Entscheidungsgründe:
Am 7. Jänner 1993 ereignete sich auf der Tauernautobahn A10 im Gemeindegebiet von Eben/Pongau ein Verkehrsunfall, an welchem ein vom Beklagten gehaltenes Sattelkraftfahrzeug und ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener PKW beteiligt waren. Der Sattelkraftfahrzug war bei der V***** AG aufrecht haftpflichtversichert, der PKW bei der klagenden Partei aufrecht vollkaskoversichert. Durch die Kollision entstand dem Beklagten ein Schaden von S 91.762,30, am PKW entstand ein Sachschaden von S 261.350,50. Im Verfahren 8 Cg 7/94m des Landesgerichtes Salzburg wurden die Verschuldensanteile der beteiligten Lenker mit 1 : 1 rechtskräftig festgestellt. In diesem Verfahren begehrte der Beklagte vom Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, der für den PKW einzutreten hatte, S 91.762,35 sA, während der Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs am 13. 10. 1993 den am PKW eingetretenen Sachschaden aufrechnungsweise einwendete, nachdem die klagende Partei der Halterin des PKW's den Schaden unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von S 7.100,-- ersetzt und die daraus resultierenden Ansprüche an den Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs abgetreten hatte. Mit Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. 12. 1995, das den damaligen Vertretern der Prozeßparteien am 4. 1. 1996 zugestellt wurde, wurde die Forderung des Beklagten mit S 45.881,15 als zu Recht bestehend erkannt und dem Landesgericht Salzburg die Entscheidung über die geltendgemachte Gegenforderung des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs aufgetragen, worauf mit Endurteil vom 22. 3. 1996, das dem damaligen Beklagtenvertreter am 1. 4. 1996 zugestellt wurde, auch die Gegenforderung mit S 45.881,15 als zu Recht bestehend erkannt wurde und das gesamte Klagebegehren des Beklagten abgewiesen wurde. Daraufhin vereinbarten der Beklagte und der Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs Kompensationsausschluß.
Die klagende Partei begehrt mit der am 17. 9. 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von S 77.676,60 unter Berücksichtigung des halben am PKW eingetretenen Schadens von S 130.657,75, des Selbstbehalts von S 7.100,-- sowie des im Vorverfahren als zu Recht bestehend erkannten Teilbetrages von S 45.881,15 mit der Begründung, der Beklagte bzw seine Haftpflichtversicherung hätten trotz der Ergebnisse des Vorverfahrens keinerlei Zahlung geleistet. Die aus dem Verkehrsunfall resultierende Forderung der Klägerin sei ihr vom Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs am 16. 9. 1996 wieder rückabgetreten worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; die Forderung sei verjährt, weil die Klage erst später als 3 Jahre nach dem Unfall eingebracht worden sei und die klagende Partei nicht innerhalb angemessener Frist nach Zustellung des Teilurteiles des Oberlandesgerichtes Linz geklagt habe. Auf die Streitteile sei das Schadensteilungsabkommen zur Regelung von Kasko/Haftpflichtregressen zwischen den Europäischen Kraftverkehrsversicherern anzuwenden. Die klagende Partei sei dessen Verpflichtungen nicht nachgekommen, weil sie nicht binnen 3 Jahren dem Beklagten die notwendigen Berechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt habe.
