Entscheidungsgründe:
Der Kläger war als Arbeiter im Malereibetrieb des Ewald R*** beschäftigt und nahm die Funktion eines Betriebsrates ein. Über das Vermögen des Ewald R*** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21. Mai 1984 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 25. September 1984 der Anschlußkonkurs eröffnet (S 59/84). Der Beklagte ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ewald R***. Am 9. Juli 1984 stellte Ewald R*** beim Einigungsamt Salzburg den Antrag auf Zustimmung zur Entlassung des Klägers (weil sich dieser in der Zeit zwischen 2. Juli und 7. Juli 1984 als Betriebsrat und Arbeiter im Dienst untreu erwiesen habe und damit ein Grund zur Entlassung gemäß § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG vorliege). Mit Bescheid vom 30. August 1984 (Re 37/84) wurde dieser Antrag (wegen Unzuständigkeit des Einigungsamtes) rechtskräftig zurückgewiesen. Der Kläger war bis zum 27. Juli 1984 bei Ewald R*** beschäftigt und trat an diesem Tag aus, weil Gehälter vom April, Mai und Juni 1984 noch nicht bezahlt waren. Im Ausgleichsverfahren meldete der Kläger Lohn für Juni und Juli 1984, aliquote Urlaubszahlung und Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung und Abfertigung von insgesamt 62.207,60 S als "Masseforderung" und am 19. September 1984 eine Kündigungsentschädigung (3 Monatsgehälter) samt aliquoter Urlaubszahlung und Weihnachtsgeld von 30.633,65 S an. Am 29. Oktober 1984 meldete der Kläger nachstehende Forderungen als Konkursforderungen an: Der Kläger war als Arbeiter im Malereibetrieb des Ewald R*** beschäftigt und nahm die Funktion eines Betriebsrates ein. Über das Vermögen des Ewald R*** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21. Mai 1984 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 25. September 1984 der Anschlußkonkurs eröffnet (S 59/84). Der Beklagte ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ewald R***. Am 9. Juli 1984 stellte Ewald R*** beim Einigungsamt Salzburg den Antrag auf Zustimmung zur Entlassung des Klägers (weil sich dieser in der Zeit zwischen 2. Juli und 7. Juli 1984 als Betriebsrat und Arbeiter im Dienst untreu erwiesen habe und damit ein Grund zur Entlassung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG vorliege). Mit Bescheid vom 30. August 1984 (Re 37/84) wurde dieser Antrag (wegen Unzuständigkeit des Einigungsamtes) rechtskräftig zurückgewiesen. Der Kläger war bis zum 27. Juli 1984 bei Ewald R*** beschäftigt und trat an diesem Tag aus, weil Gehälter vom April, Mai und Juni 1984 noch nicht bezahlt waren. Im Ausgleichsverfahren meldete der Kläger Lohn für Juni und Juli 1984, aliquote Urlaubszahlung und Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung und Abfertigung von insgesamt 62.207,60 S als "Masseforderung" und am 19. September 1984 eine Kündigungsentschädigung (3 Monatsgehälter) samt aliquoter Urlaubszahlung und Weihnachtsgeld von 30.633,65 S an. Am 29. Oktober 1984 meldete der Kläger nachstehende Forderungen als Konkursforderungen an:
Lohn April 1984 9.629,-- S Lohn Mai 1984
11.457,-- S Lohn Juni 1984 9.021,-- S Lohn
Juli 1984 8.126,49 S Entschädigung
7.481,86 S Abfertigung für 2 Monate 27.984,44 S
Urlaubsgeld aliquot 3.185,52 S
Weihnachtsremuneration aliquot 6.408,29 S restl. Urlaubsgeld
aliquot 1.352,88 S restl. WR aliquot
2.721,38 S Kündigungsentschädigung 3 Monatsgeh. 26.559,39 S
113.927,25 S netto.
Von den insgesamt angemeldeten Forderungen des Klägers wurden im Konkursverfahren 30.107,-- S an Gehaltsforderungen für April, Mai und Juni 1984 anerkannt, der Rest von 83.820,25 S aber bestritten; zur klageweise Geltendmachung dieser Forderung wurde am 5. November 1984 eine Frist von zwei Monaten gesetzt.
