Die Revision ist - ohne daß es einer Freistellung gemäß § 508 a Abs 2 ZPO bedarf - zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist - ohne daß es einer Freistellung gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO bedarf - zulässig und auch berechtigt.
Nach den Entscheidungen vom 14.11.1996, 8 ObS 2247/96s, und vom 28.11.1996, 8 ObS 2257/96m, ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten des Antrages auf Konkurseröffnung (§ 1 Abs 1 Z 4 lit f IESG) die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme von einer früheren Antragstellung entscheidend. Wird der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet, so ist der Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen (§ 72 Abs 3 KO iVm § 79 Abs 1 KO), was im Falle der erstgenannten Entscheidung unterblieben war. Die gemäß § 3 Z 14 Firmenbuchgesetz vorgesehene Eintragung der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens kam im vorliegenden Fall bei einem nicht protokollierten - und vermutlich gemäß § 4 HGB auch nicht einzutragenden - Kaufmann nicht in Betracht. Somit bestand für die klagende Partei keine Möglichkeit, von dem früheren abweisenden Beschluß Kenntnis zu erlangen, zumal auch der Versuch, in der Gerichtskanzlei eine Auskunft zu erlangen, fehlgeschlagen ist. Unter diesem Gesichtspunkt muß bei Fehlen eines prozessualen Verschuldens (etwa im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO) die neuerliche Antragstellung als objektiv notwendig beurteilt werden.Nach den Entscheidungen vom 14.11.1996, 8 ObS 2247/96s, und vom 28.11.1996, 8 ObS 2257/96m, ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten des Antrages auf Konkurseröffnung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, IESG) die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme von einer früheren Antragstellung entscheidend. Wird der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet, so ist der Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen (Paragraph 72, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, KO), was im Falle der erstgenannten Entscheidung unterblieben war. Die gemäß Paragraph 3, Ziffer 14, Firmenbuchgesetz vorgesehene Eintragung der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens kam im vorliegenden Fall bei einem nicht protokollierten - und vermutlich gemäß Paragraph 4, HGB auch nicht einzutragenden - Kaufmann nicht in Betracht. Somit bestand für die klagende Partei keine Möglichkeit, von dem früheren abweisenden Beschluß Kenntnis zu erlangen, zumal auch der Versuch, in der Gerichtskanzlei eine Auskunft zu erlangen, fehlgeschlagen ist. Unter diesem Gesichtspunkt muß bei Fehlen eines prozessualen Verschuldens (etwa im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO) die neuerliche Antragstellung als objektiv notwendig beurteilt werden.
Die beklagte Partei hat sich zwar in ihrer Berufung auch gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes gewandt, jedoch nicht näher ausgeführt, weshalb statt der Kosten von S 4.654,88 nur S 4.146,56 hätten zugesprochen werden sollen. Die Überprüfung des Kostenverzeichnisses (AS 23) ergibt die Richtigkeit der der Kostenbestimmung zugrundegelegten Verdienstsumme.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG iVm § 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 41, 50, ZPO.