Rechtssatz RS0085963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085963
Entscheidungsdatum
27.01.2000
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO bezieht sich nicht auf eine Kostenforderung als Hauptforderung (9 Ob S 9/89); doch ergibt sich aus der dem Rechtsmittelausschluß zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, daß Kostenfragen grundsätzlich keine so erheblichen Rechtsfragen darstellen, daß sie einer Überprüfung durch den OGH bedürften.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bezieht sich nicht auf eine Kostenforderung als Hauptforderung (9 Ob S 9/89); doch ergibt sich aus der dem Rechtsmittelausschluß zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, daß Kostenfragen grundsätzlich keine so erheblichen Rechtsfragen darstellen, daß sie einer Überprüfung durch den OGH bedürften.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 13/89
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObS 13/89
- 8 ObS 190/99w
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 190/99w
Beisatz: Dies gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mit den sonstigen Regeln über den Kostenersatz nach dem IESG im krassen Widerspruch steht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085963
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBS00013_8900000_003