Mit der am 1. Feber 1985 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung des Zurechtbestehens seiner Lohnforderungen im restlichen Ausmaß von 83.820,25 S netto als Konkursforderung. Die Bestreitung des Masseverwalters sei zu Unrecht erfolgt. Der Antrag auf Zustimmung zur Entlassung des im Unternehmen als Betriebsratsobmann tätigen Klägers sei zurückgewiesen worden. Die tatsächliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei durch seinen berechtigten Austritt am 27. Juli 1984 erfolgt, weil der Gemeinschuldner seinen Gehaltszahlungen nicht nachgekommen sei. Auf Grund dieses berechtigten Austrittes bestünden die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung von drei Monatsgehältern und auf Lohn für Juli 1984 sowie entsprechende aliquote Sonderzahlungen und Abfertigung zu Recht.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Soweit es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Forderungen um nicht bevorrechtete Konkursforderungen gehandelt habe, seien sie im Konkursverfahren anerkannt worden. Die aus der Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemachten Forderungen seien bestritten worden, weil diese für den Fall, als die Entlassung zu Recht bestünde, dem Grunde nach nicht anzuerkennen seien und für den Fall, als die Entlassung nicht zu Recht bestehe, keine Konkursforderungen, sondern vielmehr eine Geschäftsführungsforderung im Ausgleich bzw. eine Masseforderung im Konkurs darstellten. Auf Grund der Legalzession nach § 11 Abs 1 IESG sei von der Finanzprokuratur in Vertretung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für Soziale Verwaltung am 25. Oktober 1984 für den Kläger ein Betrag von 21.068,-- S neuerlich im Konkurs angemeldet worden. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. März 1985 änderte der Kläger - unter Hinweis auf die vom Beklagten vertretene Meinung, es liege eine Masseforderung vor - sein Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren dahin, daß er vom Beklagten nach Maßgabe der Masse die Bezahlung des Betrages von 83.820,25 S samt Anhang begehrte.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Soweit es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Forderungen um nicht bevorrechtete Konkursforderungen gehandelt habe, seien sie im Konkursverfahren anerkannt worden. Die aus der Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemachten Forderungen seien bestritten worden, weil diese für den Fall, als die Entlassung zu Recht bestünde, dem Grunde nach nicht anzuerkennen seien und für den Fall, als die Entlassung nicht zu Recht bestehe, keine Konkursforderungen, sondern vielmehr eine Geschäftsführungsforderung im Ausgleich bzw. eine Masseforderung im Konkurs darstellten. Auf Grund der Legalzession nach Paragraph 11, Absatz eins, IESG sei von der Finanzprokuratur in Vertretung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für Soziale Verwaltung am 25. Oktober 1984 für den Kläger ein Betrag von 21.068,-- S neuerlich im Konkurs angemeldet worden. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. März 1985 änderte der Kläger - unter Hinweis auf die vom Beklagten vertretene Meinung, es liege eine Masseforderung vor - sein Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren dahin, daß er vom Beklagten nach Maßgabe der Masse die Bezahlung des Betrages von 83.820,25 S samt Anhang begehrte.
