Die vom Erstbeklagten und vom Nebenintervenienten gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurse sind - wenigstens im Ergebnis - berechtigt.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens am 15.10.1987 zu laufen begonnen, weil der Kläger an diesem Tag seine Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen und des schadensstiftenden Ereignisses - des dem Nebenintervenienten bei Verfassung des Optionsvertrags unterlaufenen Kunstfehlers - im Einwendungsvorbringen im Vorprozeß mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe; das Gericht zweiter Instanz hielt dem unter Berufung auf die herrschende Rechtsprechung entgegen, die kurze Verjährungsfrist (§ 1489 erster Satz ABGB) werde erst in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Geschädigte den künftigen Schaden mit Sicherheit habe vorhersehen können. Ob er den Schaden - die mangelnde Einbringlichkeit der offenen Werklohnforderung - im Vorprozeß bereits vorhersehen habe können, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben. Den Erwägungen des Berufungsgerichtes kann indessen nicht beigepflichtet werden:Das Erstgericht vertrat die Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens am 15.10.1987 zu laufen begonnen, weil der Kläger an diesem Tag seine Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen und des schadensstiftenden Ereignisses - des dem Nebenintervenienten bei Verfassung des Optionsvertrags unterlaufenen Kunstfehlers - im Einwendungsvorbringen im Vorprozeß mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe; das Gericht zweiter Instanz hielt dem unter Berufung auf die herrschende Rechtsprechung entgegen, die kurze Verjährungsfrist (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) werde erst in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Geschädigte den künftigen Schaden mit Sicherheit habe vorhersehen können. Ob er den Schaden - die mangelnde Einbringlichkeit der offenen Werklohnforderung - im Vorprozeß bereits vorhersehen habe können, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben. Den Erwägungen des Berufungsgerichtes kann indessen nicht beigepflichtet werden:
Wie der erkennende Senat als verstärkter Senat mit Beschluß vom 7.3.1990, 1 Ob 536/90 (= SZ 63/37 = JBl. 1990, 648 (Reischauer) = WBl. 1990, 220 = EvBl. 1990/129 = RdW 1990, 153 = ecolex 1990, 279) in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in dieser Entscheidung) ausgesprochen hat, verjähren gemäß § 1489 ABGB Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt wurden, gleichviel ob der Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Diese Verjährung wird erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen so weit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, nur darf der Geschädigte nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Die Kenntnis des Schadens ist ohne Zweifel dann anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt ist, doch ist das nicht erforderlich, weil der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden kann (SZ 62/150; SZ 56/76 uva; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 317 f; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1489 Rz 3; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, AT3, 348; Apathy, EKHG-Komm. § 17 Rz 2). Die ganz überwiegende Rechtsprechung (DRdA 1992/39 (Apathy-Riedler), DRdA 1980/1 (Koziol), JBl. 1979, 261; ZVR 1979/22; SZ 50/50; SZ 48/27; JBl. 1973, 372; SZ 39/222 uva) knüpft den Beginn der Verjährung nicht erst an den tatsächlichen Schadenseintritt, sondern vertritt unter Berufung auf Klang (in Klang2 VI 635), Ehrenzweig (System2 II/1, 79) und Gschnitzer, Bürgerliches Recht1, AT, 249) die Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne, solange noch kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar ist. Eine nähere Begründung für diese Auffassung findet sich - allerdings nur für den Beginn der langen Verjährung (§ 1489 zweiter Satz ABGB) - lediglich in DRdA 1983/12 (mit Glosse von P. Bydlinski): § 1489 ABGB sei gegenüber § 1478 ABGB eine auf die Dritte Teilnovelle zurückgehende Sonderregelung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Der deshalb möglichen Gefahr, daß damit Schadenersatzansprüche verjähren, ehe sie noch