Die Revision ist im Sinne eines vom Abänderungsantrag umfaßten Aufhebungsantrags (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1931) berechtigt. Der Konkurs des Dienstnehmers ist für den Bestand des Dienstverhältnisses grundsätzlich bedeutunglos. Er hat jedoch zur Folge, daß der Dienstgeber das Entgelt nicht mehr an den Dienstnehmer, sondern nach Maßgabe der §§ 1 Abs 1 und 5 Abs 1 KO an die Konkursmasse abzuführen hat (vgl. Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 256 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 504 f; Arb. 9.877; SZ 55/140 ua). Diese wird vom Masseverwalter, dem die wirtschaftliche Abwicklung des Konkursverfahrens obliegt, vertreten (vgl. §§ 63 Abs 2 und 373 Abs 2 ZPO; § 10 Z 4 lit a GGG; Fasching aaO Rz 340 f; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 72). Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß der als Kläger auftretende Masseverwalter im Konkurs des Dienstnehmers Klaus H*** zur Durchsetzung der den Gemeinschuldner betreffenden Ansprüche vermögensrechtlicher Art aus dem Dienstverhältnis auch im Sinne der §§ 1 Abs 1 und 6 Abs 2 IESG legitimiert ist (vgl. § 9 AVG; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 404 f). Soweit der arbeitsrechtliche Anspruch das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, kann er eben nicht vom Gemeinschuldner selbst, sondern gemäß § 81 Abs 1 KO nur vom Masseverwalter geltend gemacht werden (Arb. 9.877; SZ 46/52). Dies wurde von der beklagten Partei im Ergebnis auch nicht bezweifelt, da sie über den ersten Antrag des Masseverwalters vom 2.August 1988 bereits ein Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von S 372.474 zuerkannte. Rechtlich belanglos ist es, daß sie den diesbezüglichen Bescheid fälschlich an den Gemeinschuldner, "vertreten durch Dr.Franz Wallentin" richtete. Der Masseverwalter kann zwar einen Entgeltanspruch des im Konkurs verfallenen Dienstnehmers geltend machen, ist aber in diesem Fall nicht Vertreter des Gemeinschuldners; dies zeigt schon seine Stellung zum konkursfreien Vermögen und die Interessenkollision mit dem Gemeinschuldner (Fasching aaO Rz 341). Ob er bei einer Unternehmensfortführung im Namen des Gemeinschuldners etwa auch als dessen gesetzlicher Vertreter handelt (vgl. RZ 1988/53), ist für den vorliegenden Fall ohne Belang. Mit ihrem Einwand, hinsichtlich der vom Gemeinschuldner eingeklagten Ansprüche liege Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, übersieht die beklagte Partei die zutreffende Berichtigung der Parteienbezeichnung durch das Berufungsgericht. Gemäß § 6 Abs 1 IESG ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs 1 bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 bis 7 zu stellen. Während sohin bei der Eröffnung des Konkurses der Beginn der Frist nicht an die tatsächliche Kenntnis, sondern die durch den Ediktanschlag fingierte Kenntnis geknüpft ist, kommt es bei einem Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG auf die tatsächliche Kenntnis des Anspruchsberechtigten an, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der gerichtliche Beschluß ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Schwarz-Holler-Holzer, aaO 157). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes begann daher die Frist des § 6 Abs 1 IESG nicht schon mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses nach § 1 Abs 1 Z 3 IESG zu laufen. Für eine korrigerende Auslegung besteht kein Anlaß, da die Publikations- und Zustellungserfordernisse des § 72 Abs 3 KO bei weitem nicht jenen der §§ 74 ff KO bei Konkurseröffnung entsprechen. So wäre etwa bei einer Konkurseröffnung über das Vermögen der Dienstgeberin des Gemeinschuldners schon der Klageführung des Masseverwalters vom 17. Februar 1987 die Bestimmung des § 6 Abs 1 KO entgegengestanden. Richtig ist, daß es beim Erfordernis der Kenntnis im Sinne des § 6 Abs 1 IESG bei einer juristischen Person bzw. Sondermasse als Anspruchsberechtigten auf die Kenntnis durch das zur Vertretung befugte Organ ankommt. Es kann aber dem Berufungsgericht auch darin nicht beigepflichtet werden, daß der Masseverwalter auch noch die Rechtzeitigkeit seiner Antragstellung unter Beweis hätte stellen müssen. Für den rechtsvernichtenden Einwand der Fristversäumung ist vielmehr nach den allgemeinen Beweisregeln die beklagte Partei behauptungs- und beweispflichtig (vgl. Fasching aaO Rz 882). Die beklagte Partei brachte dazu auch vor, daß der Gemeinschuldner spätestens am 16.Mai 1988 Kenntnis von der Abweisung eines Konkursantrages gegen seine Dienstgeberin erlangt und den Kläger davon ca. Ende Mai 1988 informiert habe. Der Kläger selbst hatte der beklagten Partei schon in seinem ersten Antrag mitgeteilt, daß er auf Grund einer Exekutionsführung durch den Bericht des Vollstreckers erfahren habe, daß "die Firma am 6.März 1987 aufgelöst worden sei" (§ 1 AmtsLG). Feststellungen zu dieser für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Sinne des § 6 Abs 1 IESG wesentlichen Tatfrage fehlen, weil das Erstgericht der Ansicht war, es komme nur auf die Kenntnis des Gemeinschuldners an, und das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertrat, es sei wohl die Kenntnis des Klägers als Masseverwalter maßgeblich, die Frist beginne aber bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses nach § 1 Abs 1 Z 3 IESG zu laufen. