Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist dann, wenn eine Forderung bloß in compensando eingewendet wurde, es aber letztlich zu keiner Kompensation kommt, weil bereits die Hauptforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt wird, eine Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB nur dann gegeben, wenn die Klage binnen angemessener Frist danach eingebracht wird (vgl Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 6; Mader in Schwimann ABGB2 § 1497 Rz 15; SZ 65/139; OGH 2. 9. 1999, 2 Ob 270/97p = JBl 2000, 310; OGH 13. 3. 2002, 4 Ob 48/02s uva). Genau davon sind die Vorinstanzen auch ausgegangen. Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, liegt hier auch nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist dann, wenn eine Forderung bloß in compensando eingewendet wurde, es aber letztlich zu keiner Kompensation kommt, weil bereits die Hauptforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt wird, eine Unterbrechungswirkung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB nur dann gegeben, wenn die Klage binnen angemessener Frist danach eingebracht wird vergleiche Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1497, Rz 6; Mader in Schwimann ABGB2 Paragraph 1497, Rz 15; SZ 65/139; OGH 2. 9. 1999, 2 Ob 270/97p = JBl 2000, 310; OGH 13. 3. 2002, 4 Ob 48/02s uva). Genau davon sind die Vorinstanzen auch ausgegangen. Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 5). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, liegt hier auch nicht vor.
Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, da diese zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraussetzt (vgl Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a, Mader aaO Vor §§ 1494 bis 1496 Rz 4; RIS-Justiz RS0034565; RS0034472 jeweils mwN). Wenn das Berufungsgericht hier davon ausgegangen ist, dass das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 26. 9. 2001 keine Bereitschaft für eine vergleichsweise Bereinigung erkennen lässt, so vermag es die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachzuweisen. Allein, dass in diesem Schreiben festgehalten ist, dass der Beklagte "derzeit" zu keinerlei Zahlungen bereit sei, vermag schon deshalb keine Vergleichsbereitschaft zu signalisieren, da er ausdrücklich ausführt, dass ihn keinerlei Verschulden an dem Verlust der Fenster treffe und er daher jegliche Zahlung ablehne.Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, da diese zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraussetzt vergleiche Bydlinski aaO Paragraph 1501, Rz 2a, Mader aaO Vor Paragraphen 1494 bis 1496 Rz 4; RIS-Justiz RS0034565; RS0034472 jeweils mwN). Wenn das Berufungsgericht hier davon ausgegangen ist, dass das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 26. 9. 2001 keine Bereitschaft für eine vergleichsweise Bereinigung erkennen lässt, so vermag es die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachzuweisen. Allein, dass in diesem Schreiben festgehalten ist, dass der Beklagte "derzeit" zu keinerlei Zahlungen bereit sei, vermag schon deshalb keine Vergleichsbereitschaft zu signalisieren, da er ausdrücklich ausführt, dass ihn keinerlei Verschulden an dem Verlust der Fenster treffe und er daher jegliche Zahlung ablehne.
Insgesamt gelingt es der Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt gelingt es der Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.