Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen gründet sich die Forderung des Klägers nicht auf außergerichtliche Kosten. Vielmehr sind diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgelaufen und wurden mit Versäumungsurteil rechtskräftig zugesprochen. Daß der Kläger lediglich einen Teil derselben, nämlich die Kosten der Verfassung der Klage einschließlich Einheitssatz und Umsatzsteuer geltend macht, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei um die entsprechend dem Klagsbetrag tarifmäßig richtig berechneten Kosten, die jedenfalls durch den Zuspruch im Versäumungsurteil umfaßt sind.
Dringt der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen Ansprüchen zur Gänze durch und handelt es sich dabei ausschließlich um Ansprüche, die nach dem IESG gesichert sind, steht ihm grundsätzlich ein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, soweit diese Kosten unabhängig von der - hier nicht gegebenen - Bindungswirkung des § 7 Abs 1 IESG als gesichert anzusehen sind. Gesichert sind Kosten, wenn sie bei der erforderlichen ex-ante-Betrachtung (8 ObS 246/97b) unter Anlegung eines objektiven Maßstabs als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte (WBl 1998, 361; vgl auch Liebeg IESG2, 134). Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 1 Abs 2 Z 4 IESG) sind Klagskosten jedenfalls dann anzusehen, wenn dem Kläger der Sachverhalt, dessen Vorliegen Voraussetzung für eine Antragstellung nach dem IESG ist, nicht bekannt war (vgl WBl 1998, 361; 8 ObS 63/97s).Dringt der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen Ansprüchen zur Gänze durch und handelt es sich dabei ausschließlich um Ansprüche, die nach dem IESG gesichert sind, steht ihm grundsätzlich ein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, soweit diese Kosten unabhängig von der - hier nicht gegebenen - Bindungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG als gesichert anzusehen sind. Gesichert sind Kosten, wenn sie bei der erforderlichen ex-ante-Betrachtung (8 ObS 246/97b) unter Anlegung eines objektiven Maßstabs als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte (WBl 1998, 361; vergleiche auch Liebeg IESG2, 134). Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG) sind Klagskosten jedenfalls dann anzusehen, wenn dem Kläger der Sachverhalt, dessen Vorliegen Voraussetzung für eine Antragstellung nach dem IESG ist, nicht bekannt war vergleiche WBl 1998, 361; 8 ObS 63/97s).
Im Verfahren ist weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen, daß dem Kläger oder seinem Vertreter im Zeitpunkt der Verfassung der Klage die bevorstehende Ausgleichseröffnung bekannt gewesen wäre. Allerdings ist zu beachten, daß nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das Edikt über die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens - entsprechend § 4 Abs 1 AO - am Tag der Ausgleichseröffnung, dem 17. 10. 1996, an der Gerichtstafel angeschlagen wurde. Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wirkt ihrem Sinne nach gegen jedermann und zeitigt ihre Wirkungen auch ohne individuelle Kenntnis des einzelnen (EvBl 1964/232; 6 Ob 67/72). Der Oberste Gerichtshof hat in ähnlichem Zusammenhang schon mehrfach ausgesprochen, die vom Gesetz vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung verschaffe dem Anspruchswerber die Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt (8 ObS 2247/96s; 8 ObS 2257/96m). In diesem Sinne macht auch § 6 Abs 1 IESG den Lauf der sechsmonatigen Frist für die Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig und stellt somit nicht auf die tatsächliche Kenntnis, sondern die durch den Ediktanschlag fingierte Kenntnis ab (9 ObS 11/90). Die Frage, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen in Anbetracht der relativ kurzen zeitlichen Abstände Fälle denkbar wären, wo auch knapp nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingebrachte Klagen als im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 IESG als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden könnten, muß hier aber nicht abschließend beantwortet werden, weil der Kläger lediglich vorgebracht hat, im Zeitpunkt der Verfassung der Klage in Unkenntnis der späteren Ausgleichseröffnung gewesen zu sein, jedoch nicht behauptet hat, dies hätte auch für den Tag der Klagseinbringung zugetroffen. Da gemäß § 5 Abs 4 AO (nunmehr: § 5 Abs 2 AO) unter anderem Ausfertigungen des Edikts jedem bekannten Gläubiger und den Organen der Belegschaft zuzustellen sind, kann mangels entsprechender Behauptungen und Beweisergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dem Kläger wäre die Ausgleichseröffnung über den 17. 