entstanden sind, ist nach dieser Rechtsprechung (ZVR 1989/32; ZVR 1988/83 uva) mit Feststellungsklage zu begegnen.Wie der erkennende Senat als verstärkter Senat mit Beschluß vom 7.3.1990, 1 Ob 536/90 (= SZ 63/37 = JBl. 1990, 648 (Reischauer) = WBl. 1990, 220 = EvBl. 1990/129 = RdW 1990, 153 = ecolex 1990, 279) in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung vergleiche die Nachweise in dieser Entscheidung) ausgesprochen hat, verjähren gemäß Paragraph 1489, ABGB Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt wurden, gleichviel ob der Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Diese Verjährung wird erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen so weit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, nur darf der Geschädigte nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Die Kenntnis des Schadens ist ohne Zweifel dann anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt ist, doch ist das nicht erforderlich, weil der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden kann (SZ 62/150; SZ 56/76 uva; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 317 f; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1489, Rz 3; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, AT3, 348; Apathy, EKHG-Komm. Paragraph 17, Rz 2). Die ganz überwiegende Rechtsprechung (DRdA 1992/39 (Apathy-Riedler), DRdA 1980/1 (Koziol), JBl. 1979, 261; ZVR 1979/22; SZ 50/50; SZ 48/27; JBl. 1973, 372; SZ 39/222 uva) knüpft den Beginn der Verjährung nicht erst an den tatsächlichen Schadenseintritt, sondern vertritt unter Berufung auf Klang (in Klang2 römisch sechs 635), Ehrenzweig (System2 II/1, 79) und Gschnitzer, Bürgerliches Recht1, AT, 249) die Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne, solange noch kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar ist. Eine nähere Begründung für diese Auffassung findet sich - allerdings nur für den Beginn der langen Verjährung (Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB) - lediglich in DRdA 1983/12 (mit Glosse von P. Bydlinski): Paragraph 1489, ABGB sei gegenüber Paragraph 1478, ABGB eine auf die Dritte Teilnovelle zurückgehende Sonderregelung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Der deshalb möglichen Gefahr, daß damit Schadenersatzansprüche verjähren, ehe sie noch entstanden sind, ist nach dieser Rechtsprechung (ZVR 1989/32; ZVR 1988/83 uva) mit Feststellungsklage zu begegnen.
Diese Rechtsprechung hat die einmütige jüngere Lehre gegen sich. Soweit ersichtlich, hat als erster Koziol, Haftpflichtrecht I1 (1973), 253, die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Auffassung kritisiert: Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens setze voraus, daß der Schaden bereits eingetreten sei. § 1489 ABGB fordere auch ausdrücklich die Kenntnis des Schadens, sodaß die Verjährung frühstens mit dessen Eintritt beginnen könne. Sei der Schaden bereits eingetreten, könne die Feststellungsklage erhoben werden, selbst wenn die Auswirkungen des schadensstiftenden Ereignisses in ihrem gesamten Umfang noch nicht absehbar seien. Der Beginn der Verjährung erstrecke sich deshalb auch auf die vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden, soweit diese nur nicht unvorhersehbar seien.Diese Rechtsprechung hat die einmütige jüngere Lehre gegen sich. Soweit ersichtlich, hat als erster Koziol, Haftpflichtrecht I1 (1973), 253, die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Auffassung kritisiert: Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens setze voraus, daß der Schaden bereits eingetreten sei. Paragraph 1489, ABGB fordere auch ausdrücklich die Kenntnis des Schadens, sodaß die Verjährung frühstens mit dessen Eintritt beginnen könne. Sei der Schaden bereits eingetreten, könne die Feststellungsklage erhoben werden, selbst wenn die Auswirkungen des schadensstiftenden Ereignisses in ihrem gesamten Umfang noch nicht absehbar seien. Der Beginn der Verjährung erstrecke sich deshalb auch auf die vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden, soweit diese nur nicht unvorhersehbar seien.
Auch Mayer-Maly trat in ZVR 1977, 97, 98, dafür ein, daß vor dem tatsächlichen Schadenseintritt die Verjährung nicht zu laufen beginnen könne.
