Zur Revision der erstbeklagten Partei:
Vorauszuschicken ist, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. Jänner 1986, 4 S 8/86, über das Vermögen der erstbeklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet wurde. In einem solchen Fall ist während der Dauer der gemäß dem § 7 Abs. 1 KO eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens über das vorher erhobene Rechtsmittel nicht zu entscheiden (EvBl 1979/115; EvBl 1978/57; SZ 56/32 u.a.). Diese Unterbrechung wirkt aber gemäß dem § 7 Abs. 1 zweiter Satz KO auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 ZPO). Diese Voraussetzung trifft auf die zweitbeklagte Partei als die persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei nicht zu, weil sich die Wirkungen des über die Klage zu fällenden Urteils ungeachtet der Gemeinsamkeiten des rechtserzeugenden Sachverhalts (Vorenthalten des Arbeitsentgelts) nicht notwendigerweise auf Gesellschaft und Gesellschafter gemeinsam erstrecken müssen (Fasching II 194; 4 Ob 368/80 u.a.). Daraus folgt, daß über die Revision der erstbeklagten Partei vorläufig nicht zu entscheiden ist.Vorauszuschicken ist, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. Jänner 1986, 4 S 8/86, über das Vermögen der erstbeklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet wurde. In einem solchen Fall ist während der Dauer der gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins, KO eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens über das vorher erhobene Rechtsmittel nicht zu entscheiden (EvBl 1979/115; EvBl 1978/57; SZ 56/32 u.a.). Diese Unterbrechung wirkt aber gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz KO auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (Paragraph 14, ZPO). Diese Voraussetzung trifft auf die zweitbeklagte Partei als die persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei nicht zu, weil sich die Wirkungen des über die Klage zu fällenden Urteils ungeachtet der Gemeinsamkeiten des rechtserzeugenden Sachverhalts (Vorenthalten des Arbeitsentgelts) nicht notwendigerweise auf Gesellschaft und Gesellschafter gemeinsam erstrecken müssen (Fasching römisch zwei 194; 4 Ob 368/80 u.a.). Daraus folgt, daß über die Revision der erstbeklagten Partei vorläufig nicht zu entscheiden ist.
Zur - nicht berechtigten - Revision der
zweitbeklagten Partei:
Der Auffassung der Revisionswerberin, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, weil seine beim Fonds angemeldeten Ansprüche ohne Rücksichtnahme auf eine allfällige Zuerkennung dieser Ansprüche auf den Fonds übergegangen seien, kann nicht zugestimmt werden. Gemäß dem § 11 Abs. 1 IESG in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung gingen die diesem Gesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf den Fonds mit der Zustellung des Bescheides oder der Mitteilung über die Vorschußgewährung in der Höhe über, in welcher dem Antragsteller Insolvenz-Ausfallgeld oder ein Vorschuß darauf zuerkannt wurde. Voraussetzung für den Anspruchsübergang war daher nach der alten Rechtslage ein Antrag des Arbeitnehmers, ein Bescheid bzw. eine Mitteilung des Arbeitsamtes und eine Zuerkennung des Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses. Der Anspruchsübergang erfolgte nur in der Höhe des zuerkannten Betrages. Nach dem § 11 Abs. 1 IESG in der ab 1. Jänner 1984 geltenden und daher für den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Art. I Z 5 der IESG-Nov. 1983, BGBl. Nr. 613, gehen die oben genannten gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber vorbehaltlich einer Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld oder eines Vorschusses darauf auf den Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), soweit die gesicherten Ansprüche nach dem § 1 Abs. 4 anzumelden sind, mit dieser Anmeldung über. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (96 BlgNR XVI. GP) sollte mit dieser Regelung der Forderungsübergang gemäß § 11 Abs. 1 IESG auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Forderungsanmeldung bei Gericht vorverlegt werden. Der Grund für diese Gesetzesänderung lag darin, daß in manchen Fällen die Ausgleichstagsatzung und unter Umständen auch das gesamte Insolvenzverfahren noch vor der Zustellung des zuerkennenden Bescheides abgeschlossen waren.Der Auffassung der Revisionswerberin, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, weil seine beim Fonds angemeldeten Ansprüche ohne Rücksichtnahme auf eine allfällige Zuerkennung dieser Ansprüche auf den Fonds übergegangen seien, kann nicht zugestimmt werden. Gemäß dem Paragraph 11, Absatz eins, IESG in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung gingen die diesem Gesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf den Fonds mit der Zustellung des Bescheides oder der Mitteilung über die Vorschußgewährung in der Höhe über, in welcher dem Antragsteller Insolvenz-Ausfallgeld oder ein Vorschuß darauf zuerkannt wurde. Voraussetzung für den Anspruchsübergang war daher nach der alten Rechtslage ein Antrag des Arbeitnehmers, ein Bescheid bzw. eine Mitteilung des Arbeitsamtes und eine Zuerkennung des Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses. Der Anspruchsübergang erfolgte nur in der Höhe des zuerkannten Betrages. Nach dem Paragraph 11, Absatz eins, IESG in der ab 1. Jänner 1984 geltenden und daher für den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, der IESG-Nov. 