Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 31.6.1993 bis 15.10.1993 bei der R***** Gesellschaft mbH in O***** beschäftigt. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck 19 Nc 3582/94-9 vom 20.2.1995 wurde der Antrag eines anderen Dienstnehmers dieser Gesellschaft, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen "mangels Nachweises verwertbaren Vermögens abgewiesen" und in der Entscheidungsbegründung ausgeführt, die von Amts wegen durchgeführten Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben, eine gegenteilige Bescheinigung sei nicht erfolgt. Nach dem Inhalt des Kokursaktes wurde dieser Beschluß dem Antragsteller und Antragsgegner zugestellt und ist am 10.3.1995 in Rechtskraft erwachsen.
Am 31.7.1995 rief die Sekretärin des Klagevertreters in der
Konkursabteilung des Landesgerichtes Innsbruck an und erkundigte sich
bei Frau W*****, die ausschließlich in dieser Abteilung beschäftigt
war, ob ein "Abweisungsbeschluß" vorliege. Diese erklärte, daß "kein
Abweisungsbeschluß mangels Vermögens" ergangen sei, worauf die
Sekretärin des Klagevertreters einen Aktenvermerk über dieses
Telefonat anlegte und dem Klagevertreter übergab, der am 9.8.1995
beim Landesgericht Innsbruck zu 49 Se 1274/95 den Antrag stellte,
über das Vermögen der R***** Gesellschaft mbH das Konkursverfahren zu
eröffnen. Nach dem Inhalt des Konkursaktes forderte hierauf das
Konkursgericht nach Einvernahme des Geschäftsführers dieser
Gesellschaft den Klagevertreter am 7.9.1995 auf, "binnen 14 Tagen
mitzuteilen, ob der gegenständliche Antrag im Hinblick auf die
Ausführungen des Antragsgegners................. aufrechterhalten
wird und bejahendenfalls, ein verwertbares Vermögen zu bescheinigen,
widrigenfalls der Konkursantrag abgewiesen werde". Da der
Klagevertreter nicht antwortete erging am 3.10.1995 "die nochmalige
Aufforderung, dem gefertigten Gericht binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob
der gegenständliche Antrag ............ aufrechterhalten wird,
widrigenfalls die Abweisung erfolgen werde." Mit Schreiben vom 10.10.1995 antwortete der Klagevertreter, daß "seiner Mandantschaft kein verwertbares Vermögen bekannt ist" und ersuchte um Abweisung mangels die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens. Mit Beschluß vom 13.10.1995 wies das Konkursgericht den gegenständlichen Antrag "mangels Nachweises verwertbaren Vermögens" mit der Begründung ab, daß die von Amts wegen durchgeführten Erhebungen den Mangel jeglichen Vermögens ergeben hätten und die antragstellende Partei gegenteilige Bescheinigungsmittel nicht bekanntgegeben habe.
Gestützt auf den vorgenannten Beschluß stellte der Kläger am 31.10.1995 bei der beklagten Partei den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld für gesicherte Lohnansprüche in der Höhe von S 19.500,-- sA und Verfahrens- und Exekutionskosten sowie für die Kosten des Antrages auf Konkurseröffnung zu 49 Se 1274/95 des Landesgerichtes Innsbruck im Betrage von S 926,80.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 12.12.1995 wurde dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld im Gesamtbetrage von S 29.468,-- zuerkannt und mit weiterem Bescheid vom selben Tag der Antrag, ihm Insolvenz-Ausfallgeld auch für Kosten des Konkursantrages vom 9.8.1995 in der Höhe von S 926,80 zuzuerkennen, mit der Begründung abgewiesen, zufolge des bereits am 20.2.1995 zu 19 Nc 3582/94 ergangenen konkursgerichtlichen Beschlusses seien die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 3 IESG, die die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens, bereits erfüllt gewesen, sodaß die Kosten von S 926,80 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG darstellten.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 12.12.1995 wurde dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld im Gesamtbetrage von S 29.468,-- zuerkannt und mit weiterem Bescheid vom selben Tag der Antrag, ihm Insolvenz-Ausfallgeld auch für Kosten des Konkursantrages vom 9.8.1995 in der Höhe von S 926,80 zuzuerkennen, mit der Begründung abgewiesen, zufolge des bereits am 20.2.1995 zu 19 Nc 3582/94 ergangenen konkursgerichtlichen Beschlusses seien die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG, die die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens, bereits erfüllt gewesen, sodaß die Kosten von S 926,80 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG darstellten.
Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch des Betrages von S 926,80 und bringt hiezu vor, die Konkursabteilung habe telefonisch das Vorliegen eines "Abweisungsbeschlusses mangels Masse" ausdrücklich verneint, weshalb sein Konkurseröffnungsantrag zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Im übrigen beliefen sich die - im Detail angeführten - Kosten einer "ansonsten mangels Konkurseröffnungsantrages jedenfalls zu honorierenden Kommission" auf insgesamt S 660,48 (ON 4, AS 13).
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil sich der Kläger vor Stellung seines Konkurseröffnungsantrages zunächst hätte vergewissern müssen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 3 IESG nicht ohnehin schon vorgelegen seien, er hätte diese Prüfung vor Ort im Rahmen einer kostengünstigeren Kommission zum Konkursgericht vornehmen können und er wäre zur Wahl der kostengünstigsten Variante verpflichtet gewesen; auch ein ergebnisloses Exekutionsverfahren habe darauf hingewiesen, daß "allenfalls schon Konkursanträge von anderer Seite gestellt worden seien".Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil sich der Kläger vor Stellung seines Konkurseröffnungsantrages zunächst hätte vergewissern müssen, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG nicht ohnehin schon vorgelegen seien, er hätte diese Prüfung vor Ort im Rahmen einer kostengünstigeren Kommission zum Konkursgericht vornehmen können und er wäre zur Wahl der kostengünstigsten Variante verpflichtet gewesen; auch ein ergebnisloses Exekutionsverfahren habe darauf hingewiesen, daß "allenfalls schon Konkursanträge von anderer Seite gestellt worden seien".
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs dargestellten Sachverhalt und weiters fest, daß die tarifmäßigen Kosten des Antrages auf Konkurseröffnung S 926,80 und jene einer Kommission des Klagevertreters zum Konkursgericht S 660,48 betragen.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf § 1 Abs 3 IESG, wonach der Konkurseröffnung die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens gleichstehe sowie darauf, daß zu den gesicherten Ansprüchen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gehörten, wozu gemäß lit f leg cit die "tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und der Teilnahme an einem Verfahren nach § 1 Abs 1 IESG erwachsen sind", zählten. Das Kriterium der Notwendigkeit beantworte aber noch nicht die Frage der ebenfalls erforderlichen Zweckmäßigkeit. Insoweit sei hier maßgebend, ob es des Antrages des Klägers auf Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers bedurfte, obschon der gegen diesen gerichtete Antrag eines anderen Gläubigers bereits abgewiesen worden war, sodaß er diesen Abweisungsbeschluß "zumutbarerweise hätte ausnützen können". Bei dieser Prüfung sei ein objektiver Maßstab anzulegen und zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Bestehe die Wahl zwischen mehreren Handlungen, die zum gleichen Ergebnis führten, dann seien grundsätzlich die teureren Maßnahmen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Hier wäre es dem Kläger ein leichtes gewesen, sich durch eine kostengünstigere Kommission beim Konkursgericht über das Vorliegen von Abweisungsbeschlüssen zu informieren, wobei das vom Kläger ergebnislos geführte Exekutionsverfahren allfällige Konkursanträge indiziert habe. Somit seien aber die vom Kläger geltend gemachten Kosten eines Konkursantragsverfahrens keine notwendigen Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG, woran auch die telefonische Anfrage beim Konkursgericht nichts ändere, da das "zielführendste Vorgehen eine Kommission" gewesen sei. Die Kosten einer solchen habe der Kläger aber nicht geltend gemacht.In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf Paragraph eins, Absatz 3, IESG, wonach der Konkurseröffnung die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens gleichstehe sowie darauf, daß zu den gesicherten Ansprüchen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gehörten, wozu gemäß Litera f, leg cit die "tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und der Teilnahme an einem Verfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG erwachsen sind", zählten. Das Kriterium der Notwendigkeit beantworte aber noch nicht die Frage der ebenfalls erforderlichen Zweckmäßigkeit. Insoweit sei hier maßgebend, ob es des Antrages des Klägers auf Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers bedurfte, obschon der gegen diesen gerichtete Antrag eines anderen Gläubigers bereits abgewiesen worden war, sodaß er diesen Abweisungsbeschluß "zumutbarerweise hätte ausnützen können". Bei dieser Prüfung sei ein objektiver Maßstab anzulegen und zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Bestehe die Wahl zwischen mehreren Handlungen, die zum gleichen Ergebnis führten, dann seien grundsätzlich die teureren Maßnahmen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Hier wäre es dem Kläger ein leichtes gewesen, sich durch eine kostengünstigere Kommission beim Konkursgericht über das Vorliegen von Abweisungsbeschlüssen zu informieren, wobei das vom Kläger ergebnislos geführte Exekutionsverfahren allfällige Konkursanträge indiziert habe. Somit seien aber die vom Kläger geltend gemachten Kosten eines Konkursantragsverfahrens keine notwendigen Kosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG, woran auch die telefonische Anfrage beim Konkursgericht nichts ändere, da das "zielführendste Vorgehen eine Kommission" gewesen sei. Die Kosten einer solchen habe der Kläger aber nicht geltend gemacht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Es trat zwar dem Standpunkt des Berufungswerbers bei, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, daß sich bei einer persönlichen Vorsprache beim Konkursgericht die Auskunftserteilung anders gestaltet hätte, denn es könne nicht angenommen werden, daß bei telefonischer Anfrage eine Auskunft ohne vorherige entsprechende Erhebungen in den Geschäftsbehelfen erteilt werde. Existiere nach dieser Auskunft aber kein Akt so könne in diesen auch nicht Einsicht genommen werden. Für den Kläger habe aber im Sinne der Entscheidung 8 Ob S 13/94 die Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche ab Kenntnis des den Konkurseröffnungsantrag eines anderen Dienstnehmers abweisenden Beschlusses zu laufen begonnen, sodaß diese Frist für ihn objektiv - soferne dieser seinerzeitige Beschluß "überhaupt den Tatbestand auslöste" - noch offen und ein neuerlicher Konkurseröffnungsantrag des Klägers somit nicht notwendig gewesen sei. Im Rahmen allseitiger rechtlicher Prüfung zeige sich aber, daß dem Kläger Insolvenz-Ausfallsgeld derzeit überhaupt nicht zustehe: Der Kläger stütze seinen Anspruch offensichtlich auf die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichendes Vermögens). Nun handle es sich aber weder bei dem Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.2.1995, 19 Nc 4582/94-9 noch bei dem Beschluß dieses Gerichtes vom 13.10.1995, 49 Se 1274/95-10 um einen derartigen Gerichtsbeschluß. In beiden Fällen seien die Anträge "mangels Nachweises" verwertbaren Vermögens abgewiesen worden. Hiebei handle es sich nicht um materielle sondern um formelle Entscheidungen, da ein erheblicher Unterschied bestehe, ob bei der Entscheidung davon ausgegangen werde ob kein hinreichendes Vermögen vorhanden sei oder davon, daß derartiges nicht nachgewiesen oder bescheinigt sei. Daß auch das Konkursgericht nicht davon ausgegangen sei, daß der Antrag mangels Vermögens abgewiesen werde (§ 72 KO) ergebe sich schon daraus, daß das Konkursgericht in beiden Fällen davon Abstand genommen habe, den Beschluß öffentlich bekanntzumachen (§ 72 Abs 3 KO). Es fehle sohin schon an einer Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Insolvenz-Ausfallgeld, da der "dafür behauptete Tatbestand nicht vorliege". Auch wenn man davon ausgehe, daß bei einer Abweisung eines Konkursantrages "mangels Kostenvorschusses" der Entscheidung als immanent unterstellt werde, daß die Abweisung mangels Kostendeckung erfolge, könne dies den vorliegenden Abweisungsanträgen nicht unterstellt werden, da eindeutig