Begründung:
Am 3.11.1987 ereignete sich in Salzburg auf der Kreuzung der Münchner Bundesstraße mit der Lieferinger Hauptstraße ein Verkehrsunfall, an dem der PKW des Klägers sowie jener des Erstbeklagten beteiligt waren. Die Zweitbeklagte haftet für die Unfallsfolgen des Klägers wie ein österreichischer Haftpflichtversicherer.
Mit der am 7.10.1991 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Ersatz des ihm bei diesem Unfall entstandenen Schadens in der Höhe von 51.215,-- S sA. Franz ***** U***** treffe als Lenker des Fahrzeuges des Erstbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall. Der Kläger habe seine Ansprüche aus diesem Verkehrsunfall erstmals im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg, 14 Cg 9/89, und zwar in der Klagebeantwortung vom 27.1.1989 compensando durch Aufrechnung gerichtlich geltend gemacht. In der mündlichen Streitverhandlung vom 10.5.1990 sei die Aufrechnungseinrede mündlich wiederholt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.4.1991 sei das Klagebegehren mangels Verschuldens des Erstbeklagten (wohl richtig des Lenkers des Fahrzeuges des Erstbeklagten) abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Linz habe diese Entscheidung mit dem Anfang Oktober 1991 in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29.8.1991 bestätigt. Da die Beklagten trotz Aufforderungsschreiben vom 3.10.1991 den offenen Reparaturbetrag nicht bezahlt hätten, sei die Klage eingebracht worden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Ansprüche des Klägers aus dem Unfall verjährt seien. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten.
Demgegenüber vertrat der Kläger die Ansicht, daß durch die gerichtliche Aufrechnungseinrede die Verjährung der Ansprüche bis zur Höhe der Klagsforderung unterbrochen worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf dabei aus den Akten 14 Cg 9/89 des Landesgerichtes Salzburg im wesentlichen folgende Feststellungen: In dem vom nunmehrigen Erstbeklagten unter anderem gegen Josef L***** beim Landesgericht Salzburg eingeleiteten Verfahren wegen Ersatz des dem hier Erstbeklagten entstandenen Schadens in der Höhe von 59.482,-- S wendete der nunmehrige Kläger ein, daß den Unfallsgegner - hier den Erstbeklagten - das Alleinverschulden an dem Unfall treffe. Darüber hinaus wendete er die hier als Klagsforderung geltend gemachte Forderung aus dem Schaden an seinem Fahrzeug der dortigen Klagsforderung gegenüber mit dem Beifügen ein, daß "hiemit die Aufrechnung vollzogen" sei. Das dortige Klagebegehren des hier Erstbeklagten wurde vom Landesgericht Salzburg abgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz gab der vom dortigen Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Diese Entscheidung wurde am 2.9.1991 abgefertigt; am 7.10.1991 wurde dessen Rechtskraft festgestellt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Klagsforderung verjährt sei. Nur durch eine erfolgreiche Aufrechnungseinrede werde die Verjährung unterbrochen. Die Aufrechnungseinrede der beklagten Partei sei im Vorprozeß nicht zum Zuge gekommen. Eine Aufrechnungseinrede stelle auch keine aktive Betreibung einer Forderung im Sinne des § 1497 ABGB dar.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Klagsforderung verjährt sei. Nur durch eine erfolgreiche Aufrechnungseinrede werde die Verjährung unterbrochen. Die Aufrechnungseinrede der beklagten Partei sei im Vorprozeß nicht zum Zuge gekommen. Eine Aufrechnungseinrede stelle auch keine aktive Betreibung einer Forderung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB dar.
Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache - unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes - zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Bei Erledigung der in der Berufung allein erhobenen Rechtsrüge ging das Berufungsgericht davon aus, daß zur Zeit der Einbringung der vorliegenden Klage die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB jedenfalls bereits abgelaufen gewesen sei, zumal der Kläger selbst von einer Fälligkeit seiner Ansprüche mit 20.12.1987 ausgehe, sodaß nur fraglich sein könne, ob die Verjährung durch die Aufrechnungseinrede im Vorprozeß unterbrochen worden sei.Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache - unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes - zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Bei Erledigung der in der Berufung allein erhobenen Rechtsrüge ging das Berufungsgericht davon aus, daß zur Zeit der Einbringung der vorliegenden Klage die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB jedenfalls bereits abgelaufen gewesen sei, zumal der Kläger selbst von einer Fälligkeit seiner Ansprüche mit 20.12.1987 ausgehe, sodaß nur fraglich sein könne, ob die Verjährung durch die Aufrechnungseinrede im Vorprozeß unterbrochen worden sei.