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren vorerst ergänzend zu klären und festzustellen sein, wann der Kläger von dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 IESG betreffend die ehemalige Dienstsgeberin des Gemeinschuldners tatsächlich Kenntnis erlangte.Die Revision ist im Sinne eines vom Abänderungsantrag umfaßten Aufhebungsantrags vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1931) berechtigt. Der Konkurs des Dienstnehmers ist für den Bestand des Dienstverhältnisses grundsätzlich bedeutunglos. Er hat jedoch zur Folge, daß der Dienstgeber das Entgelt nicht mehr an den Dienstnehmer, sondern nach Maßgabe der Paragraphen eins, Absatz eins und 5 Absatz eins, KO an die Konkursmasse abzuführen hat vergleiche Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 256 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 504 f; Arb. 9.877; SZ 55/140 ua). Diese wird vom Masseverwalter, dem die wirtschaftliche Abwicklung des Konkursverfahrens obliegt, vertreten vergleiche Paragraphen 63, Absatz 2 und 373 Absatz 2, ZPO; Paragraph 10, Ziffer 4, Litera a, GGG; Fasching aaO Rz 340 f; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 72). Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß der als Kläger auftretende Masseverwalter im Konkurs des Dienstnehmers Klaus H*** zur Durchsetzung der den Gemeinschuldner betreffenden Ansprüche vermögensrechtlicher Art aus dem Dienstverhältnis auch im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins und 6 Absatz 2, IESG legitimiert ist vergleiche Paragraph 9, AVG; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 404 f). Soweit der arbeitsrechtliche Anspruch das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, kann er eben nicht vom Gemeinschuldner selbst, sondern gemäß Paragraph 81, Absatz eins, KO nur vom Masseverwalter geltend gemacht werden (Arb. 9.877; SZ 46/52). Dies wurde von der beklagten Partei im Ergebnis auch nicht bezweifelt, da sie über den ersten Antrag des Masseverwalters vom 2.August 1988 bereits ein Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von S 372.474 zuerkannte. Rechtlich belanglos ist es, daß sie den diesbezüglichen Bescheid fälschlich an den Gemeinschuldner, "vertreten durch Dr.Franz Wallentin" richtete. Der Masseverwalter kann zwar einen Entgeltanspruch des im Konkurs verfallenen Dienstnehmers geltend machen, ist aber in diesem Fall nicht Vertreter des Gemeinschuldners; dies zeigt schon seine Stellung zum konkursfreien Vermögen und die Interessenkollision mit dem Gemeinschuldner (Fasching aaO Rz 341). Ob er bei einer Unternehmensfortführung im Namen des Gemeinschuldners etwa auch als dessen gesetzlicher Vertreter handelt vergleiche RZ 1988/53), ist für den vorliegenden Fall ohne Belang. Mit ihrem Einwand, hinsichtlich der vom Gemeinschuldner eingeklagten Ansprüche liege Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, übersieht die beklagte Partei die zutreffende Berichtigung der Parteienbezeichnung durch das Berufungsgericht. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 zu stellen. Während sohin bei der Eröffnung des Konkurses der Beginn der Frist nicht an die tatsächliche Kenntnis, sondern die durch den Ediktanschlag fingierte Kenntnis geknüpft ist, kommt es bei einem Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG auf die tatsächliche Kenntnis des Anspruchsberechtigten an, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der gerichtliche Beschluß ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Schwarz-Holler-Holzer, aaO 157). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes begann daher die Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG nicht schon mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG zu laufen. Für eine korrigerende Auslegung besteht kein Anlaß, da die Publikations- und Zustellungserfordernisse des Paragraph 72, Absatz 3, KO bei weitem nicht jenen der Paragraphen 74, ff KO bei Konkurseröffnung entsprechen. So wäre etwa bei einer Konkurseröffnung über das Vermögen der Dienstgeberin des Gemeinschuldners schon der Klageführung des Masseverwalters vom 17. Februar 1987 die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, KO entgegengestanden. Richtig ist, daß es beim Erfordernis der Kenntnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG bei einer juristischen Person bzw. Sondermasse als Anspruchsberechtigten auf die Kenntnis durch das zur Vertretung befugte Organ ankommt. Es kann aber dem Berufungsgericht auch darin nicht beigepflichtet werden, daß der Masseverwalter auch noch die Rechtzeitigkeit seiner Antragstellung unter Beweis hätte stellen müssen. Für den rechtsvernichtenden Einwand der Fristversäumung ist vielmehr nach den allgemeinen Beweisregeln die beklagte Partei behauptungs- und beweispflichtig vergleiche Fasching aaO Rz 882). Die beklagte Partei brachte dazu auch vor, daß der Gemeinschuldner spätestens am 16.Mai 1988 Kenntnis von der Abweisung eines Konkursantrages gegen seine Dienstgeberin erlangt und den Kläger davon ca. Ende Mai 1988 informiert habe. Der Kläger selbst hatte der beklagten Partei schon in seinem ersten Antrag mitgeteilt, daß er auf Grund einer Exekutionsführung durch den Bericht des Vollstreckers erfahren habe, daß "die Firma am 6.März 1987 aufgelöst worden sei" (Paragraph eins, AmtsLG). Feststellungen zu dieser für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG wesentlichen Tatfrage fehlen, weil das Erstgericht der Ansicht war, es komme nur auf die Kenntnis des Gemeinschuldners an, und das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertrat, es sei wohl die Kenntnis des Klägers als Masseverwalter maßgeblich, die Frist beginne aber bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG zu laufen. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren vorerst ergänzend zu klären und festzustellen sein, wann der Kläger von dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG betreffend die ehemalige Dienstsgeberin des Gemeinschuldners tatsächlich Kenntnis erlangte.