Der Beklagte sprach sich gegen die Klagsänderung aus und wendete ein, die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses sei bereits verstrichen, sodaß auch das umgestellte Klagebegehren verfristet sei.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger nach Maßgabe der Masse 53.186,60 S samt Anhang zu bezahlen, während es das Mehrbegehren von 30.633,65 S samt Anhang abwies. Bei der Klagsforderung handle es sich in Wahrheit um eine Masseforderung nach § 46 Abs 2 KO. Der Kläger habei seine Ansprüche sowohl als Konkursforderung, als auch als Ausgleichs- bzw. Masseforderung geltend gemacht. Unabhängig von der Form der Anmeldung dieser Ansprüche bleibe die Forderung eine Masseforderung (Bartsch-Pollak 3 I 286). Da Masseforderungen einer Anmeldung nicht bedürften, bestehe auch für die Geltendmachung dieser Ansprüche - mit Ausnahme der allgemeinen Verjährungsbestimmungen - keine Anmeldungsfrist. Auch der Grundsatz, daß das Feststellungsbegehren einer Konkursforderung nicht in ein Zahlungsbegehren geändert werden könne, sei wegen des Charakters der Klagsforderung als Masseforderung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zu prüfen bleibe daher noch, ob die einzelnen Ansprüche nicht bereits auf Grund der auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen verfristet seien. Auf die Lohnforderungen für April, Mai und Juni 1984 sei nicht mehr einzugehen, weil diese im Konkursverfahren anerkannt worden und daher im nunmehr eingeklagten Betrag nicht enthalten seien. Für den Entgeltanspruch für Juli samt aliquoter Sonderzahlung und für die Sonderzahlungen für die Monate April bis Juni 1984 sei zur Frage der Verjährung § 1486 Z 5 ABGB heranzuziehen, wonach Entgeltansprüche von Dienstnehmern in drei Jahren verjährten. Diese Frist sei zum Zeitpunkt der Klagsänderung noch offengestanden. Der Abfertigungsanspruch unterliege ebenfalls der dreijährigen Verjährung. Anders stehe es mit der Kündigungsentschädigung (3 Monatsgehälter) samt aliquoten Sonderzahlungen (insgesamt 30.633,65 S). Dieser nach § 1162 b ABGB zu beurteilende Anspruch sei bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem er erhoben werden konnte, gerichtlich geltend zu machen (§ 1162 d ABGB). Diese Frist beginne nach Ablauf des Tages, an welchem der Austritt erklärt worden sei.Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger nach Maßgabe der Masse 53.186,60 S samt Anhang zu bezahlen, während es das Mehrbegehren von 30.633,65 S samt Anhang abwies. Bei der Klagsforderung handle es sich in Wahrheit um eine Masseforderung nach Paragraph 46, Absatz 2, KO. Der Kläger habei seine Ansprüche sowohl als Konkursforderung, als auch als Ausgleichs- bzw. Masseforderung geltend gemacht. Unabhängig von der Form der Anmeldung dieser Ansprüche bleibe die Forderung eine Masseforderung (Bartsch-Pollak 3 römisch eins 286). Da Masseforderungen einer Anmeldung nicht bedürften, bestehe auch für die Geltendmachung dieser Ansprüche - mit Ausnahme der allgemeinen Verjährungsbestimmungen - keine Anmeldungsfrist. Auch der Grundsatz, daß das Feststellungsbegehren einer Konkursforderung nicht in ein Zahlungsbegehren geändert werden könne, sei wegen des Charakters der Klagsforderung als Masseforderung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zu prüfen bleibe daher noch, ob die einzelnen Ansprüche nicht bereits auf Grund der auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen verfristet seien. Auf die Lohnforderungen für April, Mai und Juni 1984 sei nicht mehr einzugehen, weil diese im Konkursverfahren anerkannt worden und daher im nunmehr eingeklagten Betrag nicht enthalten seien. Für den Entgeltanspruch für Juli samt aliquoter Sonderzahlung und für die Sonderzahlungen für die Monate April bis Juni 1984 sei zur Frage der Verjährung Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB heranzuziehen, wonach Entgeltansprüche von Dienstnehmern in drei Jahren verjährten. Diese Frist sei zum Zeitpunkt der Klagsänderung noch offengestanden. Der Abfertigungsanspruch unterliege ebenfalls der dreijährigen Verjährung. Anders stehe es mit der Kündigungsentschädigung (3 Monatsgehälter) samt aliquoten Sonderzahlungen (insgesamt 30.633,65 S). Dieser nach Paragraph 1162, b ABGB zu beurteilende Anspruch sei bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem er erhoben werden konnte, gerichtlich geltend zu machen (Paragraph 1162, d ABGB). Diese Frist beginne nach Ablauf des Tages, an welchem der Austritt erklärt worden sei.
Die sechsmonatige Frist sei daher am 28. Jänner 1985 abgelaufen. Die erst am 1. Feber 1985 eingebrachte Klage sei daher um wenige Tage verspätet. Da der Anspruch zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits nach den materiellrechtlichen Bestimmungen verfristet gewesen sei, sei auch die in diesem Umfang erfolgte Klagsänderung verspätet. Der Austritt des Klägers sei berechtigterweise erfolgt. Sämtliche Ansprüche des Klägers mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung beruhten auf dem berechtigten vorzeitigen Austritt. Die Anmeldung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei im Umfang des bereits im Konkursverfahren anerkannten Betrages von 21.086,-- S (Lohn für April und Mai 1984) erfolgt und betreffe daher nicht die klagsgegenständliche Forderung. Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation wegen Übergangs der Klagsansprüche an den Fonds im Sinne des § 11 IESG ziehe daher nicht. Das Erstgericht gelangte daher zu einem Zuspruch von 53.186,60 S sA (Lohn für Juli 1984 zuzüglich aliquoter Urlaubszahlung und Weihnachtsremuneration, samt Urlaubsentschädigung und Abfertigung für zwei Monate) und zur Abweisung des Mehrbegehrens von 30.633,65 S (Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen).Die sechsmonatige Frist sei daher am 28. Jänner 1985 abgelaufen. Die erst am 1. Feber 1985 eingebrachte Klage sei daher um wenige Tage verspätet. Da der Anspruch zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits nach den materiellrechtlichen Bestimmungen verfristet gewesen sei, sei auch die in diesem Umfang erfolgte Klagsänderung verspätet. Der Austritt des Klägers sei berechtigterweise erfolgt. Sämtliche Ansprüche des Klägers mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung beruhten auf dem berechtigten vorzeitigen Austritt. Die Anmeldung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei im Umfang des bereits im Konkursverfahren anerkannten Betrages von 21.086,-- S (Lohn für April und Mai 1984) erfolgt und betreffe daher nicht die klagsgegenständliche Forderung. Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation wegen Übergangs der Klagsansprüche an den Fonds im Sinne des Paragraph 11, IESG ziehe daher nicht. Das Erstgericht gelangte daher zu einem Zuspruch von 53.186,60 S sA (Lohn für Juli 1984 zuzüglich aliquoter Urlaubszahlung und Weihnachtsremuneration, samt Urlaubsentschädigung und Abfertigung für zwei Monate) und zur Abweisung des Mehrbegehrens von 30.633,65 S (Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen).
Das Gericht zweiter Instanz gab keiner der von beiden Teilen erhobenen Berufung Folge und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab keiner der von beiden Teilen erhobenen Berufung Folge und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Bei der Beurteilung der vom Kläger vorgenommenen Änderung seines Begehrens auf Feststellung einer Konkursforderung (§ 110 KO) in die Klage auf Zahlung einer Masseforderung ging das Berufungsgericht davon aus, daß darin eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 ZPO liege, deren Zulässigkeit im Hinblick darauf, daß die Einwilligung des Beklagten nicht als vorhanden anzunehmen sei (§ 235 Abs 2 ZPO), nach § 235 Abs 3 ZPO zu beurteilen sei. Die Gerichtspraxis ließe es zu, über die Klagsänderung überhaupt keinen formellen Beschluß zu fassen, sondern dem Urteil einfach das geänderte Begehren zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall sei die Klagsänderung zuzulassen gewesen, weil eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlungen nicht zu besorgen gewesen sei. Auch die Zuständigkeit des Konkursgerichtes sei nicht überschritten worden (vgl. §§ 111 KO und §§ 178 Abs 1 und 2 KO). Eine Klagsänderung sei stets dann zu bewilligen, wenn durch sie die zwischen den Parteien streitigen Rechtsbeziehungen endgültig entschieden werden könnten. Das Erstgericht habe daher dadurch, daß es über die geänderte Klage entschieden habe, zutreffend die Klagsänderung zugelassen. Da die Anmeldung als Konkursforderung den wahren Charakter als Masseforderung nicht beeinflusse, unterliege das geänderte Klagebegehren auch nicht den Beschränkungen des § 110 Abs 1 Satz 2 KO. Bei der Geltendmachung