Die klagende Partei entgegnete hierauf, daß durch die Geltendmachung der nunmehrigen Klageforderung als Gegenforderung im Vorverfahren die Verjährungsfrist ebenso gewahrt worden sei, wie durch die Einbringung der Klage binnen angemessener Frist nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen zwischen den Streitteilen am 11. 9. 1996. Diese seien unmittelbar nach Zustellung des Endurteiles des Landesgerichtes Salzburg im Vorverfahren am 16. 4. 1996 aufgenommen worden. Das Schadensteilungsabkommen sei auf die Streitteile nicht anzuwenden, darüber hinaus seien auch im Vorverfahren die Unterlagen fristgerecht vorgelegt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es im wesentlichen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ausging. In rechtlicher Hinsicht erörterte es unter Hinweis auf § 1497 ABGB, die Verjährung einer Schadenersatzforderung werde nicht nur durch Anerkenntnis und durch Klageführung unterbrochen, sondern auch durch zulässige Aufrechnung in einem anderen Verfahren. Im folgenden Fall sei die Verjährung der nunmehrigen Klageforderung im Oktober 1993 unterbrochen worden, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Dabei beziehe sich die Unterbrechungswirkung nicht nur auf jenen Teil der Gegenforderung im Vorverfahren, der der Höhe der damaligen Klageforderung entsprochen habe (S 91.762,30) sondern auf die gesamte nunmehr geklagte Forderung, weil anderenfalls, um eine Verjährung der die damalige Klageforderung übersteigende Forderung zu vermeiden, ein weiterer Prozeß angestrengt hätte werden müssen. Die Klage sei jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gerechnet ab Oktober 1993 eingebracht worden. Darüber hinaus seien zwischen den Klagevertretern und dem früheren Vertreter des Beklagten Vergleichsverhandlungen geführt; auch die Klage sei binnen angemessener Frist nach deren Scheitern eingebracht worden. Schließlich habe der frühere Vertreter des Beklagten am 16. 4. 1996 ein deklaratives Anerkenntnis abgegeben.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es im wesentlichen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ausging. In rechtlicher Hinsicht erörterte es unter Hinweis auf Paragraph 1497, ABGB, die Verjährung einer Schadenersatzforderung werde nicht nur durch Anerkenntnis und durch Klageführung unterbrochen, sondern auch durch zulässige Aufrechnung in einem anderen Verfahren. Im folgenden Fall sei die Verjährung der nunmehrigen Klageforderung im Oktober 1993 unterbrochen worden, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Dabei beziehe sich die Unterbrechungswirkung nicht nur auf jenen Teil der Gegenforderung im Vorverfahren, der der Höhe der damaligen Klageforderung entsprochen habe (S 91.762,30) sondern auf die gesamte nunmehr geklagte Forderung, weil anderenfalls, um eine Verjährung der die damalige Klageforderung übersteigende Forderung zu vermeiden, ein weiterer Prozeß angestrengt hätte werden müssen. Die Klage sei jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gerechnet ab Oktober 1993 eingebracht worden. Darüber hinaus seien zwischen den Klagevertretern und dem früheren Vertreter des Beklagten Vergleichsverhandlungen geführt; auch die Klage sei binnen angemessener Frist nach deren Scheitern eingebracht worden. Schließlich habe der frühere Vertreter des Beklagten am 16. 4. 1996 ein deklaratives Anerkenntnis abgegeben.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht verwarf deren Berufung wegen Nichtigkeit, gab ihr im übrigen Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es traf nach Beweisergänzung nachstehende Ergänzungen und Feststellungen:
Der damalige Vertreter des Beklagten äußerte am 16. 4. 1996 den Klagevertretern schriftlich gegenüber, er habe die Haftpflichtversicherung des Beklagten zur Erfüllung des Endurteiles (des Landesgerichtes Salzburg vom 22. 3. 1996) aufgefordert, woraufhin die Klagevertreter mehrmals (24. 5., 25. 6., 10. 7., 8. 8. und 3. 9. 1996) zuerst den damaligen Vertreter des Beklagten und dann dessen Haftpflichtversicherung zur Überweisung der gesamten Forderung von S 261.350,50 (zuletzt S 130.657,75) aufforderten. Auf diese Schreiben antwortete der damalige Rechtsvertreter des Beklagten am 29. 5. 1996, er habe das Forderungsschreiben an die Haftpflichtversicherung weitergeleitet, am 9. 7. 1996, die Sache werde von der Haftpflichtversicherung mit der klagenden Partei im Innenverhältnis abgerechnet und am 12. 8. 1996, er habe das Aufforderungsschreiben an die Haftpflichtversicherung weitergeleitet. Am 11. 9. 1996 lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Ansprüche der klagenden Partei unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung ab, nachdem die Klagevertreter am 8. 8. 1996 und am 3. 9. 1996 bereits die Klage für den Fall angedroht hatten, daß der Beklagte oder seine Haftpflichtversicherung keine Verjährungsverzichtserklärung abgeben sollten. Mit Schreiben vom 8. 8. 1996 wurde eine Frist bis 23. 8. 1996 und mit Schreiben vom 3. 9. 1996 eine solche bis 12. 9. 1996 gesetzt. Der Zugang des Schreibens der Haftpflichtversicherung vom 16. 7. 1996 an die Klagevertreter konnte nicht festgestellt werden.