Erst wenn sich auf Grund dieser Feststellung eine Versäumung der Antragsfrist durch den Kläger gemäß § 6 Abs 1 IESG ergibt, wird zu erwägen sein, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um die Rechtsfolgen der Fristversäumung durch den Masseverwalter nachzusehen. Dabei ist zu beachten, daß der Masseverwalter gemäß § 81 Abs 1 KO die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt im Sinne des § 1299 ABGB anzuwenden hat, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach dieser Gesetzesstelle an den objektiv bestimmten Fähigkeiten, nach dem Leistungsstandard seines Berufsstandes zu messen ist (vgl. SZ 59/35). Mit seinem Einwand, er sei nicht qualifiziert vertreten gewesen, ist der Kläger als Rechtsanwalt auf die Bestimmung des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG zu verweisen.Erst wenn sich auf Grund dieser Feststellung eine Versäumung der Antragsfrist durch den Kläger gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG ergibt, wird zu erwägen sein, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um die Rechtsfolgen der Fristversäumung durch den Masseverwalter nachzusehen. Dabei ist zu beachten, daß der Masseverwalter gemäß Paragraph 81, Absatz eins, KO die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzuwenden hat, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach dieser Gesetzesstelle an den objektiv bestimmten Fähigkeiten, nach dem Leistungsstandard seines Berufsstandes zu messen ist vergleiche SZ 59/35). Mit seinem Einwand, er sei nicht qualifiziert vertreten gewesen, ist der Kläger als Rechtsanwalt auf die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zu verweisen.
Für den Fall des Zutreffens der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Ansprüche im Sinne des § 6 Abs 1 IESG werden die erhobenen Ansprüche auch der Höhe nach zu erörtern sein. Ein allfälliger Ausschluß des Anspruches iS des § 1 Abs 3 Z 1 IESG oder ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund wurde nicht geltend gemacht. Soweit Verfall im Sinne des § 34 AngG eingewendet wurde, ist auf die jeweilige Fälligkeit der Ansprüche Bedacht zu nehmen (JB 49 neu). Ebenso bedarf die Fassung des Klagebegehrens im Hinblick auf § 1 Abs 3 Z 3 IESG noch einer Erörterung. Ein Zuspruch könnte nämlich für die erst fällig werdenden Entgeltansprüche nur unbestimmt "unter Anrechnung dessen, was sich der Dienstnehmer in dieser Zeit infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben absichtlich versäumt", erfolgen (9 Ob S 15/88).Für den Fall des Zutreffens der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Ansprüche im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG werden die erhobenen Ansprüche auch der Höhe nach zu erörtern sein. Ein allfälliger Ausschluß des Anspruches iS des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG oder ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund wurde nicht geltend gemacht. Soweit Verfall im Sinne des Paragraph 34, AngG eingewendet wurde, ist auf die jeweilige Fälligkeit der Ansprüche Bedacht zu nehmen (JB 49 neu). Ebenso bedarf die Fassung des Klagebegehrens im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG noch einer Erörterung. Ein Zuspruch könnte nämlich für die erst fällig werdenden Entgeltansprüche nur unbestimmt "unter Anrechnung dessen, was sich der Dienstnehmer in dieser Zeit infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben absichtlich versäumt", erfolgen (9 Ob S 15/88).
Da sohin noch ein ganzer Fragenkomplex überhaupt nicht erörtert wurde und der Umfang der allenfalls erforderlichen Beweisaufnahmen nicht abgesehen werden kann, ist eine Zurückverweisung an das Erstgericht zweckmäßiger als eine Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.