Wenn auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObS 13/89, ausgesprochen hat, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sich nicht auf eine Kostenforderung als Hauptforderung beziehe, sich jedoch aus der dem Rechtsmittelausschluss zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers ergebe, dass Kostenfragen grundsätzlich keine so erheblichen Rechtsfragen darstellten, dass sie einer Überprüfung des Obersten Gerichtshofes bedürften, kann dies nur dann gelten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mit den sonstigen Regeln über den Kostenersatz nach dem IESG im krassen Widerspruch steht.Wenn auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObS 13/89, ausgesprochen hat, dass die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sich nicht auf eine Kostenforderung als Hauptforderung beziehe, sich jedoch aus der dem Rechtsmittelausschluss zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers ergebe, dass Kostenfragen grundsätzlich keine so erheblichen Rechtsfragen darstellten, dass sie einer Überprüfung des Obersten Gerichtshofes bedürften, kann dies nur dann gelten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mit den sonstigen Regeln über den Kostenersatz nach dem IESG im krassen Widerspruch steht.
Der Revisionswerber führt zu Recht aus, dass die vorliegende Frage nicht mit der dem Verfahren 9 ObS 13/89 zugrunde liegenden (Höhe des Einheitssatzes) vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob zu den nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesicherten Ansprüchen auch die Kosten einer Klage zur Geltendmachung gesicherter Ansprüche gehören, wenn die Klage am Tage der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers vom Dienstnehmer beim zuständigen Gericht überreicht worden ist und der Kläger - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - zu diesem Zeitpunkt von der Eröffnung des Konkursverfahrens keine Kenntnis haben konnte. Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil noch von § 2 Abs 1 KO idF vor dem IRÄG 1997 auszugehen ist und demnach die Konkurseröffnungswirkung auf den Beginn des Tages rückwirkte, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist.Der Revisionswerber führt zu Recht aus, dass die vorliegende Frage nicht mit der dem Verfahren 9 ObS 13/89 zugrunde liegenden (Höhe des Einheitssatzes) vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob zu den nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gesicherten Ansprüchen auch die Kosten einer Klage zur Geltendmachung gesicherter Ansprüche gehören, wenn die Klage am Tage der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers vom Dienstnehmer beim zuständigen Gericht überreicht worden ist und der Kläger - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - zu diesem Zeitpunkt von der Eröffnung des Konkursverfahrens keine Kenntnis haben konnte. Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil noch von Paragraph 2, Absatz eins, KO in der Fassung vor dem IRÄG 1997 auszugehen ist und demnach die Konkurseröffnungswirkung auf den Beginn des Tages rückwirkte, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesicherten Ansprüche notwendigen Kosten zu ersetzen. In der Folge werden in den lit a bis g diejenigen Kosten aufgezählt, die insbesondere als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden; es handelt sich daher nur um eine demonstrative Aufzählung. Es ist zwar zutreffend, dass die vorliegenden Klagskosten expressis verbis unter keine dieser Bestimmungen subsumiert werden können, doch lässt sich aus lit a und lit d und den dort erfassten Verfahrenskonstellationen erschließen, dass der Gesetzgeber dem klagenden Dienstnehmer alle notwendigen in einem Verfahren gegen seinen ehemaligen Dienstgeber entstandenen Prozesskosten ersetzt wissen wollte. Der Gesetzgeber gedachte nur nicht des Ausnahmsfalles, dass es nicht zu einem rechtskräftigen Zuspruch oder einer Feststellung gemäß § 109 KO im Konkursverfahren (lit a) und auch nicht zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 KO (lit d) kommt, sondern dass es auch zu einer Klagszurückweisung kommen könnte, weil die Klage erst am Tage der Konkurseröffnung bei Gericht eingebracht worden war und es noch zu keiner Klagszustellung gekommen ist. Wenn auch nach den Grundsätzen der ZPO in einem solchen Fall - mangels Verschuldens einer der Parteien an der Unkenntnis von der Konkurseröffnung - nicht zu einem Kostenzuspruch an den Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommen kann (vgl § 51 ZPO), so muss doch beachtet werden, dass die Klagsführung für den Kläger bei einer ex ante-Betrachtung (8 ObS 246/97b, DRdA 1998, 142) notwendig und zweckmäßig war und in jeder anderen Fallkonstellation auch expressis verbis zur Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld geführt hätte.