Rechtlich erörterte es ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, daß nach § 1497 ABGB die Verjährung - abgesehen von dem hier nicht zum Tragen kommenden Unterbrechungsgrund des Anerkenntnisses - nur dadurch unterbrochen werde, daß derjenige, der sich auf die Verjährung berufen wolle, vom Berechtigten "belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde". Das "Belangen" im Sinne dieser Bestimmung werde grundsätzlich durch Einbringung einer Leistungs- oder einer Feststellungsklage durch den Berechtigten erfüllt, wobei Unterbrechungsgrund das stattgebende Urteil sei, welches auf den Klagezeitpunkt zurückwirke. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sei aber auch eine erfolgreiche Aufrechnungseinrede bezüglich ihrer Wirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist einer Klage gleichzuhalten, wobei der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch von einer Unterbrechung der Verjährung spreche. Davon ausgehend habe das Erstgericht die Auffassung vertreten, durch die Geltendmachung der nunmehrigen Klageforderung als Gegenforderung im Vorverfahren im Oktober 1993 habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen, womit eine Verjährung erst im Oktober 1996 eingetreten wäre. Dadurch komme es aber zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der wechselseitigen Forderungen und der daraus Berechtigten, weil dem Kläger des Vorverfahrens lediglich die dreijährige, dem Kläger der vormaligen Gegenforderung jedoch unter Umständen eine (zumindest) sechsjährige Verjährungsfrist zustehe. Nach der Entscheidung SZ 65/139 habe der Gläubiger der vormaligen Gegenforderung diese in angemessener Frist mit Klage geltend zu machen, wenn es im Vorverfahren etwa wegen Nichtbestehens der Klageforderung nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen der Gegenforderung gekommen sei. Die Geltendmachung der nunmehrigen Klageforderung als Gegenforderung im Vorverfahren führe damit aber nicht zu einer Unterbrechung sondern lediglich zu einer Ablaufshemmung der Verjährungsfrist. Damit komme es nicht darauf an, ob die vorliegende Klage binnen drei Jahren nach Geltendmachung der nunmehrigen Klageforderung als Gegenforderung im Vorverfahren bei Gericht überreicht worden sei oder nicht. Die klagende Partei vertrete die Auffassung, ihre Forderung sei deshalb nicht verjährt, weil unmittelbar nach rechtskräftiger Beendigung des Vorverfahrens im April 1996 Vergleichsverhandlungen geführt und binnen angemessener Frist nach deren Scheitern die vorliegende Klage eingebracht worden sei. Es bedürfe daher der Klärung der Frage, ob sich die Hemmung der Verjährungsfrist durch aufrechnungsweise Geltendmachung im Vorverfahren auf die gesamte Gegenforderung bezogen habe oder lediglich auf jenen Teil, welche der Höhe nach der vormaligen Klageforderung entsprochen habe. Dazu habe der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 601/92 ausgeführt, was die mit der Aufrechnungseinrede verbundene Wirkung der Verjährungsunterbrechung nur bis zur Höhe der Klageforderung gelte, was auch Mader (in Schwimann ABGB2 Rz 15 zu § 1497) lehre. Die klagende Partei vertrete dazu die Ansicht, die Verjährungshemmung würde sich auf die gesamte vormalige Gegenforderung selbst dann beziehen, wenn diese an Wert die vormalige Klageforderung übersteige, weil ansonsten ein weiterer Prozeß nicht vermieden hätte werden können. Dazu sei zu bemerken, daß es zwar richtig sei, gerade bei Schadenersatzprozessen aufgrund von Verkehrsunfällen aus Gründen der Verfahrensökonomie Parallelprozesse zu vermeiden, doch könne im Hinblick auf den Eventualcharakter einer Gegenforderung über diese immer nur in dem Umfang abgesprochen werden, indem sie sich mit der Klageforderung decke. Soweit sie darüber hinausgehe, könne sie niemals Prozeßgegenstand des Vorverfahrens geworden sein. Die aufrechnungsweise Geltendmachung einer Forderung im Vorverfahren könne lediglich in jenem Teilbetrag verjährungshemmend wirken, der dem Wert der Klageforderung entspreche. Der darüber hinausgehende Teil sei binnen der entsprechenden Verjährungsvorschrift gesondert geltend zu machen. Wenn durch eine Einschränkung oder durch ein Teilurteil ein Teil der Klageforderung aus dem Vorverfahren ausgeschieden sei, beziehe sich die Verjährungshemmung auf jenen Teil der Gegenforderung, der der restlich verbliebenen Klageforderung entspreche. Gehe man von diesen Überlegungen aus, dann sei die Verjährungsfrist hinsichtlich der gegenständlichen Klageforderung durch deren aufrechnungsweise Einwendung im Oktober 1993 im Vorverfahren zunächst hinsichtlich eines Teilbetrages von S 95.762,30 und dann in weiterer Folge hinsichtlich eines Teilbetrages von S 91.762,30 (infolge Klageeinschränkung) gehemmt, der Restbetrag von S 169.573,20 jedoch bereits am 7. 