Nach § 1497 ABGB werde die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt habe, oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Werde aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so sei die Verjährung nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle für ununterbrochen zu halten. In Lehre und Rechtsprechung würden allerdings weitere Unterbrechungsgründe anerkannt, wobei deren wichtigster der Anschluß als Privatbeteiligter im Strafverfahren sei (vgl Schubert in Rummel II, Rz 11 zu § 1497). Auch der Zwischenantrag auf Feststellung und die Einrede der Aufrechnung würden der Klage gleichgestellt. In der Entscheidung JBl 1988, 179 sei vom Obersten Gerichtshof allerdings die Auffassung vertreten worden, daß dies nur für eine erfolgreiche Einrede der Aufrechnung gelte, worauf sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung gestützt habe. Demgegenüber werde in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Unterbrechungswirkung erhalten bleibe, wenn die Aufrechnungserklärung nicht zum Erlöschen der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung führe, zB weil das Klagebegehren ab- oder zurückgewiesen werde, und die Gegenforderung in angemessener Frist mit Klage geltend gemacht werde (so Schubert in Rummel II, Rz 6 zu § 1497 ABGB; Mader in Schwimann, Rz 12 zu § 1497 ABGB; Huber, Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis, JBl 1987, 28 f; aM offenbar Klang in Klang2 VI 655). Grundsätzlich sei der vom Höchstgericht vertretenen Auffassung darin beizupflichten, daß die Wirkung bestimmter Einwendungen nicht weiter gehen könne, als die Wirkung einer Klage. Dabei sei allerdings auf den Zweck des letzten Satzes des § 1497 ABGB Bedacht zu nehmen. Überzeugend sei von Klang (aaO 657 f) dargetan worden, daß der Gesetzgeber hiemit auch die Wirkungen der Nichtstattgebung einer Klage aus rein formalen Gründen, wie etwa wegen Unzuständigkeit, habe regeln wollen. Gleiches müsse auch für die Einrede der Aufrechnung gelten, wenn deren Berechtigung im Vorprozeß verneint worden sei. Ein derartiger Fall sei auch der bereits angeführten oberstgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen, denn dort sei im Vorverfahren das Recht des Klägers zur Kompensation ausdrücklich verneint worden. Komme es aber gar nicht zu einer Entscheidung über die Aufrechnungseinrede, weil der Klage aus anderen Gründen nicht stattgegeben werde, so sei der letzte Satz des § 1497 ABGB sinngemäß nicht anwendbar. Dieser Fall könne vielmehr nur der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg gleichgestellt werden, der dann innerhalb angemessener Frist seine Forderungen einklagen müsse. Der Umstand, daß eine Gegenforderung im Prozeß nur eventualiter eingefordert werde, stehe dem grundsätzlich nicht entgegen. Damit könne auch die Auffassung des Erstgerichtes nicht geteilt werden, wonach die Aufrechnungseinrede kein "Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB darstelle. Gleich dem Privatbeteiligtenanschluß bilde die Einrede der Aufrechnung selbst den Unterbrechungsgrund. Wenn das Höchstgericht in der bereits mehrfach angeführten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Klage ausführe, daß erst das dem Kläger günstige Urteil den eigentlichen Unterbrechungsgrund darstelle, so treffe dies gerade auf die zuvor angeführten Unterbrechungsgründe nicht zu. Diese Auffassung diene auch der Prozeßökonomie. Wenngleich die Aufrechnungseinrede keine Streitanhängigkeit bewirke, führe die gleichzeitige selbständige Einklagung doch zu einer prozessualen Doppelgleisigkeit. Auch im Zusammenhang mit der Fallfrist des § 1111 ABGB werde vom Obersten Gerichtshof für den Fall, daß die Aufrechnungseinwendung im Vorprozeß nicht zum Erlöschen der eingewendeten Gegenforderungen geführt habe, die Auffassung vertreten, daß die Fallfrist nach Beendigung des Vorprozesses in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB gewahrt bleibe, wenn die im Vorprozeß nur einredeweise geltend gemachten Forderungen in angemessener Frist eingeklagt würden (so MietSlg 39.150). Auf diese Rechtsprechung werde in der Berufung auch hingewiesen. Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeute dies, daß durch die Aufrechnungseinrede die Verjährung unterbrochen sei. Da die Klagsforderung im Vorprozeß höher gewesen sei als die geltend gemachte Kompensandoforderung, komme dem nunmehrigen Kläger die Unterbrechung in Ansehung des gesamten geltend gemachten Fahrzeugschadens von 51.215,-- S zugute. Vom nunmehrigen Kläger sei die Forderung auch in angemessener Frist nach Abschluß des Vorprozesses eingeklagt worden, denn die Klage sei unmittelbar im Anschluß an den Eintritt der Rechtskraft der Berufungsentscheidung im Vorprozeß eingebracht worden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei daher eine Verjährung der Klagsforderung nicht eingetreten. Diese Unterbrechungswirkung erstrecke sich nach § 23 Abs 2 letzter Satz KHVG (vormals § 63 Abs 2 letzter Satz KFG) auch auf die zweitbeklagte Partei als fingierter Haftpflichtversicherer. Da sich das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung bisher nur mit dem Einwand der Verjährung befaßt habe, erweise sich die Sache als noch nicht spruchreif. Dabei sei mit einer Zurückweisung an die erste Instanz vorzugehen, denn § 496 Abs 3 ZPO sehe nur eine Ergänzung, nicht aber die Durchführung nahezu des gesamten Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht vor.Nach Paragraph 1497, ABGB werde die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt habe, oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Werde aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so sei die Verjährung nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle für ununterbrochen zu halten. In Lehre und Rechtsprechung würden allerdings weitere Unterbrechungsgründe anerkannt, wobei deren wichtigster der Anschluß als Privatbeteiligter im Strafverfahren sei vergleiche Schubert in Rummel römisch zwei, Rz 11 zu Paragraph 1497,). Auch der Zwischenantrag auf Feststellung und die Einrede der Aufrechnung würden der Klage gleichgestellt. In der Entscheidung JBl 1988, 179 sei vom Obersten Gerichtshof allerdings die Auffassung vertreten worden, daß dies nur für eine erfolgreiche Einrede der Aufrechnung gelte, worauf sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung gestützt habe. Demgegenüber werde in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Unterbrechungswirkung erhalten bleibe, wenn die Aufrechnungserklärung nicht zum Erlöschen der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung führe, zB weil das Klagebegehren ab- oder zurückgewiesen werde, und die Gegenforderung in angemessener Frist mit Klage geltend gemacht werde (so Schubert in Rummel römisch zwei, Rz 6 zu Paragraph 1497, ABGB; Mader in Schwimann, Rz 12 zu Paragraph 1497, ABGB; Huber, Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis, JBl 1987, 28 f; aM offenbar Klang in Klang2 römisch sechs 655). Grundsätzlich sei der vom Höchstgericht vertretenen Auffassung darin beizupflichten, daß die Wirkung bestimmter Einwendungen nicht weiter gehen könne, als die Wirkung einer Klage. Dabei sei allerdings auf den Zweck des letzten Satzes des Paragraph 1497, ABGB Bedacht zu nehmen. Überzeugend sei von Klang (aaO 657 f) dargetan worden, daß der Gesetzgeber hiemit auch die Wirkungen der Nichtstattgebung einer Klage aus rein formalen Gründen, wie etwa wegen Unzuständigkeit, habe regeln wollen. Gleiches müsse auch für die Einrede der Aufrechnung gelten, wenn deren Berechtigung im Vorprozeß verneint worden sei. Ein derartiger Fall sei auch der bereits angeführten oberstgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen, denn dort sei im Vorverfahren das Recht des Klägers zur Kompensation ausdrücklich verneint worden. Komme es aber gar nicht zu einer Entscheidung über die Aufrechnungseinrede, weil der Klage aus anderen Gründen nicht stattgegeben werde, so sei der letzte Satz des Paragraph 1497, ABGB sinngemäß nicht anwendbar. Dieser Fall könne vielmehr nur der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg gleichgestellt werden, der dann innerhalb angemessener Frist seine Forderungen einklagen müsse. Der Umstand, daß eine Gegenforderung