Die Revision ist zulässig, weil es hier anders als in dem der Entscheidung 9 Ob S 13/89 zugrundeliegenden Fall nicht um die Bestimmung tarifmäßiger Kosten nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG in einem Verfahren geht, in dem gemäß § 41 ZPO ohnehin ein Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht, so daß sich der gesicherte Kostenanspruch mit dem dem Antragsteller nach § 41 ZPO für die Verfolgung der nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber zustehenden Kostenersatzanspruch deckt; bei den hier geltend gemachten Kosten nach § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG handelt es sich um Kosten in einem Verfahren, in dem kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, so daß die Frage, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, allein aufgrund des § 1 Abs 2 Z 4 IESG zu entscheiden ist. Zur Frage, worauf dieser Begriff bei derartigen Kosten zu beziehen ist, besteht, soweit überblickbar, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Die Revision ist zulässig, weil es hier anders als in dem der Entscheidung 9 Ob S 13/89 zugrundeliegenden Fall nicht um die Bestimmung tarifmäßiger Kosten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG in einem Verfahren geht, in dem gemäß Paragraph 41, ZPO ohnehin ein Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht, so daß sich der gesicherte Kostenanspruch mit dem dem Antragsteller nach Paragraph 41, ZPO für die Verfolgung der nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber zustehenden Kostenersatzanspruch deckt; bei den hier geltend gemachten Kosten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, IESG handelt es sich um Kosten in einem Verfahren, in dem kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, so daß die Frage, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, allein aufgrund des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG zu entscheiden ist. Zur Frage, worauf dieser Begriff bei derartigen Kosten zu beziehen ist, besteht, soweit überblickbar, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Die Revision ist auch berechtigt.
Wie den Materialien zur IESG-Novelle BGBl 395/1986 (ErläutRV 993 BlgNR 16.GP, 7) zu entnehmen ist, sollten dem Arbeitnehmer in einem Verfahren nach § 1 Abs 1 IESG erwachsene Kosten nur soweit gesichert werden, als sie zur Wahrung seiner Rechte auf Insolvenzausfallgeld für gesicherte Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 sowie Z 4 lit a bis e IESG erforderlich sind. Es ist daher darauf abzustellen, ob es des Antrages des Klägers auf Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers zur Geltendmachung seines Anspruches auf Insolvenzausfallgeld bedurfte, obwohl der Konkursantrag eines anderen Gläubigers bereits mit Beschluß vom 19.August 1992 abgewiesen worden war.Wie den Materialien zur IESG-Novelle Bundesgesetzblatt 395 aus 1986, (ErläutRV 993 BlgNR 16.GP, 7) zu entnehmen ist, sollten dem Arbeitnehmer in einem Verfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG erwachsene Kosten nur soweit gesichert werden, als sie zur Wahrung seiner Rechte auf Insolvenzausfallgeld für gesicherte Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 4, Litera a bis e IESG erforderlich sind. Es ist daher darauf abzustellen, ob es des Antrages des Klägers auf Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers zur Geltendmachung seines Anspruches auf Insolvenzausfallgeld bedurfte, obwohl der Konkursantrag eines anderen Gläubigers bereits mit Beschluß vom 19.August 1992 abgewiesen worden war.
Legt man zugrunde, daß gemäß § 6 Abs 1 IESG der Lauf der viermonatigen Frist für die Antragstellung erst mit Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 IESG beginnt und daß hier die Entgeltansprüche des Klägers bereits vor Fassung des Beschlusses vom 19. August 1992 entstanden waren und daher gemäß § 3 Abs 1 IESG in den durch diesen Beschluß gegebenen Sicherungszeitraum fielen, dann war der neuerliche Konkursantrag des Klägers nicht "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG erforderlich.Legt man zugrunde, daß gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG der Lauf der viermonatigen Frist für die Antragstellung erst mit Kenntnis von dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG beginnt und daß hier die Entgeltansprüche des Klägers bereits vor Fassung des Beschlusses vom 19. August 1992 entstanden waren und daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, IESG in den durch diesen Beschluß gegebenen Sicherungszeitraum fielen, dann war der neuerliche Konkursantrag des Klägers nicht "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG erforderlich.
Der Revision der beklagten Partei war daher im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 ASGG, zumal der Kläger keinerlei Gründe für den ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG, zumal der Kläger keinerlei Gründe für den ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.