Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Salzburg. Sie vermietete der Beklagten zum Betrieb ihres Optikergewerbes am 23. 9. 1991 mit Wirksamkeit ab 1. 2. 1992 ein Geschäftslokal mit einer Nutzfläche von 120,4 m2 auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Mietzins von 180.600 S. Im Mietvertrag wurde festgehalten, dass die Außenseite des Hauses nicht Gegenstand des Mietvertrages ist, dass es der Mieterin aber erlaubt ist, die Außenfassade auf Kosten der Mieterin so zu gestalten, dass das auf das Haus zu- und am Haus vorbeiströmende Publikum bereits aus angemessener Entfernung augenfällig und eindeutig zu erkennen vermöge, dass die Mieterin im genannten Haus hinter den drei Straßenfrontfenstern ihren Geschäftssitz habe. Dies gelte sinngemäß auch für die dem Geschäftslokal zuzuordnende Außenfassade entlang der Passage zum ***** bis zur Glaseingangstür zum Geschäft. Die Mieterin habe bei allen diesen Maßnahmen der äußeren Kennzeichnung des Geschäftslokals die behördlichen Vorschriften einzuhalten und die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Die Mieterin verzichtete für drei Jahre auf die Ausübung des Kündigungsrechtes. Sie verpflichtete sich zur Beibringung einer Bankgarantie von 720.000 S. Im Mietvertrag wurde die Forderungsaufrechnung gegen den Mietzins ausgeschlossen und weiters folgender Punkt festgehalten:
"Sollte sich nach 1 1/2 Jahren herausstellen, dass der erwartete Umsatz nicht eingetreten ist, so ist der Mieter berechtigt, einen Nachmieter zu denselben Konditionen dieses Mietvertrages namhaft zu machen". Dem Mietvertrag wurde ein Fassadenplan angeschlossen, aus dem die Möglichkeit einer Werbung mit zwei Werbeaufschriften an der Wand und einem Steckschild ersichtlich ist. Die Übergabe des Mietobjektes erfolgte im Jänner 1992. Am 31. 3. 1993 stellte die Beklagte das Mietobjekt zurück. Sie hatte schon vorher die Mietzinszahlungen eingestellt. Die Klägerin anerkannte die einseitige Vertragsauflösung nicht. Mit der am 26. 2. 1993 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrte die Mieterin die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages und die Rückzahlung des von ihr bezahlten Mietzinses von 627.044,20 S. Der vereinbarte Gestaltungsplan der Fassade sei entgegen der Zusage der Vermieterin von der Behörde nicht genehmigt worden. Die Mieterin betrachte den Mietvertrag als hinfällig. Die Kundenfrequenz des Geschäftes rechtfertige nicht den vereinbarten Mietzins, sondern höchstens ein Entgelt in der Höhe von 40 %. Der Mietvertrag sei entweder unter der aufschiebenden Bedingung der Fassadengestaltung nicht rechtswirksam zustande gekommen oder aber wegen Irreführung aufzuheben. Dem Mietobjekt mangle es an der bedungenen Eigenschaft. Die Mieterin dehnte ihr Klagebegehren mehrfach aus und machte Schadenersatzforderungen geltend. Die (dort beklagte) Vermieterin machte die rückständigen Mieten als Gegenforderung geltend. Das Begehren der Mieterin wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die Zurückweisung ihrer außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof wurde der Vermieterin am 3. 4. 1998 zugestellt.
Mit der am 8. 3. 1993 eingelangten Klage begehrte die Klägerin zunächst den rückständigen Mietzins von 940.467,88 S für die Zeit vom 1. 5. 1992 bis März 1993. Sie dehnte das Begehren auf zuletzt 4,670.333,10 S aus und stützte sich auf die vertraglichen Zinsbestimmungen und den Titel des Schadenersatzes. Das Mietverhältnis sei für die Beklagte erstmals zum 31. 1. 1995 kündbar gewesen. Bis dahin werde das Entgelt verlangt. Die Klägerin sei mit einer Vertragsauflösung nicht einverstanden gewesen, weshalb eine Weitervermietung unterblieben sei. Das Objekt sei für die Beklagte bereit gehalten worden. Es bestehe keine Schadensminderungspflicht. Die Klageforderung sei nicht verjährt, weil der vorliegende Prozess rechtzeitig nach Einlangen der Entscheidung letzter Instanz im Vorprozess fortgesetzt worden sei. Die Einwendung der Mietzinsforderungen als Gegenforderung im Vorverfahren habe die Verjährung unterbrochen.
Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte Verjährung der Mietzinsforderungen ein. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 1,271.189,90 S sei das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden, hinsichtlich der weiteren Klageforderung sei erst nach Verjährungseintritt Klage erhoben worden. Das Mietverhältnis sei durch die Zurückstellung des Bestandobjektes aufgelöst worden. Die Stellung eines Nachmieters sei nicht notwendig gewesen, weil die Klägerin erklärt habe, die weitere Vermietung selbst vorzunehmen. Die Klägerin sei auch nach dem Gesetz verpflichtet gewesen, anderweitig zu vermieten. Es liege eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, sodass die Klägerin ihren Anspruch nicht mehr auf den Titel des Mietvertrages, sondern nur auf Schadenersatz stützen könne. Der Beklagten stünden aus dem Titel des Schadenersatzes Gegenforderungen von 4,634.444 S zu.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte im Wesentlichen über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, dass die Vertragsbestimmung über die Außenfassade des Mietobjektes auf Veranlassung der Beklagten in den Mietvertrag aufgenommen worden sei, um den Nachteil der versteckten Lage des Geschäftsobjektes ohne Auslagenfenster zur Straße hin auszugleichen. Die Klägerin sei jedoch nicht bereit gewesen, der vertraglichen Bestimmung die Wirkung einer aufschiebenden Bedingung zu geben. Die Beklagte habe sich nicht bemüht, bei der Baubehörde in Salzburg die entsprechenden Genehmigungen für die in Aussicht genommene Außenwerbung zu erhalten und habe das Geschäftslokal deshalb zurückgestellt, weil die Werbemöglichkeiten nicht sofort erreichbar gewesen seien. Es habe keinen günstigen Geschäftsverlauf zur Finanzierung der Mietentgelte gegeben, was auf die fehlende Werbemöglichkeit an den Fassaden zurückgeführt worden sei. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, einen neuen Mietvertrag unter Festlegung eines Mietzinses von 50 % des ursprünglichen Mietzinses abzuschließen. Daraufhin habe die Mieterin den alten Mietvertrag für unwirksam erklärt und die Rückstellung des Objektes angekündigt. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass das Bestandverhältnis weiter aufrecht bleibe, dass die Beklagte aber die Möglichkeit einer Neuvermietung habe. Bei einer Neuvermietung zu einem geringeren Bestandzins werde aber der Differenzbetrag eingefordert.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass die Mietzinsforderung verjährt sei. Gemäß § 1497 ABGB werde die Verjährung unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit zeitgerecht anhängig gemacht und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Wenn eine Aufrechnung wegen Wegfalls der Hauptforderung nicht möglich sei, sei die sofortige Klageerhebung erforderlich. Die rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes im Vorprozess sei der Klägerin am 16. 1. 1998 zugestellt worden. Damit sei die Verjährung hinsichtlich des ausgedehnten Betrages von 3,399.143,20 S eingetreten, weil die Klageausdehnung nicht sofort vorgenommen worden sei und keine gehörige Verfahrensfortsetzung vorliege. Auch hinsichtlich des zunächst eingeklagten Betrages von 1,271.198,90 S sei Verjährung eingetreten. Im Hinblick auf den Vorprozess sei das Verfahren am 28. 11. 1994 bis zum 31. 5. 1995 unterbrochen worden. Dennoch sei die Klägerin bis zum 17. 4. 1998 untätig geblieben. Es liege keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens vor.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass die Mietzinsforderung verjährt sei. Gemäß Paragraph 1497, ABGB werde die Verjährung unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit zeitgerecht anhängig gemacht und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Wenn eine Aufrechnung wegen Wegfalls der Hauptforderung nicht möglich sei, sei die sofortige Klageerhebung erforderlich. Die rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes im Vorprozess sei der Klägerin am 16. 1. 1998 zugestellt worden. Damit sei die Verjährung hinsichtlich des ausgedehnten Betrages von 3,399.143,20 S eingetreten, weil die Klageausdehnung nicht sofort vorgenommen worden sei und keine gehörige Verfahrensfortsetzung vorliege. Auch hinsichtlich des zunächst eingeklagten Betrages von 1,271.198,90 S sei Verjährung eingetreten. Im Hinblick auf den Vorprozess sei das Verfahren am 28. 11. 1994 bis zum 31. 5. 1995 unterbrochen worden. Dennoch sei die Klägerin bis zum 17. 4. 1998 untätig geblieben. Es liege keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und stellte zusätzlich nach Beweiswiederholung (durch Einsicht in die vorgelegten Urkunden und Beiakten) folgenden Sachverhalt fest:
"In teilweiser Ergänzung der Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß die klagende Partei im gegenständlichen Verfahren mit ihrer Klage vom 8. 3. 1993 zunächst nachstehend genannte Mietzinsforderungen geltend gemacht hat:
