Rechtssatz RS0110254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110254
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte.Kostenersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis Litera g, IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 412/97i
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 412/97i
Veröff: SZ 71/86
- 8 ObS 107/98p
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObS 107/98p
Beisatz: Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte. (T1)
- 8 ObS 175/99i
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 175/99i
Beisatz: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt, etwa, ob ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muß sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. (T2)
- 8 ObS 161/99f
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 161/99f
Beis wie T2
- 8 ObS 166/99s
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObS 166/99s
Beis wie T2
- 8 ObS 3/01a
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 3/01a
Beis wie T2
- 8 ObS 52/01g
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 52/01g
Beis wie T2 nur: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt. (T3)
- 8 ObS 36/01d
Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObS 36/01d
Beis wie T2 nur: Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. (T4) Beisatz: Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5) Beisatz: Hier: Kosten eines Auskunftsersuchens zur Vorbereitung eines Konkursantrages. (T6)
- 8 ObS 2/06m
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObS 2/06m
- 8 ObS 2/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 8 ObS 2/25i
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110254
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19980518_OGH0002_008OBS00412_97I0000_002