Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach Konventionalstrafen der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, wenn sie Schadenersatzcharakter haben (EvBl 1989/74; WBl 1989, 127). Ausgehend von der tatsächlichen Übergabe des Hauses am 29. 8. 1990 war die am 5. 8. 1996 beim Erstgericht eingelangte Wiederklage verjährt.
Das Berufungsgericht hat zwar nicht darauf Bedacht genommen, daß bereits im Vorverfahren die Pönaleforderung als Gegenforderung eingewendet wurde, doch hat das im vorliegenden Fall zu keinem unrichtigen Ergebnis geführt.
Nur eine erfolgreiche, nicht aber eine erfolglose oder gar unzulässige Aufrechnungseinrede kann in ihrer Wirkung als "Belangen" iSd § 1497 ABGB auf den Lauf der Verjährungsfrist einer KlageNur eine erfolgreiche, nicht aber eine erfolglose oder gar unzulässige Aufrechnungseinrede kann in ihrer Wirkung als "Belangen" iSd Paragraph 1497, ABGB auf den Lauf der Verjährungsfrist einer Klage
gleichgehalten werden (SZ 52/78, SZ 60/209, 2 Ob 47/92 = SZ 65/139 =
EvBl 1993/66 = ecolex 1993, 19; 1 Ob 291/97v; RIS-Justiz RS0034496).
Mit einer derart zulässigen Aufrechnungseinrede ist die Wirkung der Verjährungsunterbrechung bis zur Höhe der Klagsforderung allerdings nur dann verbunden, wenn die mangels Berechtigung der Klagsforderung, wie hier, unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist - ähnlich wie sonst bei der Verfahrensfortsetzung - eingeklagt wird (SZ 65/139 [dort wurden fünf Wochen noch als ausreichend erachtet]; 1 Ob 601/93 = JBl 1994, 753 [Riedler] = EvBl 1994/109 = ecolex 1994, 616 mit Anmerkung von Wilhelm [das Verstreichen eines Jahrs liegt außerhalb angemessener Frist] ua; RIS-Justiz RS0034611; vgl Schubert in Rummel**2, § 1497 ABGB Rz 6; Mader in Schwimann**2, § 1497 ABGB Rz 15). Maßgebend ist jedenfalls, ob die Untätigkeit des Klägers darauf schließen läßt, es sei ihm an der Erreichung seines Prozeßziels nicht mehr gelegen. Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls (SZ 45/97, SZ 58/112 uva, 2 Ob 2059/96z = ZVR 1997/63; RIS-Justiz RS0034805) jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar (1 Ob 611/92; 1 Ob 291/97v ua; RIS-Justiz RS0044464; vgl Schubert aaO Rz 10). Gleiches hat zu gelten, wenn es um das Zuwarten mit der Klagsführung wie hier geht. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung könnte hier im Hinblick auf das Verstreichen der Frist von der Zustellung des Urteils 2. Instanz im Vorprozeß (17. 5. 1996) bis zur Erhebung der vorliegenden Widerklage (5. 8. 1996) keine Rede sein.Mit einer derart zulässigen Aufrechnungseinrede ist die Wirkung der Verjährungsunterbrechung bis zur Höhe der Klagsforderung allerdings nur dann verbunden, wenn die mangels Berechtigung der Klagsforderung, wie hier, unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist - ähnlich wie sonst bei der Verfahrensfortsetzung - eingeklagt wird (SZ 65/139 [dort wurden fünf Wochen noch als ausreichend erachtet]; 1 Ob 601/93 = JBl 1994, 753 [Riedler] = EvBl 1994/109 = ecolex 1994, 616 mit Anmerkung von Wilhelm [das Verstreichen eines Jahrs liegt außerhalb angemessener Frist] ua; RIS-Justiz RS0034611; vergleiche Schubert in Rummel**2, Paragraph 1497, ABGB Rz 6; Mader in Schwimann**2, Paragraph 1497, ABGB Rz 15). Maßgebend ist jedenfalls, ob die Untätigkeit des Klägers darauf schließen läßt, es sei ihm an der Erreichung seines Prozeßziels nicht mehr gelegen. Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls (SZ 45/97, SZ 58/112 uva, 2 Ob 2059/96z = ZVR 1997/63; RIS-Justiz RS0034805) jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar (1 Ob 611/92; 1 Ob 291/97v ua; RIS-Justiz RS0044464; vergleiche Schubert aaO Rz 10). Gleiches hat zu gelten, wenn es um das Zuwarten mit der Klagsführung wie hier geht. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung könnte hier im Hinblick auf das Verstreichen der Frist von der Zustellung des Urteils 2. Instanz im Vorprozeß (17. 5. 1996) bis zur Erhebung der vorliegenden Widerklage (5. 8. 1996) keine Rede sein.