ausformuliert sei, daß die Abweisung deshalb erfolgt, da der Nachweis verwertbaren Vermögens fehle. Auch wenn die beklagte Partei aufgrund dieser Beschlüsse Insolvenz-Ausfallgeld gewährt habe könne nicht von einem Anerkenntnis dem Grunde nach gesprochen werden, da ein Anerkenntnis nach § 71 ASGG nur den stattgebenden Teil eines Anspruches umfasse. Demgemäß müsse der Berufung im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben. Die Revision sei nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig, da eine höchstgerichtliche Judikatur dazu fehle, ob derartige Beschlüsse, wie sie vom Konkursgericht gefaßt worden seien, "dem Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 3 IESG entsprächen."Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Es trat zwar dem Standpunkt des Berufungswerbers bei, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, daß sich bei einer persönlichen Vorsprache beim Konkursgericht die Auskunftserteilung anders gestaltet hätte, denn es könne nicht angenommen werden, daß bei telefonischer Anfrage eine Auskunft ohne vorherige entsprechende Erhebungen in den Geschäftsbehelfen erteilt werde. Existiere nach dieser Auskunft aber kein Akt so könne in diesen auch nicht Einsicht genommen werden. Für den Kläger habe aber im Sinne der Entscheidung 8 Ob S 13/94 die Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche ab Kenntnis des den Konkurseröffnungsantrag eines anderen Dienstnehmers abweisenden Beschlusses zu laufen begonnen, sodaß diese Frist für ihn objektiv - soferne dieser seinerzeitige Beschluß "überhaupt den Tatbestand auslöste" - noch offen und ein neuerlicher Konkurseröffnungsantrag des Klägers somit nicht notwendig gewesen sei. Im Rahmen allseitiger rechtlicher Prüfung zeige sich aber, daß dem Kläger Insolvenz-Ausfallsgeld derzeit überhaupt nicht zustehe: Der Kläger stütze seinen Anspruch offensichtlich auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG (Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichendes Vermögens). Nun handle es sich aber weder bei dem Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.2.1995, 19 Nc 4582/94-9 noch bei dem Beschluß dieses Gerichtes vom 13.10.1995, 49 Se 1274/95-10 um einen derartigen Gerichtsbeschluß. In beiden Fällen seien die Anträge "mangels Nachweises" verwertbaren Vermögens abgewiesen worden. Hiebei handle es sich nicht um materielle sondern um formelle Entscheidungen, da ein erheblicher Unterschied bestehe, ob bei der Entscheidung davon ausgegangen werde ob kein hinreichendes Vermögen vorhanden sei oder davon, daß derartiges nicht nachgewiesen oder bescheinigt sei. Daß auch das Konkursgericht nicht davon ausgegangen sei, daß der Antrag mangels Vermögens abgewiesen werde (Paragraph 72, KO) ergebe sich schon daraus, daß das Konkursgericht in beiden Fällen davon Abstand genommen habe, den Beschluß öffentlich bekanntzumachen (Paragraph 72, Absatz 3, KO). Es fehle sohin schon an einer Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Insolvenz-Ausfallgeld, da der "dafür behauptete Tatbestand nicht vorliege". Auch wenn man davon ausgehe, daß bei einer Abweisung eines Konkursantrages "mangels Kostenvorschusses" der Entscheidung als immanent unterstellt werde, daß die Abweisung mangels Kostendeckung erfolge, könne dies den vorliegenden Abweisungsanträgen nicht unterstellt werden, da eindeutig ausformuliert sei, daß die Abweisung deshalb erfolgt, da der Nachweis verwertbaren Vermögens fehle. Auch wenn die beklagte Partei aufgrund dieser Beschlüsse Insolvenz-Ausfallgeld gewährt habe könne nicht von einem Anerkenntnis dem Grunde nach gesprochen werden, da ein Anerkenntnis nach Paragraph 71, ASGG nur den stattgebenden Teil eines Anspruches umfasse. Demgemäß müsse der Berufung im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben. Die Revision sei nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, da eine höchstgerichtliche Judikatur dazu fehle, ob derartige Beschlüsse, wie sie vom Konkursgericht gefaßt worden seien, "dem Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG entsprächen."