1. 1996 verjährt. Was den restlichen Betrag von S 91.881,50 betreffe, sei diesbezüglich die Verjährungsfrist gehemmt, weshalb es hier nicht auf den Stichtag 7. 1. 1996 ankomme. Das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. 12. 1995 sei den nunmehrigen Klagevertretern am 4. 1. 1996 zugestellt worden, wobei die Rechtskraft dieses Urteils im Hinblick auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision mit 1. 2. 1996 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei daher festgestanden, daß Prozeßgegenstand des Vorverfahrens lediglich noch S 45.891,15 gewesen seien, weshalb im Vorverfahren über den restlichen Teil der Forderung der Klägerin von S 215.435,-- keine Entscheidung mehr ergehen habe können. Die klagende Partei hätte daher binnen angemessener Frist nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles ihre restliche Forderung mit Klage geltend machen müssen, wobei eine Frist von etwa einen Monat als angemessen angesehen werden könne. Der weitere Teil der noch offenen Forderung der Klägerin von S 45.881,15 sei Ende Februar 1996 verjährt. Was den letzten Teil der Forderung von S 45.881,15 betreffe, sei dieser nicht verfahrensgegenständlich, weil ihn die klagende Partei bei Berechnung ihrer noch offenen Klageforderung bereits berücksichtigt habe und er darüberhinaus bereits durch das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg "aufgebraucht" worden sei. Da somit ein Teil der klägerischen Forderung von S 169.553,20 am 7. 1. 1996 und ein weiterer Teil von S 45.881,15 Ende Februar 1996 verjährt sei, sei dem Klagebegehren zu Unrecht stattgegeben worden. Zum Vorbringen der Klagevertreter, es habe mit ihnen und dem früheren Vertreter des Beklagten Vergleichsverhandlungen gegeben, sei zwar als richtig zuzugestehen, daß solche Verhandlungen zu einer Ablaufshemmung der Verjährungsfrist führten und Verjährung dann nicht eintrete, wenn nach Abbruch der Verhandlungen unverzüglich dh in angemessener Frist die Klage eingebracht werde, doch setze dies voraus, daß die Verhandlungen vor Ablauf der Frist begonnen hätten. Dies sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden. Die Grundsätze der hemmenden Wirkung von Vergleichsverhandlungen finden auch nicht auf die einredeweise Geltendmachung einer Gegenforderung Anwendung. Da schließlich die Klagevertreter mit Schreiben vom 8. 8. 1996 den damaligen Vertreter der Beklagten zur Leistung oder zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung bis 23. 8. 1996 aufgefordert hätten, habe die klagende Partei damit selbst die Vergleichsverhandlungen als mit 23. 8. 1996 beendet erklärt; da die folgende Klage erst am 17. 9. 1996 eingebracht worden sei, könne auch nicht von der Wahrung einer angemessenen Frist nach Scheitern der Vergleichsverhandlung gesprochen werden. Auch das Schreiben des damaligen Vertreters des Beklagten vom 16. 4. 1996 stelle kein Anerkenntnis dar, weil darin lediglich von der Erfüllung des Endurteils des Landesgerichtes Salzburg die Rede sei. Die vorliegende geltendgemachte Klageforderung sei jedoch nicht Gegenstand dieses Endurteiles gewesen. Schließlich sei das im Verfahren erster Instanz erörterte Schadenteilungsabkommen nicht anzuwenden, weil nach dessen "Einleitung" Gegenstand des Abkommens lediglich Regresse zwischen den in Europa tätigen Kraftverkehrsversicherern aufgrund von Versicherungsverträgen, die nicht im gleichen Staatsgebiet geschlossen worden seien, seien. Der Beklagte sei kein Kraftverkehrsversicherer.Rechtlich erörterte es ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, daß nach Paragraph 1497, ABGB die Verjährung - abgesehen von dem hier nicht zum Tragen kommenden Unterbrechungsgrund des Anerkenntnisses - nur dadurch unterbrochen werde, daß derjenige, der sich auf die Verjährung berufen wolle, vom Berechtigten "belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde". Das "Belangen" im Sinne dieser Bestimmung werde grundsätzlich durch Einbringung einer Leistungs- oder einer Feststellungsklage durch den Berechtigten erfüllt, wobei Unterbrechungsgrund das stattgebende Urteil sei, welches auf den Klagezeitpunkt zurückwirke. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sei aber auch eine erfolgreiche Aufrechnungseinrede bezüglich ihrer Wirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist einer Klage gleichzuhalten, wobei der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch von einer Unterbrechung der Verjährung spreche. Davon ausgehend habe das Erstgericht die Auffassung vertreten, durch die Geltendmachung der nunmehrigen Klageforderung als Gegenforderung im Vorverfahren im Oktober 1993 habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen, womit eine Verjährung erst im Oktober 1996 eingetreten wäre. Dadurch komme es aber zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der wechselseitigen Forderungen und der daraus Berechtigten, weil dem Kläger des Vorverfahrens lediglich die dreijährige, dem Kläger der vormaligen Gegenforderung jedoch unter Umständen eine (zumindest) sechsjährige Verjährungsfrist zustehe. Nach der Entscheidung SZ 65/139 habe der Gläubiger der vormaligen Gegenforderung diese in angemessener Frist mit Klage geltend zu machen, wenn es im Vorverfahren etwa wegen Nichtbestehens der Klageforderung nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen der Gegenforderung gekommen sei. Die Geltendmachung der nunmehrigen Klageforderung als Gegenforderung im Vorverfahren führe damit aber nicht zu einer Unterbrechung sondern lediglich zu einer Ablaufshemmung der Verjährungsfrist. Damit komme es nicht darauf an, ob die vorliegende Klage binnen drei Jahren nach Geltendmachung der nunmehrigen Klageforderung als Gegenforderung im Vorverfahren bei Gericht überreicht worden sei oder nicht. Die klagende Partei vertrete die Auffassung, ihre Forderung sei deshalb nicht verjährt, weil unmittelbar nach rechtskräftiger Beendigung des Vorverfahrens im April 1996 Vergleichsverhandlungen geführt und binnen angemessener Frist nach deren Scheitern die vorliegende Klage eingebracht worden sei. Es bedürfe daher der Klärung der Frage, ob sich die Hemmung der Verjährungsfrist durch aufrechnungsweise Geltendmachung im Vorverfahren auf die gesamte Gegenforderung bezogen habe oder lediglich auf jenen Teil, welche der Höhe nach der vormaligen Klageforderung entsprochen habe. Dazu habe der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 601/92 ausgeführt, was die mit der Aufrechnungseinrede verbundene Wirkung der Verjährungsunterbrechung nur bis zur Höhe der Klageforderung gelte, was auch Mader (in Schwimann ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1497,) lehre. Die klagende Partei vertrete dazu die Ansicht, die Verjährungshemmung würde sich auf die gesamte vormalige Gegenforderung selbst dann beziehen, wenn diese an Wert die vormalige Klageforderung übersteige, weil ansonsten ein weiterer Prozeß nicht vermieden hätte werden können. Dazu sei zu bemerken, daß es zwar richtig sei, gerade bei Schadenersatzprozessen aufgrund von Verkehrsunfällen aus Gründen der Verfahrensökonomie Parallelprozesse zu vermeiden, doch könne im Hinblick auf den Eventualcharakter einer Gegenforderung über diese immer nur in dem Umfang abgesprochen werden, indem sie sich mit der Klageforderung decke. Soweit sie darüber hinausgehe, könne sie niemals Prozeßgegenstand des Vorverfahrens geworden sein. Die aufrechnungsweise Geltendmachung einer Forderung im Vorverfahren könne lediglich in jenem Teilbetrag verjährungshemmend wirken, der dem Wert der Klageforderung entspreche. Der darüber hinausgehende Teil sei binnen der entsprechenden Verjährungsvorschrift gesondert geltend zu machen. Wenn durch eine Einschränkung oder durch ein Teilurteil ein Teil der Klageforderung aus dem Vorverfahren ausgeschieden sei, beziehe sich die Verjährungshemmung auf jenen Teil der Gegenforderung, der der restlich verbliebenen Klageforderung entspreche. Gehe man von diesen Überlegungen aus, dann sei die Verjährungsfrist hinsichtlich der gegenständlichen Klageforderung durch deren aufrechnungsweise Einwendung im Oktober 1993 im Vorverfahren zunächst hinsichtlich eines Teilbetrages von S 95.762,30 und dann in weiterer Folge hinsichtlich eines Teilbetrages von S 91.762,30 (infolge Klageeinschränkung) gehemmt, der Restbetrag von S 169.573,20 jedoch bereits am 7. 