In seiner Besprechung zur Entscheidung DRdA 1980/1 setzte Koziol (aaO 33) seine Kritik fort: Schon der Wortlaut des § 1489 ABGB („... der Schade mag ... verursacht worden sein“) setze den Eintritt eines Schadens voraus; vor allem aber knüpfe § 1478 ABGB die Verjährung nur an Rechte, die an sich schon hätten ausgeübt werden können. Fragwürdig sei auch die Nötigung des von einem Schaden Bedrohten, die Feststellungsklage anzubringen, selbst wenn der Schaden in der Folge möglicherweise gar nicht eintreten und daher kein Schadenersatzanspruch entstehen wird, weil er sonst Gefahr laufe, daß das Gericht - tritt der Schaden doch ein - im nachhinein dessen Eintritt als mit Sicherheit vorhersehbar ansieht. Die Formel „mit Sicherheit vorhersehbar“ sei zu unbestimmt, um dem vom Schaden Bedrohten den Beginn der Verjährung verläßlich erkennen zu lassen. Auch das deutsche und das schweizerische Recht knüpften die kurze Verjährung an den Schadenseintritt.In seiner Besprechung zur Entscheidung DRdA 1980/1 setzte Koziol (aaO 33) seine Kritik fort: Schon der Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB („... der Schade mag ... verursacht worden sein“) setze den Eintritt eines Schadens voraus; vor allem aber knüpfe Paragraph 1478, ABGB die Verjährung nur an Rechte, die an sich schon hätten ausgeübt werden können. Fragwürdig sei auch die Nötigung des von einem Schaden Bedrohten, die Feststellungsklage anzubringen, selbst wenn der Schaden in der Folge möglicherweise gar nicht eintreten und daher kein Schadenersatzanspruch entstehen wird, weil er sonst Gefahr laufe, daß das Gericht - tritt der Schaden doch ein - im nachhinein dessen Eintritt als mit Sicherheit vorhersehbar ansieht. Die Formel „mit Sicherheit vorhersehbar“ sei zu unbestimmt, um dem vom Schaden Bedrohten den Beginn der Verjährung verläßlich erkennen zu lassen. Auch das deutsche und das schweizerische Recht knüpften die kurze Verjährung an den Schadenseintritt.
Auch Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu § 1489 hält die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung für bedenklich: Verlange § 1489 ABGB die Kenntnis des Schadens, so könne die Verjährung frühestens mit dem Schadenseintritt beginnen. Auch § 1478 ABGB setze für den Beginn der Verjährung voraus, daß das Recht schon hätte ausgeübt werden können.Auch Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1489, hält die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung für bedenklich: Verlange Paragraph 1489, ABGB die Kenntnis des Schadens, so könne die Verjährung frühestens mit dem Schadenseintritt beginnen. Auch Paragraph 1478, ABGB setze für den Beginn der Verjährung voraus, daß das Recht schon hätte ausgeübt werden können.
P. Bydlinski verteidigte die Kritik Koziols gegen Ausführungen in der Entscheidung DRdA 1983/12 (in DRdA 1983, 188; vgl. denselben in JBl. 1986, 304): Soweit sich die Rechtsprechung auf das Schrifttum berufe, falle auf, daß die Auffassung Klangs (aaO) mit sich selbst im Widerspruch stehe; Ehrenzweig (aaO) verweise lediglich auf einschlägige Bestimmungen im deutschen und schweizerischen Recht, und Gschnitzer (aaO) lasse jedwede Begründung vermissen. Auch der Wortlaut des § 1489 ABGB spreche ganz eindeutig dafür, daß es auf den Schadenseintritt ankomme, könne der Schaden doch nur dann bekannt werden, wenn er bereits eingetreten sei. Auch aus dem Umstand, daß § 1489 ABGB eine Sonderregelung der Verjährung für Schadenersatzansprüche beinhalte, könne nicht zur Folge haben, daß die Grundwertung des § 1478 ABGB - verjähren können nur Rechte, die an sich schon hätten ausgeübt werden können - außer Betracht zu bleiben habe. Sei dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs nicht einmal objektiv betrachtet möglich, so dürften ihn die Verjährungsfolgen nicht treffen. Der Verzicht auf das Erfordernis der Durchsetzbarkeit des Anspruchs trüge auch einen krassen Wertungswiderspruch in das System des Verjährungsrechts, hätte sie doch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Bevorzugung