Der Rekurs ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Die Bestimmung des § 228 ZPO läßt eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes zu, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben ist. Für eine negative Feststellungsklage liegt das rechtliche Interesse darin, daß die beklagte Partei das Recht behauptet, wobei es gleichgültig ist, ob dieses Recht bei objektiver rechtlicher Beurteilung überhaupt bestehen kann (Fasching, III, S 67). Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 26/116; 39/92; SZ 40/3 u.v.a.). Das Interesse ist zu bejahen, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien verhindert werden können (EvBl 1969, Nr 411, S 633 u.a.). Wesentlich ist aber, daß die Berühmung eine Gefährdung der Rechtsstellung der klagenden Partei im Gefolge hat (SZ 32/89 u.a.). Wie sich nun schon aus der Klagebeantwortung ergibt, behauptet die beklagte Partei eine, ihr aus der Verletzung der im Pachtvertrag übernommenen Verpflichtungen durch die klagende Partei bzw. deren Rechtsvorgänger und insbesondere auf Grund der Bestimmungen des § 1096 ABGB (richtig wohl: § 1111 ABGB), zustehende Schadenersatzforderung von mindestens 1.000.000,-- S.Die Bestimmung des Paragraph 228, ZPO läßt eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes zu, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben ist. Für eine negative Feststellungsklage liegt das rechtliche Interesse darin, daß die beklagte Partei das Recht behauptet, wobei es gleichgültig ist, ob dieses Recht bei objektiver rechtlicher Beurteilung überhaupt bestehen kann (Fasching, römisch drei, S 67). Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 26/116; 39/92; SZ 40/3 u.v.a.). Das Interesse ist zu bejahen, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien verhindert werden können (EvBl 1969, Nr 411, S 633 u.a.). Wesentlich ist aber, daß die Berühmung eine Gefährdung der Rechtsstellung der klagenden Partei im Gefolge hat (SZ 32/89 u.a.). Wie sich nun schon aus der Klagebeantwortung ergibt, behauptet die beklagte Partei eine, ihr aus der Verletzung der im Pachtvertrag übernommenen Verpflichtungen durch die klagende Partei bzw. deren Rechtsvorgänger und insbesondere auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 1096, ABGB (richtig wohl: Paragraph 1111, ABGB), zustehende Schadenersatzforderung von mindestens 1.000.000,-- S.
Auszugehen ist davon, daß die Bestimmung des § 228 ZPO eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes dann zuläßt, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß dessen Nichtbestand alsbald festgestellt werde. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht nur dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es genügt dazu eine den Kläger belastende Berühmung verbunden mit einer dadurch bewirkten Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Um das im § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse bejahen zu können, muß die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel bilden (Fasching, Kommentar zur ZPO III S 65 ff).Auszugehen ist davon, daß die Bestimmung des Paragraph 228, ZPO eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes dann zuläßt, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß dessen Nichtbestand alsbald festgestellt werde. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht nur dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es genügt dazu eine den Kläger belastende Berühmung verbunden mit einer dadurch bewirkten Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Um das im Paragraph 228, ZPO geforderte rechtliche Interesse bejahen zu können, muß die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel bilden (Fasching, Kommentar zur ZPO römisch drei S 65 ff).
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die einredeweise Geltendmachung einer Gegenforderung zur Aufrechnung nicht Streitanhängigkeit begründet (Fasching aaO S 94, SprR 40 neu = SZ 28/25 = EvBl 1955 Nr 122 = JBl 1955 S 201 = RZ 1955 S 93). Die Aufrechnungseinrede muß nicht zu einer Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand der behaupteten Gegenforderung führen. Eine derartige Entscheidung hängt nicht nur davon ab, daß die Klagsforderung begründet ist, sondern weiter auch davon, daß die Aufrechnung zulässig ist. Die Aussicht für die Klägerin, einen rechtskräftigen Spruch über den Nichtbestand der von der beklagten Partei in dem zu 12 Cg 200/75 des Handelsgerichtes Wien aufrechnungsweise geltendgemachten und auf § 1111 ABGB gestützten Ersatzforderung zu erlangen, erscheint daher durchaus ungewiß und von Umständen abhängig, die mit dem Bestand oder Nichtbestand dieser Gegenforderung nichts zu tun haben. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß die beklagte Partei die erhobene Aufrechnungseinrede bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurücknehmen könnte. So gesehen stünde also die von der beklagten Partei in dem parallel geführten Leistungsstreit erhobene Aufrechnungseinrede der gegenständlichen Feststellungsklage nicht entgegen.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die einredeweise Geltendmachung einer Gegenforderung zur Aufrechnung nicht Streitanhängigkeit begründet (Fasching aaO S 94, SprR 40 neu = SZ 28/25 = EvBl 1955 Nr 122 = JBl 1955 S 201 = RZ 1955 S 93). Die Aufrechnungseinrede muß nicht zu einer Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand der behaupteten Gegenforderung führen. Eine derartige Entscheidung hängt nicht nur davon ab, daß die Klagsforderung begründet ist, sondern weiter auch davon, daß die Aufrechnung zulässig ist. Die Aussicht für die Klägerin, einen rechtskräftigen Spruch über den Nichtbestand der von der beklagten Partei in dem zu 12 Cg 200/75 des Handelsgerichtes Wien aufrechnungsweise geltendgemachten und auf Paragraph 1111, ABGB gestützten Ersatzforderung zu erlangen, erscheint daher durchaus ungewiß und von Umständen abhängig, die mit dem Bestand oder Nichtbestand dieser Gegenforderung nichts zu tun haben. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß die beklagte Partei die erhobene Aufrechnungseinrede bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurücknehmen könnte. So gesehen stünde also die von der beklagten Partei in dem parallel geführten Leistungsstreit erhobene Aufrechnungseinrede der gegenständlichen Feststellungsklage nicht entgegen.
