Rechtssatz RS0076599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076599
Entscheidungsdatum
25.01.2001
Rechtssatz
Zur Frage, inwieweit der Antrag eines Arbeitnehmers auf Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers zur notwendigen Rechtsverfolgung erforderlich war, obwohl der Konkursantrag eines anderen Gläubigers bereits mit vorherigem Beschluß abgewiesen worden war (im gegenständlichen Fall verneint).
Entscheidungstexte
- 8 ObS 13/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 8 ObS 13/94
- 8 ObS 2247/96s
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 ObS 2247/96s
Vgl; Beisatz: Hier: Das Konkursgericht wies den Antrag auf Konkurseröffnung eines anderen Arbeitnehmers mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens ab, machte ihn aber nicht öffentlich bekannt - beim Anruf in der Gerichtsabteilung wurde irrtümlich eine negative Auskunft erteilt - neuerlicher Antrag war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. (T1)
- 8 ObS 2257/96m
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObS 2257/96m
Vgl; Beis wie T1
- 8 ObS 63/97s
Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObS 63/97s
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten des Antrages auf Konkurseröffnung (§ 1 Abs 1 Z 4 lit f IESG) die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme von einer früheren Antragstellung entscheidend. (T2) Beisatz: Die gemäß § 3 Z 14 Firmenbuchgesetz vorgesehene Eintragung der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens kam im vorliegenden Fall bei einem nicht protokollierten Kaufmann nicht in Betracht. (T3)
- 8 ObS 107/98p
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObS 107/98p
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte. (T4)
- 8 ObS 190/99w
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 190/99w
Vgl auch; Beisatz: Einem Arbeitnehmer werden die Kosten eines neuerlichen Antrages auf Konkurseröffnung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich zuerkannt, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles von der Konkurseröffnung nichts wissen konnte. (T5)
- 8 ObS 3/01a
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 3/01a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076599
Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_008OBS00013_9400000_001