von Masseforderungen sei die Klagsänderung daher ausschließlich nach § 235 ZPO zu beurteilen. In Erledigung der vom Beklagten im Berufungsverfahren bekämpften Ablehnung des von ihm erhobenen Einwandes der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich eines Betrages von 21.086,-- S wegen Überganges des Klagsanspruches auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des § 11 IESG führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:Bei der Beurteilung der vom Kläger vorgenommenen Änderung seines Begehrens auf Feststellung einer Konkursforderung (Paragraph 110, KO) in die Klage auf Zahlung einer Masseforderung ging das Berufungsgericht davon aus, daß darin eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO liege, deren Zulässigkeit im Hinblick darauf, daß die Einwilligung des Beklagten nicht als vorhanden anzunehmen sei (Paragraph 235, Absatz 2, ZPO), nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zu beurteilen sei. Die Gerichtspraxis ließe es zu, über die Klagsänderung überhaupt keinen formellen Beschluß zu fassen, sondern dem Urteil einfach das geänderte Begehren zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall sei die Klagsänderung zuzulassen gewesen, weil eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlungen nicht zu besorgen gewesen sei. Auch die Zuständigkeit des Konkursgerichtes sei nicht überschritten worden vergleiche Paragraphen 111, KO und Paragraphen 178, Absatz eins und 2 KO). Eine Klagsänderung sei stets dann zu bewilligen, wenn durch sie die zwischen den Parteien streitigen Rechtsbeziehungen endgültig entschieden werden könnten. Das Erstgericht habe daher dadurch, daß es über die geänderte Klage entschieden habe, zutreffend die Klagsänderung zugelassen. Da die Anmeldung als Konkursforderung den wahren Charakter als Masseforderung nicht beeinflusse, unterliege das geänderte Klagebegehren auch nicht den Beschränkungen des Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO. Bei der Geltendmachung von Masseforderungen sei die Klagsänderung daher ausschließlich nach Paragraph 235, ZPO zu beurteilen. In Erledigung der vom Beklagten im Berufungsverfahren bekämpften Ablehnung des von ihm erhobenen Einwandes der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich eines Betrages von 21.086,-- S wegen Überganges des Klagsanspruches auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Paragraph 11, IESG führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Nach § 11 Abs 1 IESG idF der mit 1. Jänner 1984 in Kraft getretenen und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden IESG-Novelle 1983 gingen die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) vorbehaltlich einer Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld oder eines Vorschusses darauf auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs 1 bzw. § 4), soweit die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs 4 anzumelden seien, mit dieser Anmeldung über; mit dem Übergang sei unbeschadet § 47 Abs 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Ob der Übergang der Ansprüche wegen des Gesetzeswortlautes "vorbehaltlich der Zuerkennung" durch diese aufschiebend bedingt sei, welcher Meinung sich der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung angeschlossen habe, oder ob es sich bei der Bestimmung des § 11 Abs 1 IESG - wie das Berufungsgericht bereits einmal ausgesprochen habe - um eine auflösende Bedingung handle müßte hier nicht entschieden werden, weil der Übergang der Ansprüche aus einem anderen Grund nicht erfolgt sei. Da eine Antragstellung im Sinne der §§ 6 Abs 1 bzw. 4 IESG gar nicht behauptet worden sei, sei nur zu prüfen, ob eine Anmeldung der gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs 4 IESG vorliege. Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im eröffneten Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden könne, bestehe der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 1 Abs 4 IESG nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden sei. Forderungen, die ein Vorrecht genössen (§ 23 AO), und Geschäftsführungsforderungen würden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt (§ 10 Abs 4 AO). Masseforderungen dagegen seien im Konkurs nicht anzumelden. Das Berufungsgericht vertrete daher die Auffassung, daß die Anmeldung einer bevorrechteten Forderung oder einer Geschäftsführungsforderung im Ausgleich oder die (irrtümliche) Anmeldung einer Masseforderung als Konkursforderung den Übergang der Ansprüche nach § 11 Abs 1 IESG nicht zu bewirken vermöge (vgl. dazu Schwarz-Holzer-Holler, Das Arbeitsverhältnis bei Konkurs und Ausgleich S. 69 f, 300 f). Die Aktivlegitimation des Klägers für die hier strittigen Ansprüche sei daher im Ergebnis zu bejahen.Nach Paragraph 11, Absatz eins, IESG in der Fassung der mit 1. Jänner 1984 in Kraft getretenen und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden IESG-Novelle 1983 gingen die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) vorbehaltlich einer Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld oder eines Vorschusses darauf auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 4,), soweit die gesicherten Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 4, anzumelden seien, mit dieser Anmeldung über; mit dem Übergang sei unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Ob der Übergang der Ansprüche wegen des Gesetzeswortlautes "vorbehaltlich der Zuerkennung" durch diese aufschiebend bedingt sei, welcher Meinung sich der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung angeschlossen habe, oder ob es sich bei der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, IESG - wie das Berufungsgericht bereits einmal ausgesprochen habe - um eine auflösende Bedingung handle müßte hier nicht entschieden werden, weil der Übergang der Ansprüche aus einem anderen Grund nicht erfolgt sei. Da eine Antragstellung im Sinne der Paragraphen 6, Absatz eins, bzw. 4 IESG gar nicht behauptet worden sei, sei nur zu prüfen, ob eine Anmeldung der gesicherten Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 4, IESG vorliege. Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im eröffneten Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden könne, bestehe der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden sei. Forderungen, die ein Vorrecht genössen (Paragraph 23, AO), und Geschäftsführungsforderungen würden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt (Paragraph 10, Absatz 4, AO). Masseforderungen dagegen seien im Konkurs nicht anzumelden. Das Berufungsgericht vertrete daher die Auffassung, daß die Anmeldung einer bevorrechteten Forderung oder einer Geschäftsführungsforderung im Ausgleich oder die (irrtümliche) Anmeldung einer Masseforderung als Konkursforderung den Übergang der Ansprüche nach Paragraph 11, Absatz eins, IESG nicht zu bewirken vermöge vergleiche dazu Schwarz-Holzer-Holler, Das Arbeitsverhältnis bei Konkurs und Ausgleich S. 69 f, 300 f). Die Aktivlegitimation des Klägers für die hier strittigen Ansprüche sei daher im Ergebnis zu bejahen.
Der Kläger bekämpfe in seiner Rechtsrüge die erstgerichtliche Ansicht, der Anspruch auf Kündigungsentschädigung sei gemäß § 1162 d ABGB verfristet. Er habe diese Forderung bereits am 19. September 1984 im Konkurs angemeldet, sohin an diesem Tag gerichtlich geltend gemacht. Im übrigen sei die Ausschlußfrist nur dann zu beachten, wenn sie vom Dienstgeber ausdrücklich geltend gemacht worden sei. Schließlich sei auf § 9 AO und § 9 KO Bedacht zu nehmen, wonach die Anmeldung im Ausgleich bzw. Konkurs die Verjährung unterbreche. Dies müsse analog auch für eine Frist nach § 1162 d ABGB gelten. Auch dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen.Der Kläger bekämpfe in seiner Rechtsrüge die erstgerichtliche Ansicht, der Anspruch auf Kündigungsentschädigung sei gemäß Paragraph 1162, d ABGB verfristet. Er habe diese Forderung bereits am 19. September 1984 im Konkurs angemeldet, sohin an diesem Tag gerichtlich geltend gemacht. Im übrigen sei die Ausschlußfrist nur dann zu beachten, wenn sie vom Dienstgeber ausdrücklich geltend gemacht worden sei. Schließlich sei auf Paragraph 9, AO und Paragraph 9, KO Bedacht zu nehmen, wonach die Anmeldung im Ausgleich bzw. Konkurs die Verjährung unterbreche. Dies müsse analog auch für eine Frist nach Paragraph 1162, d ABGB gelten. Auch dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen.