Da der Mangel des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (SZ 24/267, SZ 26/116, SZ 34/171, JBl 1965 S 316 = MietSlg 16.652 u.a.) ist auf einen bisher unerörtert gebliebenen entscheidungswesentlichen Gesichtspunkt hinzuweisen. Gemäß § 111 ABGB haftet der Mieter und Pächter für eine schuldhafte Beschädigung des Bestandgegenstandes; der Bestandgeber muß jedoch den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, ansonsten das Recht erloschen ist. Diese Präklusivfrist ist auch gewahrt, wenn der Bestandgeber innerhalb ihrer seinen Anspruch in Form einer Aufrechnungseinrede geltend gemacht hat (Klang in Klang2 V S 95). Daß die gerichtliche Forderung, um die im § 1111 ABGB genannte Wirkung zu erreichen, mit Klage erfolgen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, so daß auch die aufrechnungsweise Geltendmachung des Ersatzanspruches als gerichtliches Fordern zu werten ist. Da § 1111 ABGB als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Rechtes die gerichtliche Forderung bezeichnet, ohne zu unterscheiden, in welcher Form die gerichtliche Forderung erhoben werden muß, ist die Ansicht gerechtfertigt, daß sie auch einredeweise erfolgen kann (RZ 1934 S 113).Da der Mangel des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (SZ 24/267, SZ 26/116, SZ 34/171, JBl 1965 S 316 = MietSlg 16.652 u.a.) ist auf einen bisher unerörtert gebliebenen entscheidungswesentlichen Gesichtspunkt hinzuweisen. Gemäß Paragraph 111, ABGB haftet der Mieter und Pächter für eine schuldhafte Beschädigung des Bestandgegenstandes; der Bestandgeber muß jedoch den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, ansonsten das Recht erloschen ist. Diese Präklusivfrist ist auch gewahrt, wenn der Bestandgeber innerhalb ihrer seinen Anspruch in Form einer Aufrechnungseinrede geltend gemacht hat (Klang in Klang2 römisch fünf S 95). Daß die gerichtliche Forderung, um die im Paragraph 1111, ABGB genannte Wirkung zu erreichen, mit Klage erfolgen müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, so daß auch die aufrechnungsweise Geltendmachung des Ersatzanspruches als gerichtliches Fordern zu werten ist. Da Paragraph 1111, ABGB als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Rechtes die gerichtliche Forderung bezeichnet, ohne zu unterscheiden, in welcher Form die gerichtliche Forderung erhoben werden muß, ist die Ansicht gerechtfertigt, daß sie auch einredeweise erfolgen kann (RZ 1934 S 113).
Im gegenständlichen Verfahren wurden bisher keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die beklagte Partei ihre Aufrechnungseinrede im Parallelprozeß innerhalb der im § 1111 ABGB normierten Jahresfrist erhoben hat. Hätte die beklagte Partei diese Frist gewahrt, dann könnte der Klägerin im Sinne der vorstehenden Ausführungen ein rechtliches Interesse an dem gestellten Feststellungsbegehren nicht abgesprochen werden.Im gegenständlichen Verfahren wurden bisher keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die beklagte Partei ihre Aufrechnungseinrede im Parallelprozeß innerhalb der im Paragraph 1111, ABGB normierten Jahresfrist erhoben hat. Hätte die beklagte Partei diese Frist gewahrt, dann könnte der Klägerin im Sinne der vorstehenden Ausführungen ein rechtliches Interesse an dem gestellten Feststellungsbegehren nicht abgesprochen werden.
Anders würde sich die Rechtslage darstellen, wenn die beklagte Partei die von ihr nach § 1111 ABGB zu beobachtende Frist nicht eingehalten, die Aufrechnungseinrede also nicht binnen einem Jahr nach Rückstellung des Bestandobjektes erhoben haben sollte. In diesem Falle könnte die Berühmung der beklagten Partei, eine auf § 1111 ABGB zu stützende Ersatzforderung gegenüber der Klägerin zu haben, deren Rechtsstellung nicht gefährden, weil diese durch die Bestimmung des § 1111 ABGB im Sinne eines Rechtsverlustes eindeutig geklärt erschiene.Anders würde sich die Rechtslage darstellen, wenn die beklagte Partei die von ihr nach Paragraph 1111, ABGB zu beobachtende Frist nicht eingehalten, die Aufrechnungseinrede also nicht binnen einem Jahr nach Rückstellung des Bestandobjektes erhoben haben sollte. In diesem Falle könnte die Berühmung der beklagten Partei, eine auf Paragraph 1111, ABGB zu stützende Ersatzforderung gegenüber der Klägerin zu haben, deren Rechtsstellung nicht gefährden, weil diese durch die Bestimmung des Paragraph 1111, ABGB im Sinne eines Rechtsverlustes eindeutig geklärt erschiene.
Aus dem aufgezeigten Grunde erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt, so daß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.