1. 1996 verjährt. Was den restlichen Betrag von S 91.881,50 betreffe, sei diesbezüglich die Verjährungsfrist gehemmt, weshalb es hier nicht auf den Stichtag 7. 1. 1996 ankomme. Das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. 12. 1995 sei den nunmehrigen Klagevertretern am 4. 1. 1996 zugestellt worden, wobei die Rechtskraft dieses Urteils im Hinblick auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision mit 1. 2. 1996 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei daher festgestanden, daß Prozeßgegenstand des Vorverfahrens lediglich noch S 45.891,15 gewesen seien, weshalb im Vorverfahren über den restlichen Teil der Forderung der Klägerin von S 215.435,-- keine Entscheidung mehr ergehen habe können. Die klagende Partei hätte daher binnen angemessener Frist nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles ihre restliche Forderung mit Klage geltend machen müssen, wobei eine Frist von etwa einen Monat als angemessen angesehen werden könne. Der weitere Teil der noch offenen Forderung der Klägerin von S 45.881,15 sei Ende Februar 1996 verjährt. Was den letzten Teil der Forderung von S 45.881,15 betreffe, sei dieser nicht verfahrensgegenständlich, weil ihn die klagende Partei bei Berechnung ihrer noch offenen Klageforderung bereits berücksichtigt habe und er darüberhinaus bereits durch das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg "aufgebraucht" worden sei. Da somit ein Teil der klägerischen Forderung von S 169.553,20 am 7. 1. 1996 und ein weiterer Teil von S 45.881,15 Ende Februar 1996 verjährt sei, sei dem Klagebegehren zu Unrecht stattgegeben worden. Zum Vorbringen der Klagevertreter, es habe mit ihnen und dem früheren Vertreter des Beklagten Vergleichsverhandlungen gegeben, sei zwar als richtig zuzugestehen, daß solche Verhandlungen zu einer Ablaufshemmung der Verjährungsfrist führten und Verjährung dann nicht eintrete, wenn nach Abbruch der Verhandlungen unverzüglich dh in angemessener Frist die Klage eingebracht werde, doch setze dies voraus, daß die Verhandlungen vor Ablauf der Frist begonnen hätten. Dies sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden. Die Grundsätze der hemmenden Wirkung von Vergleichsverhandlungen finden auch nicht auf die einredeweise Geltendmachung einer Gegenforderung Anwendung. Da schließlich die Klagevertreter mit Schreiben vom 8. 8. 1996 den damaligen Vertreter der Beklagten zur Leistung oder zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung bis 23. 8. 1996 aufgefordert hätten, habe die klagende Partei damit selbst die Vergleichsverhandlungen als mit 23. 8. 1996 beendet erklärt; da die folgende Klage erst am 17. 9. 1996 eingebracht worden sei, könne auch nicht von der Wahrung einer angemessenen Frist nach Scheitern der Vergleichsverhandlung gesprochen werden. Auch das Schreiben des damaligen Vertreters des Beklagten vom 16. 4. 1996 stelle kein Anerkenntnis dar, weil darin lediglich von der Erfüllung des Endurteils des Landesgerichtes Salzburg die Rede sei. Die vorliegende geltendgemachte Klageforderung sei jedoch nicht Gegenstand dieses Endurteiles gewesen. Schließlich sei das im Verfahren erster Instanz erörterte Schadenteilungsabkommen nicht anzuwenden, weil nach dessen "Einleitung" Gegenstand des Abkommens lediglich Regresse zwischen den in Europa tätigen Kraftverkehrsversicherern aufgrund von Versicherungsverträgen, die nicht im gleichen Staatsgebiet geschlossen worden seien, seien. Der Beklagte sei kein Kraftverkehrsversicherer.
Da zur Frage der Wirkung einer Aufrechnungseinrede im Hinblick auf Verjährungsfristen mehrfach Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege, sei auszusprechen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, sie dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze Folge gegeben werde.
Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.