Rechtssatz RS0034611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034611
Entscheidungsdatum
24.04.2019
Rechtssatz
Zur Frage der Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist durch Aufrechnungseinrede.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 47/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 2 Ob 47/92
Veröff: SZ 65/139 = EvBl 1993/66 S 309
- 1 Ob 601/93
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 601/93
Auch; Beisatz: Mit der Aufrechnungseinrede ist die Wirkung der Verjährungsunterbrechung allerdings nur bis zur Höhe der Klagsforderung verbunden, wenn die mangels Berechtigung der Klagsforderung unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist eingeklagt wird. (T1)
- 1 Ob 606/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 606/94
nur: Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist durch Aufrechnungseinrede. (T2)
- 1 Ob 291/97v
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 291/97v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ähnlich wie sonst bei der Verfahrensfortsetzung. (T3)
- 2 Ob 238/98h
Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 238/98h
Beis wie T1; Beis wie T3
- 2 Ob 270/97p
Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 270/97p
Vgl auch; Beisatz: Die verjährungsunterbrechende Wirkung in Bezug auf die Gegenforderung ist mit der Höhe der Klageforderung (im Vorprozeß) begrenzt. (T4)
- 6 Ob 43/00t
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 43/00t
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 48/02s
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 48/02s
Auch; Beisatz: Zwar wird auch der Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung) Unterbrechungswirkung zuerkannt, doch gilt dies nur für den Fall, dass die Aufrechnungseinrede erfolgreich ist, also zur Abweisung des Klagebegehrens führt. Wurde aber die - infolge Anerkenntnisses der Klagsforderung im Gewährleistungsprozess - unerledigt gebliebene Gegenforderung nicht in angemessener Frist (hier: erst 30 Monate nach Abgabe des Anerkenntnisses) eingeklagt, wirkt die Unterbrechungswirkung der Aufrechnungseinrede nicht mehr fort. (T5)
- 8 ObA 85/03p
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 85/03p
Auch; Beisatz: Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T6)
- 7 Ob 246/18d
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 246/18d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034611
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0020OB00047_9200000_001