Die Revision ist im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil der Frage, ob die beiden Beschlüsse des Konkursgerichtes als solche im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG anzusehen sind, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht besteht.Die Revision ist im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil der Frage, ob die beiden Beschlüsse des Konkursgerichtes als solche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG anzusehen sind, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht besteht.
Die Revision ist auch berechtigt.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Konkursgericht habe die hinsichtlich der Arbeitgeberin des Klägers gestellten Anträge auf Konkurseröffnung nur aus formellen Gründen abgewiesen, kann nicht gefolgt werden. Da Spruch und Gründe einer gerichtlichen Entscheidung notwendigerweise eine Einheit bilden, sind die Entscheidungsgründe nach ständiger Rechtsprechung für die Tragweite des Spruches von erheblicher Bedeutung. Wie oben dargestellt, hat das Konkursgericht die Konkurseröffnungsanträge spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in seinen Entscheidungsbegründungen jedoch jeweils auch ausgeführt, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben. Damit hat es aber ausdrücklich auch den Mangel eines hinreichenden Vermögens zugrundegelegt, weshalb diese in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse als solche im Sinn des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens) zu qualifizieren sind (siehe auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, 69; 8 ObS 2247/96s).Der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Konkursgericht habe die hinsichtlich der Arbeitgeberin des Klägers gestellten Anträge auf Konkurseröffnung nur aus formellen Gründen abgewiesen, kann nicht gefolgt werden. Da Spruch und Gründe einer gerichtlichen Entscheidung notwendigerweise eine Einheit bilden, sind die Entscheidungsgründe nach ständiger Rechtsprechung für die Tragweite des Spruches von erheblicher Bedeutung. Wie oben dargestellt, hat das Konkursgericht die Konkurseröffnungsanträge spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in seinen Entscheidungsbegründungen jedoch jeweils auch ausgeführt, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben. Damit hat es aber ausdrücklich auch den Mangel eines hinreichenden Vermögens zugrundegelegt, weshalb diese in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse als solche im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens) zu qualifizieren sind (siehe auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, 69; 8 ObS 2247/96s).
Formelle Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld und damit auch für die diesbezügliche Antragstellung des Klägers war gemäß § 1 Abs 1 IESG die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Arbeitgeber, wobei einer solchen gemäß Z 3 leg cit die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens gleichsteht. Der Kläger hatte hier daher mangels erfolgter Eröffnung eines Konkursverfahrens die letztgenannte Voraussetzung darzutun, sollte sein Antrag nicht von vorneherein mangels Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werden. Er mußte sich demnach auf einen bereits ergangenen konkreten konkursgerichtlichen Ablehnungsbeschluß berufen und in dessen Ermangelung einen solchen selbst erwirken, wollte er dieses sein Recht auf Insolvenzausfallgeld erfolgreich verfolgen. Eine Berufung auf einen derartigen Beschluß setzte aber dessen Kenntnis und diese wiederum die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme hievon voraus. Eine solche Kenntnis vermag ein Anspruchswerber zufolge der gemäß § 72 Abs 3 KO für derartige Beschlüsse vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung (§ 79 Ab 1 KO) zu erwerben.Formelle Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld und damit auch für die diesbezügliche Antragstellung des Klägers war gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Arbeitgeber, wobei einer solchen gemäß Ziffer 3, leg cit die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens gleichsteht. Der Kläger hatte hier daher mangels erfolgter Eröffnung eines Konkursverfahrens die letztgenannte Voraussetzung darzutun, sollte sein Antrag nicht von vorneherein mangels Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werden. Er mußte sich demnach auf einen bereits ergangenen konkreten konkursgerichtlichen Ablehnungsbeschluß berufen und in dessen Ermangelung einen solchen selbst erwirken, wollte er dieses sein Recht auf Insolvenzausfallgeld erfolgreich verfolgen. Eine Berufung auf einen derartigen Beschluß setzte aber dessen Kenntnis und diese wiederum die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme hievon voraus. Eine solche Kenntnis vermag ein Anspruchswerber zufolge der gemäß Paragraph 72, Absatz 3, KO für derartige Beschlüsse vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung (Paragraph 79, Ab 1 KO) zu erwerben.
Im vorliegenden Fall wurde bereits der Beschluß des Konkursgerichtes vom 29.Juli 1994 nicht öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger konnte daher von dieser Ablehnung des Konkursantrages gegen seine Arbeitgeberin höchstens durch eine Anfrage beim Konkursgericht Kenntnis erlangen. Dies hat sein Vertreter auch versucht, doch wurde von der zuständigen Gerichtsbeamtin irrtümlich eine negative Auskunft erteilt.
Unter diesen Umständen war der Kläger somit zwecks Erfüllung der formellen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 IESG jedenfalls gezwungen, selbst einen Antrag auf Konkurseröffnung einzubringen, denn anders konnte er seinen Anspruch und damit sein Recht nicht mit Aussicht auf Erfolg verfolgen. Die Kosten dieses Antrages waren demgemäß aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jedenfalls notwendig. Weil sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner auch insoweit gegenteiligen Rechtsansicht auf die Entscheidung des erkennenden Senates 8 ObS 13/94 beruft, ist ihm zu erwidern, daß auch in dieser Entscheidung die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem einen Konkurseröffnungsantrag bereits früher abweisenden Beschluß vorausgesetzt wurde; der Antragsteller hat in jenem Fall weder behauptet noch bewiesen, daß er vor seiner eigenen Antragstellung auch objektiv nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich von dem bereits vorliegenden gerichtlichen Beschluß auf Ablehnung des Konkurseröffnungsantrages mangels hinreichenden Vermögens Kenntnis zu verschaffen und sich diesen Beschluß somit im Sinne der §§ 1 Abs 1 Z 3, 6 Abs 1 IESG zunutze zu machen.Unter diesen Umständen war der Kläger somit zwecks Erfüllung der formellen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG jedenfalls gezwungen, selbst einen Antrag auf Konkurseröffnung einzubringen, denn anders konnte er seinen Anspruch und damit sein Recht nicht mit Aussicht auf Erfolg verfolgen. Die Kosten dieses Antrages waren demgemäß aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jedenfalls notwendig. Weil sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner auch insoweit gegenteiligen Rechtsansicht auf die Entscheidung des erkennenden Senates 8 ObS 13/94 beruft, ist ihm zu erwidern, daß auch in dieser Entscheidung die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem einen Konkurseröffnungsantrag bereits früher abweisenden Beschluß vorausgesetzt wurde; der Antragsteller hat in jenem Fall weder behauptet noch bewiesen, daß er vor seiner eigenen Antragstellung auch objektiv nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich von dem bereits vorliegenden gerichtlichen Beschluß auf Ablehnung des Konkurseröffnungsantrages mangels hinreichenden Vermögens Kenntnis zu verschaffen und sich diesen Beschluß somit im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3, 6, Absatz eins, IESG zunutze zu machen.
Da es sich bei den eingeklagten Kosten daher im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG um "die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" und damit um gesicherte Ansprüche handelt, war der Revision Folge zu geben und waren die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.Da es sich bei den eingeklagten Kosten daher im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, IESG um "die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" und damit um gesicherte Ansprüche handelt, war der Revision Folge zu geben und waren die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.