Dezember 1992, mit einem Teilbetrag von S 59.838,80,
Jänner 1993, mit einem Teilbetrag von S 59.838,80,
woraus die klagende Partei einen offenen Klagsbetrag von S 940.467,88 sA errechnet. In der Sreitverhandlung vom 30. 8. 1993 (vgl AS 69/70) bringt die klagende Partei selbst vor, am 23. 3. 1993 einen Betrag von S 720.000.- aus der erliegenden Bankgarantie der Beklagten abgerufen und wie folgt auf die eingeklagten Mietzinsrückstände angerechnet zu haben:woraus die klagende Partei einen offenen Klagsbetrag von S 940.467,88 sA errechnet. In der Sreitverhandlung vom 30. 8. 1993 vergleiche AS 69/70) bringt die klagende Partei selbst vor, am 23. 3. 1993 einen Betrag von S 720.000.- aus der erliegenden Bankgarantie der Beklagten abgerufen und wie folgt auf die eingeklagten Mietzinsrückstände angerechnet zu haben:
S 202.753,60, und
S 16.321,67 an Zinsen vom 1. 5. 1992 bis 23. 3. 1993;
S 202.753,60 und
S 8.718,40 an Zinsen vom 1. 10. 1992 bis 23. 3. 1993;
Dezember 1992 (offener Rest):
S 59.838,80 und
S 1.675,49 an Zinsen vom 1. 12. 1992 bis 23. 3. 1993;
Jänner 1993 (offener Rest):
S 59.838,80 und
S 1.626,70 an Zinsen vom 1. 1. 1993 bis 23. 3. 1993, und
Februar 1993 (verbleibender Rest der Bankgarantie):
S 176.872,94,
womit die Bankgarantie von S 720.000.- erschöpft sei (tatsächlich ergeben die vorstehend genannten Beträge zusammen S 730.400.-). Offen sei sohin weiter ein restlicher Mietzins für
Februar 1993 mit S 85.880,66,
ab März 1993 unter Berücksichtigung der Wertsicherung und der Betriebskosten insgesamt S 209.638,94 (brutto);
von April bis einschließlich August 1993 seien jeweils S 205.135,88 (brutto) offen.
Unter Berücksichtigung des Abrufes der obgenannten Bankgarantie errechne sich der offene - eingeschränkte wie nunmehr auch wiederum ausgedehnte - Klagsbetrag mit S 1,271.189,90 sA (vgl AS 71).Unter Berücksichtigung des Abrufes der obgenannten Bankgarantie errechne sich der offene - eingeschränkte wie nunmehr auch wiederum ausgedehnte - Klagsbetrag mit S 1,271.189,90 sA vergleiche AS 71).
Sodann erfolgte mit Beschluß in der mündlichen Streitverhandlung vom 28. 11. 1994 eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 ZPO hinsichtlich des Verfahrens 30 C 268/93 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bis 31. 5. 1995 (AS 106).Sodann erfolgte mit Beschluß in der mündlichen Streitverhandlung vom 28. 11. 1994 eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, ZPO hinsichtlich des Verfahrens 30 C 268/93 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bis 31. 5. 1995 (AS 106).
Mit Schriftsatz vom 17. 4. 1998 ON 23 beantragte die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf die ihr am 3. 4. 1998 zugestellte oberstgerichtliche Entscheidung vom 11. 3. 1998 9 Ob 68/98k, mit welchem Beschluß die außerordentliche Revision der (dort als Klägerin aufgetretenen) Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. 2. 1997 im bereits mehrfach genannten Verfahren 30 C 268/93 zurückgewiesen wurde. In jenem Verfahren hatte die klagende Partei (dort als Beklagte) nachstehend angeführte Forderungen kompensando gegen den Klageanspruch eingewendet (wobei mangels Berechtigung der Klageforderung über diese Gegenforderungen nicht abgesprochen wurde):
Im Verfahren 30 C 268/93 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien hat die dort klagende und hier beklagte Partei (unter Ausklammerung des Feststellungsbegehrens) gegen das Zahlungsbegehren (von zunächst S 627.044,20 sA lt. Klage vom 26. 2. 1993, am 8. 2. 1994 ausgedehnt auf S 1,347.044,20 sA, am 21. 9. 1994 ausgedehnt auf S 3,187.696,20 sA, am 24. 11. 1994 ausgedehnt auf S 3,395.285 sA, am 24. 3. 1995 ausgedehnt auf S 3,818.259,10 sA) folgende Gegenforderungen eingewendet:
Zunächst verweist sie dort auf das hier gegenständliche Verfahren wegen Mietzinsrückstandes. In der mündlichen Streitverhandlung vom 21. 9. 1994 wendete die Beklagte S 3,924.401,06 kompensando bis zur Höhe der Klageforderung ein und stützte diesen Anspruch auf offene Mieten für März 1993 (restlich S 172.555,22), April 1993 bis September 1994 (monatlich S 208.401,88). In der Tagsatzung vom 18. 5. 1995 werden zusätzlich noch offene Mietzinsforderungen aus dem Zeitraum Oktober 1994 bis einschließlich Mai 1995 von 8 x S 208.435,88 (brutto), insgesamt also weitere S 1,667.487.- eingewendet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. 2. 1997, den Parteien zugestellt am 16. 1. 1998, wurde das Zahlungsbegehren der klagenden Partei zur Gänze abgewiesen; eine Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung erfolgte demgemäß nicht.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wies der Oberste Gerichtshof, wie schon erwähnt, mit Beschluß vom 11. 3. 1998 zurück; diese Entscheidung wurde am 3. 4. 1998 den Parteien zugestellt.
