Rechtssatz RS0113019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113019
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Rechtssatz
Zu den nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesicherten Ansprüchen gehören auch die Kosten einer Klage zur Geltendmachung gesicherter Ansprüche, wenn die Klage wegen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers, von der der Dienstnehmer zur Zeit der Klagseinbringung nichts wissen konnte, zurückgewiesen wurde (hier: Klagseinbringung am Tag der Konkurseröffnung nach § 2 Abs 1 KO idF vor dem IRÄG 1997).Zu den nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gesicherten Ansprüchen gehören auch die Kosten einer Klage zur Geltendmachung gesicherter Ansprüche, wenn die Klage wegen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers, von der der Dienstnehmer zur Zeit der Klagseinbringung nichts wissen konnte, zurückgewiesen wurde (hier: Klagseinbringung am Tag der Konkurseröffnung nach Paragraph 2, Absatz eins, KO in der Fassung vor dem IRÄG 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113019
Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_008OBS00190_99W0000_001