Rechtssatz RS0034565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034565
Entscheidungsdatum
21.06.2023
Rechtssatz
Eine dem Gesetz nicht entsprechende Anmeldung einer nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht anzumeldenden Forderung im Ausgleich oder Konkurs mit nachfolgender Bestreitung des Schuldners oder Masseverwalters kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht Vergleichsverhandlungen gleichgestellt werden, weil dabei die für Vergleichsverhandlungen typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen fehlt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 314/86
Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 314/86
Veröff: WBl 1987,130
- 9 ObA 302/98x
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 302/98x
Vgl; nur: Weil die für Vergleichsverhandlungen typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen fehlt. (T1) Beisatz: Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen ist die typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen. (T2)
- 8 ObA 85/03p
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 85/03p
Vgl auch; Beisatz: Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen kann schon deshalb nicht angenommen werden, da diese zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraussetzt. (T3)
- 9 ObA 63/05p
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 63/05p
Vgl auch; Beisatz: Die irrtümliche Anmeldung einer Masseforderung bewirkt bei Forderungen, die keine Konkursforderungen sind, keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung. (T4)
- 3 Ob 187/11p
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
Vgl auch
- 3 Ob 106/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.06.2023 3 Ob 106/23v
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034565
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19861125_OGH0002_0050OB00314_8600000_001