im Prozeß nur eventualiter eingefordert werde, stehe dem grundsätzlich nicht entgegen. Damit könne auch die Auffassung des Erstgerichtes nicht geteilt werden, wonach die Aufrechnungseinrede kein "Belangen" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB darstelle. Gleich dem Privatbeteiligtenanschluß bilde die Einrede der Aufrechnung selbst den Unterbrechungsgrund. Wenn das Höchstgericht in der bereits mehrfach angeführten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Klage ausführe, daß erst das dem Kläger günstige Urteil den eigentlichen Unterbrechungsgrund darstelle, so treffe dies gerade auf die zuvor angeführten Unterbrechungsgründe nicht zu. Diese Auffassung diene auch der Prozeßökonomie. Wenngleich die Aufrechnungseinrede keine Streitanhängigkeit bewirke, führe die gleichzeitige selbständige Einklagung doch zu einer prozessualen Doppelgleisigkeit. Auch im Zusammenhang mit der Fallfrist des Paragraph 1111, ABGB werde vom Obersten Gerichtshof für den Fall, daß die Aufrechnungseinwendung im Vorprozeß nicht zum Erlöschen der eingewendeten Gegenforderungen geführt habe, die Auffassung vertreten, daß die Fallfrist nach Beendigung des Vorprozesses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1497, ABGB gewahrt bleibe, wenn die im Vorprozeß nur einredeweise geltend gemachten Forderungen in angemessener Frist eingeklagt würden (so MietSlg 39.150). Auf diese Rechtsprechung werde in der Berufung auch hingewiesen. Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeute dies, daß durch die Aufrechnungseinrede die Verjährung unterbrochen sei. Da die Klagsforderung im Vorprozeß höher gewesen sei als die geltend gemachte Kompensandoforderung, komme dem nunmehrigen Kläger die Unterbrechung in Ansehung des gesamten geltend gemachten Fahrzeugschadens von 51.215,-- S zugute. Vom nunmehrigen Kläger sei die Forderung auch in angemessener Frist nach Abschluß des Vorprozesses eingeklagt worden, denn die Klage sei unmittelbar im Anschluß an den Eintritt der Rechtskraft der Berufungsentscheidung im Vorprozeß eingebracht worden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei daher eine Verjährung der Klagsforderung nicht eingetreten. Diese Unterbrechungswirkung erstrecke sich nach Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz KHVG (vormals Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz KFG) auch auf die zweitbeklagte Partei als fingierter Haftpflichtversicherer. Da sich das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung bisher nur mit dem Einwand der Verjährung befaßt habe, erweise sich die Sache als noch nicht spruchreif. Dabei sei mit einer Zurückweisung an die erste Instanz vorzugehen, denn Paragraph 496, Absatz 3, ZPO sehe nur eine Ergänzung, nicht aber die Durchführung nahezu des gesamten Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht vor.
Den als Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anzusehenden Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß es einerseits von der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, anderseits vom Höchstgericht im vergleichbaren Fall der Frist des § 1111 ABGB die vom Berufungsgericht dargelegte Auffassung vertreten werde und das Höchstgericht in der vom Erstgericht angeführten Entscheidung Arb 9590 nur zur Unterbrechung der Verjährungsfrist unter dem Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses Stellung genommen habe.Den als Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anzusehenden Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß es einerseits von der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, anderseits vom Höchstgericht im vergleichbaren Fall der Frist des Paragraph 1111, ABGB die vom Berufungsgericht dargelegte Auffassung vertreten werde und das Höchstgericht in der vom Erstgericht angeführten Entscheidung Arb 9590 nur zur Unterbrechung der Verjährungsfrist unter dem Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses Stellung genommen habe.
Gegen diesen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten.
Der Kläger beantragte in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.