Entscheidungsgründe:
Die Klägerin machte beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht unter anderem eine Forderung von S 74.546,38 sA gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geltend. In diesem Verfahren trat Ruhen ein und in der Folge wurde ein Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen ihres ehemaligen Arbeitgebers abgelehnt. Ihrem Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld wurde hinsichtlich der geforderten Prozeßkosten nur zum Teil stattgegeben. Die beklagte Partei verweigerte die begehrte Zahlung von S 943,25 für die Klage mit der Begründung, daß hiefür kein doppelter Einheitssatz zustehe.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Betrag von S 943,25 sA von der Beklagten. Gemäß § 23 RATG stehe für Klagen der doppelte Einheitssatz zu, wenn keine erste Tagsatzung stattfinde oder diese gemäß § 243 Abs 4 ZPO entfalle. Nach § 59 Abs 1 ASGG seien die Bestimmungen über die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und den Entfall einer Klagebeantwortung auch im Verfahren über Arbeitsrechtssachen anzuwenden.Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Betrag von S 943,25 sA von der Beklagten. Gemäß Paragraph 23, RATG stehe für Klagen der doppelte Einheitssatz zu, wenn keine erste Tagsatzung stattfinde oder diese gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO entfalle. Nach Paragraph 59, Absatz eins, ASGG seien die Bestimmungen über die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und den Entfall einer Klagebeantwortung auch im Verfahren über Arbeitsrechtssachen anzuwenden.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen, da keine der beiden in § 23 Abs 6 RATG angeführten Voraussetzungen (§§ 448 und 243 Abs 4 ZPO) für die Zuerkennung eines doppelten Einheitssatzes vorliege. Kraft Verweisung sei vielmehr § 440 Abs 1 ZPO beachtlich, wonach in der Regel schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung zu bestimmen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß eine erste Tagsatzung nicht deshalb entfallen sei, weil der beklagten Partei mit schriftlichem Beschluß die Erstattung einer Klagebeantwortung aufgetragen worden sei (§ 243 Abs 4 ZPO), sondern weil eine solche offenbar nicht für notwendig erachtet worden sei.Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen, da keine der beiden in Paragraph 23, Absatz 6, RATG angeführten Voraussetzungen (Paragraphen 448 und 243 Absatz 4, ZPO) für die Zuerkennung eines doppelten Einheitssatzes vorliege. Kraft Verweisung sei vielmehr Paragraph 440, Absatz eins, ZPO beachtlich, wonach in der Regel schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung zu bestimmen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß eine erste Tagsatzung nicht deshalb entfallen sei, weil der beklagten Partei mit schriftlichem Beschluß die Erstattung einer Klagebeantwortung aufgetragen worden sei (Paragraph 243, Absatz 4, ZPO), sondern weil eine solche offenbar nicht für notwendig erachtet worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit dem Hinweis, daß in Sozialrechtssachen gemäß § 85 Abs 1 ASGG keine erste Tagsatzung anberaumt werden dürfe. Sei aber in einem Verfahren von vornherein keine erste Tagsatzung vorgesehen, könne eine solche weder entfallen noch zu Lasten des Anwaltshonorars zurückgedrängt werden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit dem Hinweis, daß in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, ASGG keine erste Tagsatzung anberaumt werden dürfe. Sei aber in einem Verfahren von vornherein keine erste Tagsatzung vorgesehen, könne eine solche weder entfallen noch zu Lasten des Anwaltshonorars zurückgedrängt werden.
Über Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof sprach das Berufungsgericht ergänzend aus, daß die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig sei.Über Aufforderung durch den Obersten Gerichtshof sprach das Berufungsgericht ergänzend aus, daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.