Unter "gerichtlicher Geltendmachung" könne nur das Begehren auf Entscheidung durch das Gericht verstanden werden (vgl. 4 Ob 45/79 Ind. 1982 Heft 1 S. 9 Nr. 1284). Die Geltendmachung einer Masseforderung brauche nicht und dürfe auch nicht im Wege des für die Konkursgläubiger bestimmten Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens geschehen, eine trotzdem erfolgte Anmeldung müßte von Amts wegen zurückgewiesen werden (Bartsch-Pollak 3 I 570 Anm. 4). Dies ergäbe sich daraus, daß Masseforderungen anders als Konkursforderungen (§ 102 Abs 1 KO) nicht anzumelden seien. Masseforderungen würden vom Masseverwalter nach privatrechtlichen Regeln anerkannt oder bestritten und seien entweder nach § 124 KO oder durch Leistungsklage geltend zu machen. Das in der Anmeldung einer Masseforderung zu erblickende Begehren an den Masseverwalter auf Zahlung der Forderung aus der Konkursmasse sei keine gerichtliche Geltendmachung im Sinn des § 1162 d ABGB und auch nicht geeignet, die dort enthaltene Fallfrist (Arb. 10.097) im Sinne des § 9 KO zu unterbrechen. Die gerichtliche Geltendmachung der hier in Rede stehenden Forderung sei daher frühestens mit der Feststellungsklage, die aber verspätet überreicht worden sei, erfolgt. Eine Analogie zu § 9 KO sei schon deshalb nicht geboten, weil der Anspruch eines Massegläubigers durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt werde. Jeder einzelne Massegläubiger habe Anspruch darauf, daß seine Forderung ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens befriedigt werde (Bartsch-Pollak 3 II 569 Anm. 3). Es sei daher beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen gewesen.Unter "gerichtlicher Geltendmachung" könne nur das Begehren auf Entscheidung durch das Gericht verstanden werden vergleiche 4 Ob 45/79 Ind. 1982 Heft 1 S. 9 Nr. 1284). Die Geltendmachung einer Masseforderung brauche nicht und dürfe auch nicht im Wege des für die Konkursgläubiger bestimmten Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens geschehen, eine trotzdem erfolgte Anmeldung müßte von Amts wegen zurückgewiesen werden (Bartsch-Pollak 3 römisch eins 570 Anmerkung 4). Dies ergäbe sich daraus, daß Masseforderungen anders als Konkursforderungen (Paragraph 102, Absatz eins, KO) nicht anzumelden seien. Masseforderungen würden vom Masseverwalter nach privatrechtlichen Regeln anerkannt oder bestritten und seien entweder nach Paragraph 124, KO oder durch Leistungsklage geltend zu machen. Das in der Anmeldung einer Masseforderung zu erblickende Begehren an den Masseverwalter auf Zahlung der Forderung aus der Konkursmasse sei keine gerichtliche Geltendmachung im Sinn des Paragraph 1162, d ABGB und auch nicht geeignet, die dort enthaltene Fallfrist (Arb. 10.097) im Sinne des Paragraph 9, KO zu unterbrechen. Die gerichtliche Geltendmachung der hier in Rede stehenden Forderung sei daher frühestens mit der Feststellungsklage, die aber verspätet überreicht worden sei, erfolgt. Eine Analogie zu Paragraph 9, KO sei schon deshalb nicht geboten, weil der Anspruch eines Massegläubigers durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt werde. Jeder einzelne Massegläubiger habe Anspruch darauf, daß seine Forderung ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens befriedigt werde (Bartsch-Pollak 3 römisch zwei 569 Anmerkung 3). Es sei daher beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen gewesen.
Den auf § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gestützten Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zu keiner der hier behandelten Rechtsfragen (Klagsänderung einer Prüfungsklage in eine Leistungsklage, Übergang der Ansprüche nach § 11 IESG und gerichtliche Geltendmachung der Kündigungsentschädigung durch Anmeldung im Ausgleich und Konkurs) eine höchstgerichtliche Judikatur bekannt sei.Den auf Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gestützten Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zu keiner der hier behandelten Rechtsfragen (Klagsänderung einer Prüfungsklage in eine Leistungsklage, Übergang der Ansprüche nach Paragraph 11, IESG und gerichtliche Geltendmachung der Kündigungsentschädigung durch Anmeldung im Ausgleich und Konkurs) eine höchstgerichtliche Judikatur bekannt sei.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Revisionen beider Teile. Der Kläger bekämpft das Berufungsurteil im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Revisionen beider Teile. Der Kläger bekämpft das Berufungsurteil im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Beklagte ficht das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz in seinem stattgebenden Teil mit dem Antrag an, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird im Rahmen der Anfechtung ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.