Im gegenständlichen Prozeß erfolgte mit Schriftsatz vom 17. 4. 1998 (ON 23), der in der darauffolgenden Streitverhandlung vom 13. 5. 1998 vorgetragen wurde (diesbezüglich liegt ein offensichtlicher Schreibfehler in AS 115 vor, wo es ON 13 heißt anstatt ON 23), eine Klageausdehnung um folgende Zeiträume und Beträge (AS 111):
Rest für März 1993 S 35.888,66
April bis Juni 1993 (= 2x S 202.753,60) S 608.260,80
Juli 1993 bis Juni 1994 (= 12 x S 213.848,31)S 2,563,779,72
Juli bis Dezember 1994 (= 6 x S 313.377,45)S 1,280.264,70
Jänner 1995 S 232.693,10
zusammen S 4,720.886,98
abzüglich Gutschriften aus Betriebskosten-
abrechnungen für 1992 -S 11.430,94
für 1993 -S 18.214,71
und für 1994 -S 20.908,23
Gesamtsaldo (ausgedehntes Klagebegehren) S 4,670.333,10."
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Berufungsgericht den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Unstrittig sei der vereinbarte monatliche Mietzins von 180.600 S und der Umstand, dass eine frühestmögliche Auflösung durch Kündigung der Beklagten erst zum 31. 1. 1995 stattfinden hätte können und dass die Beklagte schon vor dem 31. 3. 1993 die Mietzinszahlungen eingestellt habe. Die Mietzinsrückstände für die Monate Mai 1992, Oktober 1992, Dezember 1992, Jänner 1993 und für Februar 1993 (bis auf einen Restbetrag von 85.880,66 S) seien durch Aufrechnung und Einzug der Bankgarantie von 720.000 S getilgt. Die Gegenüberstellung der noch streitverfangenen Mietzinsforderungen samt Chronologie ihrer
Geltendmachung ergebe folgendes Bild:
Im gegenständlichen Verfahren geltendgemacht: 30. 8. 1993, Klage: - Februar 93 (mit restl. S 85.880,60) - März 93 (S 209.638,94) - April 93 bis August 93, (monatl. S 205.135,88); 28. 11. 1994:
Unterbrechnung des Verfah- rens bis 31. 5. 1995 17. 4. 1998:
Verfahrensfortsetzung und Klagsausdehnung: - März 93 (Rest S 35.888,66) - April 93 bis Juni 93 (monatl. S 202.753,6); - Juli 93 bis Juni 94 (monatl. S 213.648,31); - Juli 94 bis Dezember 94 (monatl. S 213.377,45), - Jänner 95 (S 232.693,10), abzüglich Gutschriften aus BK- Abrechnungen 1992, 1993 und 1994 von zusammen S 50.553,88; Klagsbetrag zuletzt: S 4,670.333,10 Im Verfahren 30 C 268/93y des BG Innere Stadt Wien eingewendet: 21. 9. 1994:
[Klage-/Leistungsbegehren ab diesem Tag: S 3,187.696,20] S 3,924.401,06, bestehend aus: - März 93 (mit restl. S 172.555,22); - April 93 bis September 94, (monatl. S 208.401,88); 18. 5. 1995:
[Klage-/Leistungsbegehren zu diesem Zeitpunkt S 3,818.259,10] weitere S 1,667.487.-, bestehend aus: - Oktober 94 bis Mai 95, (monatl. S 208.435,88) 16. 1. 1998. Zustellung der berufungsgerichtl. Entscheidung an die Parteien; 3. 4. 1998: Zustellung des oberstgerichtl. Beschlusses (ao. Revisionszurückweisung) an die Parteien.
