Rechtssatz RS0052227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052227
Entscheidungsdatum
04.03.1986
Rechtssatz
Es kommt nach § 23 lit a AO nicht darauf an, wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösungserklärung herbeigeführt wird. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Auflösungserklärung dem Erklärungsempfänger zugegangen ist.Es kommt nach Paragraph 23, Litera a, AO nicht darauf an, wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösungserklärung herbeigeführt wird. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Auflösungserklärung dem Erklärungsempfänger zugegangen ist.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 15/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 15/86
Veröff: SZ 59/49 = JBl 1986,740 = DRdA 1988,137 (Holzer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052227
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00015_8600000_001