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG sind dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesicherten Ansprüche notwendigen Kosten zu ersetzen. In der Folge werden in den Litera a bis g diejenigen Kosten aufgezählt, die insbesondere als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden; es handelt sich daher nur um eine demonstrative Aufzählung. Es ist zwar zutreffend, dass die vorliegenden Klagskosten expressis verbis unter keine dieser Bestimmungen subsumiert werden können, doch lässt sich aus Litera a und Litera d und den dort erfassten Verfahrenskonstellationen erschließen, dass der Gesetzgeber dem klagenden Dienstnehmer alle notwendigen in einem Verfahren gegen seinen ehemaligen Dienstgeber entstandenen Prozesskosten ersetzt wissen wollte. Der Gesetzgeber gedachte nur nicht des Ausnahmsfalles, dass es nicht zu einem rechtskräftigen Zuspruch oder einer Feststellung gemäß Paragraph 109, KO im Konkursverfahren (Litera a,) und auch nicht zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO (Litera d,) kommt, sondern dass es auch zu einer Klagszurückweisung kommen könnte, weil die Klage erst am Tage der Konkurseröffnung bei Gericht eingebracht worden war und es noch zu keiner Klagszustellung gekommen ist. Wenn auch nach den Grundsätzen der ZPO in einem solchen Fall - mangels Verschuldens einer der Parteien an der Unkenntnis von der Konkurseröffnung - nicht zu einem Kostenzuspruch an den Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommen kann vergleiche Paragraph 51, ZPO), so muss doch beachtet werden, dass die Klagsführung für den Kläger bei einer ex ante-Betrachtung (8 ObS 246/97b, DRdA 1998, 142) notwendig und zweckmäßig war und in jeder anderen Fallkonstellation auch expressis verbis zur Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld geführt hätte.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist sehr wohl zu beachten, dass nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (8 ObS 2247/96s, ZIK 1997, 232; 8 ObS 2257/96m, ecolex 1997, 283; 8 ObS 63/97s, RdW 1997, 618 ua; vgl auch 8 ObS 107/98p, ARD 5033/24/99) dem Arbeitnehmer die Kosten eines neuerlichen Antrages auf Konkurseröffnung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich zuerkannt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles von der Konkurseröffnung nichts wissen konnte. Diese Fallkonstellation ist der vorliegenden insoweit vergleichbar, als dem Kläger die Kosten dieses Antrages vom Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds ersetzt werden, obwohl ein Konkursgläubiger die Kosten eines Konkurseröffnungsantrages nie als Konkursforderung geltend machen kann (§ 58 Z 1 KO), sondern selbst zu tragen hat.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist sehr wohl zu beachten, dass nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (8 ObS 2247/96s, ZIK 1997, 232; 8 ObS 2257/96m, ecolex 1997, 283; 8 ObS 63/97s, RdW 1997, 618 ua; vergleiche auch 8 ObS 107/98p, ARD 5033/24/99) dem Arbeitnehmer die Kosten eines neuerlichen Antrages auf Konkurseröffnung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich zuerkannt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles von der Konkurseröffnung nichts wissen konnte. Diese Fallkonstellation ist der vorliegenden insoweit vergleichbar, als dem Kläger die Kosten dieses Antrages vom Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds ersetzt werden, obwohl ein Konkursgläubiger die Kosten eines Konkurseröffnungsantrages nie als Konkursforderung geltend machen kann (Paragraph 58, Ziffer eins, KO), sondern selbst zu tragen hat.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinn der Zuerkennung der Klagskosten abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG.