Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Daß Kostenfragen - wie die Beklagte meint - keine erheblichen Rechtsfragen iS § 46 Abs 1 ASGG darstellen können, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Anders als in dem der Entscheidung 9 ObS 13/89 zugrundeliegenden Fall, in dem der OGH das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint hat, geht es hier nicht um die tarifmäßige Bestimmung von Kosten, sondern um die von der zweiten Instanz unrichtig beantwortete Frage, ob überhaupt eine gesicherte Forderung vorliegt.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Daß Kostenfragen - wie die Beklagte meint - keine erheblichen Rechtsfragen iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darstellen können, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Anders als in dem der Entscheidung 9 ObS 13/89 zugrundeliegenden Fall, in dem der OGH das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint hat, geht es hier nicht um die tarifmäßige Bestimmung von Kosten, sondern um die von der zweiten Instanz unrichtig beantwortete Frage, ob überhaupt eine gesicherte Forderung vorliegt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Nach § 1 Abs 2 IESG sind nicht nur die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung genannten (Haupt-)Ansprüche gesichert, sonder auch die in Z 4 lit a bis f demonstrativ aufgezählten (WBl 1991,133), zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG zählen dazu jedenfalls die rechtskräftig zugesprochenen Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.Nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG sind nicht nur die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung genannten (Haupt-)Ansprüche gesichert, sonder auch die in Ziffer 4, Litera a bis f demonstrativ aufgezählten (WBl 1991,133), zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, IESG zählen dazu jedenfalls die rechtskräftig zugesprochenen Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen ist der zuletzt genannte Fall der lit c leg.cit. hier verwirklicht:Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen ist der zuletzt genannte Fall der Litera c, leg.cit. hier verwirklicht:
Zwar ist richtig, daß gemäß § 7 Abs 1 AO die Rechtswirkungen der Ausgleichseröffnung bereits mit Beginn des 21. 6. 1995 eintraten, sodaß im Hinblick auf § 10 AO die erst am 22. 6. 1995 erfolgte Exekutionsbewilligung unzulässig war. Dieser Umstand bedeutet aber nicht, daß die Exekutionsbewilligung nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Dies muß vielmehr mit Rekurs geltend gemacht werden (vgl SZ 43/8; Heller/Berger/Stix 114), was aber hier nicht erfolgt ist. Daß das Exekutionsgericht den Vollzug der Exekution abgelehnt hat (Akt 10 E 8057/95x des Bezirksgerichtes Mödling), ändert an der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung ebensowenig wie die - unter den gegebenen Umständen mögliche (SZ 43/8), aber hier nicht erfolgte - Einstellung der Exekution.Zwar ist richtig, daß gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AO die Rechtswirkungen der Ausgleichseröffnung bereits mit Beginn des 21. 6. 1995 eintraten, sodaß im Hinblick auf Paragraph 10, AO die erst am 22. 6. 1995 erfolgte Exekutionsbewilligung unzulässig war. Dieser Umstand bedeutet aber nicht, daß die Exekutionsbewilligung nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Dies muß vielmehr mit Rekurs geltend gemacht werden vergleiche SZ 43/8; Heller/Berger/Stix 114), was aber hier nicht erfolgt ist. Daß das Exekutionsgericht den Vollzug der Exekution abgelehnt hat (Akt 10 E 8057/95x des Bezirksgerichtes Mödling), ändert an der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung ebensowenig wie die - unter den gegebenen Umständen mögliche (SZ 43/8), aber hier nicht erfolgte - Einstellung der Exekution.
Die vom Kläger geltend gemachten Exekutionskosten sind daher "rechtskräftig bestimmt". Sie dessen ungeachtet gegen den Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG als nicht gesichert zu betrachten, besteht keine Veranlassung, weil ihre Zweckmäßigkeit, die ex ante zu beurteilen ist (Liebeg, IESG 88), aus den schon vom Erstgericht angeführten Gründen zu bejahen ist.Die vom Kläger geltend gemachten Exekutionskosten sind daher "rechtskräftig bestimmt". Sie dessen ungeachtet gegen den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, IESG als nicht gesichert zu betrachten, besteht keine Veranlassung, weil ihre Zweckmäßigkeit, die ex ante zu beurteilen ist (Liebeg, IESG 88), aus den schon vom Erstgericht angeführten Gründen zu bejahen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG iVm § 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 41, 50, ZPO.