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 613, gehen die oben genannten gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber vorbehaltlich einer Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld oder eines Vorschusses darauf auf den Fonds mit der Antragstellung (Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 4,), soweit die gesicherten Ansprüche nach dem Paragraph eins, Absatz 4, anzumelden sind, mit dieser Anmeldung über. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (96 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode sollte mit dieser Regelung der Forderungsübergang gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Forderungsanmeldung bei Gericht vorverlegt werden. Der Grund für diese Gesetzesänderung lag darin, daß in manchen Fällen die Ausgleichstagsatzung und unter Umständen auch das gesamte Insolvenzverfahren noch vor der Zustellung des zuerkennenden Bescheides abgeschlossen waren.
Entgegen der Meinung der beklagten Parteien verliert aber der Arbeitnehmer seine Forderung nicht schon durch den Antrag beim Arbeitsamt, sondern erst durch die Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes (des Vorschusses). Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Gesetzgeber ausgesprochenen Vorbehalt einer solchen Zuerkennung. Voraussetzung für den Anspruchsübergang ist daher die (spätere) Zuerkennung. Der Anspruchsübergang ist durch diese Zuerkennung, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, aufschiebend bedingt (in diesem Sinn auch Jelinek, Insolvenzgesetze 2 281). Wenn daher die Zuerkennung erfolgt und die aufschiebende Bedingung damit eintritt, wirkt der Anspruchsübergang zurück auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Da aber hier Beträge, welche vom Arbeitsamt im dargelegten Sinn zuerkannt wurden, nicht mehr den Gegenstand der Klage bilden, ist ein Anspruchsübergang der Klagsforderungen vom Kläger auf den Fonds nicht erfolgt, so daß der Kläger hiezu aktiv legitimiert ist.
Die Revisionswerberin vertritt mit Recht die Auffassung, die Klagsforderungen seien keine bevorrechteten Forderungen iS des § 23 Abs. 1 Z 3 AO. Forderungen der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind nach der lit. a dieser Gesetzesstelle nur dann bevorrechtete Forderungen, wenn das Beschäftigungsverhältnis (vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingegangen worden war und) weder nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser Eröffnung durch den Schuldner (Arbeitgeber) oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter gelöst wird noch bereits vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöst worden war, gleichviel, wann das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt es in einem solchen Fall, wie sich aus den zitierten Schlußworten der lit. a ergibt ("gleichviel..."), nicht darauf an, wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösungserklärung herbeigeführt wird. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Auflösungserklärung dem Erklärungsempfänger (hier dem Kläger) zugegangen ist (ebenso Holzer in DRdA 1984, 427). Die Richtigkeit dieser sich schon aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergebenden Auffassung wird auch durch den Ausschußbericht zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1979 (1147 BlgNR 15. GP 8) bestätigt. Danach ist es "unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geendet hat. Wesentlich ist vielmehr, ob das Arbeitsverhältnis noch vor der Eröffnung gelöst worden war oder ob es nach der Verfahrenseröffnung kraft gerichtlicher Ermächtigung gelöst wird: In diesen Fällen (und nur in diesen) ist der Arbeitnehmer mit keinem Teil seiner Forderung bevorrechteter Gläubiger."Die Revisionswerberin vertritt mit Recht die Auffassung, die Klagsforderungen seien keine bevorrechteten Forderungen iS des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO. Forderungen der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind nach der Litera a, dieser Gesetzesstelle nur dann bevorrechtete Forderungen, wenn das Beschäftigungsverhältnis (vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingegangen worden war und) weder nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser Eröffnung durch den Schuldner (Arbeitgeber) oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter gelöst wird noch bereits vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöst worden war, gleichviel, wann das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt es in einem solchen Fall, wie sich aus den zitierten Schlußworten der Litera a, ergibt ("gleichviel..."), nicht darauf an, wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösungserklärung herbeigeführt wird. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Auflösungserklärung dem Erklärungsempfänger (hier dem Kläger) zugegangen ist (ebenso Holzer in DRdA 1984, 427). Die Richtigkeit dieser sich schon aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergebenden Auffassung wird auch durch den Ausschußbericht zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1979 (1147 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 8) bestätigt. Danach ist es "unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geendet hat. Wesentlich ist vielmehr, ob das Arbeitsverhältnis noch vor der Eröffnung gelöst worden war oder ob es nach der Verfahrenseröffnung kraft gerichtlicher Ermächtigung gelöst wird: In diesen Fällen (und nur in diesen) ist der Arbeitnehmer mit keinem Teil seiner Forderung bevorrechteter Gläubiger."