10. 1996 hinaus unbekannt geblieben.Im Verfahren ist weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen, daß dem Kläger oder seinem Vertreter im Zeitpunkt der Verfassung der Klage die bevorstehende Ausgleichseröffnung bekannt gewesen wäre. Allerdings ist zu beachten, daß nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das Edikt über die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens - entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, AO - am Tag der Ausgleichseröffnung, dem 17. 10. 1996, an der Gerichtstafel angeschlagen wurde. Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wirkt ihrem Sinne nach gegen jedermann und zeitigt ihre Wirkungen auch ohne individuelle Kenntnis des einzelnen (EvBl 1964/232; 6 Ob 67/72). Der Oberste Gerichtshof hat in ähnlichem Zusammenhang schon mehrfach ausgesprochen, die vom Gesetz vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung verschaffe dem Anspruchswerber die Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt (8 ObS 2247/96s; 8 ObS 2257/96m). In diesem Sinne macht auch Paragraph 6, Absatz eins, IESG den Lauf der sechsmonatigen Frist für die Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig und stellt somit nicht auf die tatsächliche Kenntnis, sondern die durch den Ediktanschlag fingierte Kenntnis ab (9 ObS 11/90). Die Frage, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen in Anbetracht der relativ kurzen zeitlichen Abstände Fälle denkbar wären, wo auch knapp nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingebrachte Klagen als im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden könnten, muß hier aber nicht abschließend beantwortet werden, weil der Kläger lediglich vorgebracht hat, im Zeitpunkt der Verfassung der Klage in Unkenntnis der späteren Ausgleichseröffnung gewesen zu sein, jedoch nicht behauptet hat, dies hätte auch für den Tag der Klagseinbringung zugetroffen. Da gemäß Paragraph 5, Absatz 4, AO (nunmehr: Paragraph 5, Absatz 2, AO) unter anderem Ausfertigungen des Edikts jedem bekannten Gläubiger und den Organen der Belegschaft zuzustellen sind, kann mangels entsprechender Behauptungen und Beweisergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dem Kläger wäre die Ausgleichseröffnung über den 17. 10. 1996 hinaus unbekannt geblieben.
Bestand aber im Zeitpunkt der Klagseinbringung Kenntnis von der Ausgleichseröffnung, hätte eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei die mit weiteren Kosten verbundene Klagseinbringung unterlassen und vorerst, wie in der bereits zitierten Entscheidung WBl 1998, 361 dargestellt, lediglich bei der Beklagten den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld gestellt. In einem derartigen Fall wäre es daher nicht zum Zuspruch von Prozeßkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG gekommen. Es wäre aber ein nicht zu begründender Wertungswiderspruch, wollte man demgegenüber denjenigen, der nach Ausgleichseröffnung die vor diesem Zeitpunkt verfaßte Klage in Kenntnis der Insolvenz bei Gericht einbringt, dadurch besser stellen, daß man die rechtskräftig zugesprochenen Prozeßkosten in dem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erachtet, als sie der Verfassung der Klage gedient haben.Bestand aber im Zeitpunkt der Klagseinbringung Kenntnis von der Ausgleichseröffnung, hätte eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei die mit weiteren Kosten verbundene Klagseinbringung unterlassen und vorerst, wie in der bereits zitierten Entscheidung WBl 1998, 361 dargestellt, lediglich bei der Beklagten den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld gestellt. In einem derartigen Fall wäre es daher nicht zum Zuspruch von Prozeßkosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, IESG gekommen. Es wäre aber ein nicht zu begründender Wertungswiderspruch, wollte man demgegenüber denjenigen, der nach Ausgleichseröffnung die vor diesem Zeitpunkt verfaßte Klage in Kenntnis der Insolvenz bei Gericht einbringt, dadurch besser stellen, daß man die rechtskräftig zugesprochenen Prozeßkosten in dem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erachtet, als sie der Verfassung der Klage gedient haben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit im Sinne des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG besteht kein Anlaß, weil der Kläger berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht behauptet hat.Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG besteht kein Anlaß, weil der Kläger berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht behauptet hat.