Rechtssatz RS0077606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077606
Entscheidungsdatum
18.05.1998
Rechtssatz
Erfolgte der Anspruchsübergang auf den Fonds vor dem 01.01.1984 nach der damals geltenden Fassung des IESG nur in der Höhe des zuerkannten Betrages, verliert auch jetzt der Arbeitnehmer seine Forderung nicht schon durch den Antrag beim Arbeitsamt, sondern erst durch die Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes (des Vorschusses); der Anspruchsübergang ist durch die Zuerkennung aufschiebend bedingt. Wenn die Zuerkennung erfolgt und die aufschiebende Bedingung damit eintritt, wirkt der Anspruchsübergang zurück auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 15/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 15/86
Veröff: SZ 59/45 = JBl 1986,740 = DRdA 1988,137 (Holzer)
- 5 Ob 314/86
Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 314/86
Veröff: WBl 1987,130
- 8 ObS 412/97i
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 412/97i
Auch; Beisatz: Gemäß § 11 Abs 1 IESG gehen die diesem Gesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse), soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung über. Es liegt somit eine aufschiebend bedingte Legalzession vor. Kann die Forderung als unbestritten qualifiziert werden, wirkt der Anspruchsübergang auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. (T1)
Veröff: SZ 71/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077606
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00015_8600000_002