Da der Kläger von der erstbeklagten Partei noch vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (wenn auch zu einem nach diesem Zeitpunkt liegenden Termin) gekündigt wurde, sind die hier zu beurteilenden Klagsforderungen Ausgleichsforderungen und nicht bevorrechtet. Das gleiche gilt allerdings auch für den Maigehalt und die übrigen Entgeltbeträge, deren Fälligkeit noch vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingetreten war und deren Zahlung der Kläger in seinem an die beklagten Parteien gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1984 unter Setzung einer Nachfrist eingefordert hatte. Damit ist aber für die Revisionswerberin in der Frage der Berechtigung des vorzeitigen Austritts des Klägers nichts gewonnen. Der Ausgleichsschuldner ist zwar nur verpflichtet, die Ausgleichsforderungen nach Maßgabe des Ausgleichs, also mit der betreffenden Quote zu befriedigen, und der betreffende Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Forderungen beim Fonds anzumelden, der ihm dann nach Maßgabe der Bestimmungen des IESG, also nur bis zum Ende des dritten Monats nach Konkurs (Ausgleichsverfahrens)eröffnung (§ 3 Abs. 1 IESG), ein Insolvenz-Ausfallgeld (Vorschuß) zuerkennt. Dem Arbeitnehmer wird aber auch in einem solchen Fall sein Entgelt für eine längere, durchaus ins Gewicht fallende Zeit vorenthalten, es sei denn, das Arbeitsamt zahlt die Beträge rechtzeitig oder wenigstens kurz nach ihrer Fälligkeit aus. Der Arbeitnehmer, dessen auf einer Ausgleichsforderung beruhendes Arbeitsentgelt nicht rechtzeitig ausgezahlt wird, ist daher berechtigt, aus dem Grunde des § 26 Z 2 ZPO vorzeitig auszutreten (Arb. 9956 und insoweit zust. Spielbüchler, DRdA 1981, 391 ff, 394). Warum der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Austrittsgrundes ohne Bedeutung (Arb. 9.082, 10.147; Martinek-Schwarz, AngG 6 563; vgl. auch Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8 ff bes. 9 f).Da der Kläger von der erstbeklagten Partei noch vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (wenn auch zu einem nach diesem Zeitpunkt liegenden Termin) gekündigt wurde, sind die hier zu beurteilenden Klagsforderungen Ausgleichsforderungen und nicht bevorrechtet. Das gleiche gilt allerdings auch für den Maigehalt und die übrigen Entgeltbeträge, deren Fälligkeit noch vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingetreten war und deren Zahlung der Kläger in seinem an die beklagten Parteien gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1984 unter Setzung einer Nachfrist eingefordert hatte. Damit ist aber für die Revisionswerberin in der Frage der Berechtigung des vorzeitigen Austritts des Klägers nichts gewonnen. Der Ausgleichsschuldner ist zwar nur verpflichtet, die Ausgleichsforderungen nach Maßgabe des Ausgleichs, also mit der betreffenden Quote zu befriedigen, und der betreffende Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Forderungen beim Fonds anzumelden, der ihm dann nach Maßgabe der Bestimmungen des IESG, also nur bis zum Ende des dritten Monats nach Konkurs (Ausgleichsverfahrens)eröffnung (Paragraph 3, Absatz eins, IESG), ein Insolvenz-Ausfallgeld (Vorschuß) zuerkennt. Dem Arbeitnehmer wird aber auch in einem solchen Fall sein Entgelt für eine längere, durchaus ins Gewicht fallende Zeit vorenthalten, es sei denn, das Arbeitsamt zahlt die Beträge rechtzeitig oder wenigstens kurz nach ihrer Fälligkeit aus. Der Arbeitnehmer, dessen auf einer Ausgleichsforderung beruhendes Arbeitsentgelt nicht rechtzeitig ausgezahlt wird, ist daher berechtigt, aus dem Grunde des Paragraph 26, Ziffer 2, ZPO vorzeitig auszutreten (Arb. 9956 und insoweit zust. Spielbüchler, DRdA 1981, 391 ff, 394). Warum der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Austrittsgrundes ohne Bedeutung (Arb. 9.082, 10.147; Martinek-Schwarz, AngG 6 563; vergleiche auch Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8 ff bes. 9 f).