Gemäß § 1497 ABGB werde die Verjährung unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit zeitgerecht anhängig gemacht und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Nach ständiger Judikatur sei auch das Erheben einer Gegenforderung ein Unterbrechungsgrund. Wenn eine Aufrechnung wegen Wegfalls der Hauptforderung nicht möglich sei, müsse unverzüglich eine Klage erfolgen. Betragsmäßig erstrecke sich die Wirkung der Verjährungsunterbrechung der Aufrechnungseinrede nur bis zur Höhe der Klageforderung. Die Klägerin habe auch das Ergebnis der außerordentlichen Revision der Mieterin im Vorprozess abwarten dürfen. Es komme auf die Rechtskraft der Entscheidung an. Im Vorprozess sei der oberstgerichtliche Beschluss vom 11. 3. 1998 den Parteien am 3. 4. 1998 zugestellt worden. Die Verfahrensfortsetzung am 17. 4. 1998 sei rechtzeitig und unverzüglich erfolgt. Infolge der betragsmäßigen Beschränkung der Unterbrechungswirkung auf die Höhe des Klagebegehrens seien nur die Gegenforderungen im Ausmaß von 3,818.259,19 S nicht verjährt. Es stehe ein monatlicher Nettomietzins von 180.600 S fest. Ohne weitere Erörterung von Wertsicherung und Betriebskosten ergäbe sich daraus ein Gesamtmietzins von 4,153.800 S. Damit sei aber Spruchreife der Sache gegeben. Auf Grund der einseitigen Rückstellung des Mietobjektes habe die Beklagte nur die Möglichkeit einer Weitervermietung gehabt, ohne dass die klagende Vermieterin verpflichtet gewesen wäre, selbst die Weitervermietung vorzunehmen. Eine allfällige Gegenforderung sei auf Grund des vertraglichen Aufrechnungsverbotes nicht aufrechenbar. Hinsichtlich des Einwandes der Mietzinsminderung und hinsichtlich der Gegenforderungen genüge der Hinweis auf die entschiedene Rechtssache durch das Urteil im Vorprozess.Gemäß Paragraph 1497, ABGB werde die Verjährung unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit zeitgerecht anhängig gemacht und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Nach ständiger Judikatur sei auch das Erheben einer Gegenforderung ein Unterbrechungsgrund. Wenn eine Aufrechnung wegen Wegfalls der Hauptforderung nicht möglich sei, müsse unverzüglich eine Klage erfolgen. Betragsmäßig erstrecke sich die Wirkung der Verjährungsunterbrechung der Aufrechnungseinrede nur bis zur Höhe der Klageforderung. Die Klägerin habe auch das Ergebnis der außerordentlichen Revision der Mieterin im Vorprozess abwarten dürfen. Es komme auf die Rechtskraft der Entscheidung an. Im Vorprozess sei der oberstgerichtliche Beschluss vom 11. 3. 1998 den Parteien am 3. 4. 1998 zugestellt worden. Die Verfahrensfortsetzung am 17. 4. 1998 sei rechtzeitig und unverzüglich erfolgt. Infolge der betragsmäßigen Beschränkung der Unterbrechungswirkung auf die Höhe des Klagebegehrens seien nur die Gegenforderungen im Ausmaß von 3,818.259,19 S nicht verjährt. Es stehe ein monatlicher Nettomietzins von 180.600 S fest. Ohne weitere Erörterung von Wertsicherung und Betriebskosten ergäbe sich daraus ein Gesamtmietzins von 4,153.800 S. Damit sei aber Spruchreife der Sache gegeben. Auf Grund der einseitigen Rückstellung des Mietobjektes habe die Beklagte nur die Möglichkeit einer Weitervermietung gehabt, ohne dass die klagende Vermieterin verpflichtet gewesen wäre, selbst die Weitervermietung vorzunehmen. Eine allfällige Gegenforderung sei auf Grund des vertraglichen Aufrechnungsverbotes nicht aufrechenbar. Hinsichtlich des Einwandes der Mietzinsminderung und hinsichtlich der Gegenforderungen genüge der Hinweis auf die entschiedene Rechtssache durch das Urteil im Vorprozess.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ob eine Partei berechtigt sei, mit der Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens bis zur Entscheidung über eine außerordentliche Revision zuzuwarten, sei vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden.
Mit ihrer Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
In der Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.