Im gegenständlichen Fall war der Maigehalt schon am 31. Mai 1984 fällig geworden - die Frage der Berechtigung des Ausgleichsschuldner, Ausgleichsforderungen während des Ausgleichsverfahrens zu erfüllen, ist daher insoweit ohne Bedeutung - , ohne daß die beklagten Parteien dieses Entgelt an den Kläger gezahlt haben. Dieser war daher berechtigt, die beklagten Parteien unter Setzung einer Nachfrist zur Zahlung aufzufordern und im Falle der Nichtbeachtung dieser Aufforderung den vorzeitigen Austritt zu erklären. Selbst wenn der Kläger unmittelbar nach der am 4. Juni 1984 erfolgten und ihm mit Schreiben vom 6. Juni 1984 mitgeteilten Eröffnung des Ausgleichsverfahrens seine Forderung beim Fonds angemeldet hätte, hätte er bis zum 14. Juni 1984, dem Ende der angemessenen Nachfrist, einen Vorschuß auf diese Forderung nicht zuerkannt erhalten. Eine solche, schon nach der Sachlage auszuschließende Möglichkeit wurde von den beklagten Parteien auch nicht behauptet. Dem Kläger war daher nicht zuzumuten, bis zu einer späteren Zuerkennung dieser Beträge durch das Arbeitsamt im Unternehmen der beklagten Partei weiterzuarbeiten. Da die Fälligkeit dieses Betrages schon vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingetreten ist, braucht auf die Frage, ob die Nichtzahlung von Ausgleichsforderungen, deren Fälligkeit nach Ausgleichseröffnung eingetreten ist, den Arbeitnehmer ebenfalls nach dem § 26 Z 2 AngG zum Austritt berechtigt, hier nicht eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung ist den den § 52, 392 Abs. 2 und 393 Abs. 4 ZPO begründet.Im gegenständlichen Fall war der Maigehalt schon am 31. Mai 1984 fällig geworden - die Frage der Berechtigung des Ausgleichsschuldner, Ausgleichsforderungen während des Ausgleichsverfahrens zu erfüllen, ist daher insoweit ohne Bedeutung - , ohne daß die beklagten Parteien dieses Entgelt an den Kläger gezahlt haben. Dieser war daher berechtigt, die beklagten Parteien unter Setzung einer Nachfrist zur Zahlung aufzufordern und im Falle der Nichtbeachtung dieser Aufforderung den vorzeitigen Austritt zu erklären. Selbst wenn der Kläger unmittelbar nach der am 4. Juni 1984 erfolgten und ihm mit Schreiben vom 6. Juni 1984 mitgeteilten Eröffnung des Ausgleichsverfahrens seine Forderung beim Fonds angemeldet hätte, hätte er bis zum 14. Juni 1984, dem Ende der angemessenen Nachfrist, einen Vorschuß auf diese Forderung nicht zuerkannt erhalten. Eine solche, schon nach der Sachlage auszuschließende Möglichkeit wurde von den beklagten Parteien auch nicht behauptet. Dem Kläger war daher nicht zuzumuten, bis zu einer späteren Zuerkennung dieser Beträge durch das Arbeitsamt im Unternehmen der beklagten Partei weiterzuarbeiten. Da die Fälligkeit dieses Betrages schon vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingetreten ist, braucht auf die Frage, ob die Nichtzahlung von Ausgleichsforderungen, deren Fälligkeit nach Ausgleichseröffnung eingetreten ist, den Arbeitnehmer ebenfalls nach dem Paragraph 26, Ziffer 2, AngG zum Austritt berechtigt, hier nicht eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung ist den den Paragraph 52, 392, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO begründet.