des Schädigers (Ersatzpflichtigen) allen anderen Schuldnern gegenüber zur Folge. Halse man dem Geschädigten die Folgen einer verfehlten Prognose des Schadenseintritts auf, komme der Schädiger bei dieser strengen Behandlung des Geschädigten in vielen Fällen völlig unverdient frühzeitig zu einer Haftungsbefreiung infolge Verjährung.P. Bydlinski verteidigte die Kritik Koziols gegen Ausführungen in der Entscheidung DRdA 1983/12 (in DRdA 1983, 188; vergleiche denselben in JBl. 1986, 304): Soweit sich die Rechtsprechung auf das Schrifttum berufe, falle auf, daß die Auffassung Klangs (aaO) mit sich selbst im Widerspruch stehe; Ehrenzweig (aaO) verweise lediglich auf einschlägige Bestimmungen im deutschen und schweizerischen Recht, und Gschnitzer (aaO) lasse jedwede Begründung vermissen. Auch der Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB spreche ganz eindeutig dafür, daß es auf den Schadenseintritt ankomme, könne der Schaden doch nur dann bekannt werden, wenn er bereits eingetreten sei. Auch aus dem Umstand, daß Paragraph 1489, ABGB eine Sonderregelung der Verjährung für Schadenersatzansprüche beinhalte, könne nicht zur Folge haben, daß die Grundwertung des Paragraph 1478, ABGB - verjähren können nur Rechte, die an sich schon hätten ausgeübt werden können - außer Betracht zu bleiben habe. Sei dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs nicht einmal objektiv betrachtet möglich, so dürften ihn die Verjährungsfolgen nicht treffen. Der Verzicht auf das Erfordernis der Durchsetzbarkeit des Anspruchs trüge auch einen krassen Wertungswiderspruch in das System des Verjährungsrechts, hätte sie doch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Bevorzugung des Schädigers (Ersatzpflichtigen) allen anderen Schuldnern gegenüber zur Folge. Halse man dem Geschädigten die Folgen einer verfehlten Prognose des Schadenseintritts auf, komme der Schädiger bei dieser strengen Behandlung des Geschädigten in vielen Fällen völlig unverdient frühzeitig zu einer Haftungsbefreiung infolge Verjährung.
Die Bedenken Koziols und Schuberts teilen auch Mader (in Schwimann, ABGB § 1489 Rz 8), Mayerhofer (aaO 348 FN 26), Apathy (aaO Rz 5) und jüngst erst wieder Ertl (in ZVR 1993, 33 ff) und Riedler (in ZVR 1993, 44 ff).Die Bedenken Koziols und Schuberts teilen auch Mader (in Schwimann, ABGB Paragraph 1489, Rz 8), Mayerhofer (aaO 348 FN 26), Apathy (aaO Rz 5) und jüngst erst wieder Ertl (in ZVR 1993, 33 ff) und Riedler (in ZVR 1993, 44 ff).
Angesichts der massiven Kritik im jüngeren Schrifttum sollte die Rechtsprechung, nach der die Verjährung von Ersatzansprüchen bereits vor Eintritt eines konkreten Schadens in Gang gesetzt wird, wenn der Schadenseintritt für den Geschädigten nur bereits „mit Sicherheit“ vorhersehbar ist, nicht fortgeschrieben werden: Schon nach dem Wortlaut des § 1489 ABGB beginnt die Verjährung zu laufen, wenn „der Schade ... dem Beschädigten bekannt“ wird, „der Schade mag ... verursacht worden sein“. In der noch 1974 (BGBl. 1974/496) novellierten Bestimmung ist von der Kenntnis des Schadens und nicht etwa der Kenntnis des schadensstiftenden Ereignisses die Rede, was voraussetzt, daß der Geschädigte den schon verursachten Schaden kennt: Gerade darauf nimmt aber der den ersten Satz beendende Satzteil, in dem einander vertragliche und deliktische Schäden - ähnlich wie im § 1295 Abs.1 ABGB - auch in der Verjährungsfrage gleichgehalten werden, ausdrücklich Bezug. Nicht minder schlagkräftig ist das Argument, Ergebnis der der Rechtsprechung zugrundeliegenden Auffassung sei es, daß der Anspruch bereits verjähren könne, ehe er noch überhaupt hätte durchgesetzt werden können. Diese Konsequenz läuft aber dem im § 1478 ABGB verankerten Grundsatz des Verjährungsrechts diametral zuwider, daß nur bereits ausübbare Rechte verjähren könnten; diesem vor Eintritt eines Schadens gegebenen Fehlbestand kann auch mit der Feststellungsklage nicht abgeholfen werden, weil dabei - im Gegensatz zu Fällen, in welchen zwar der Schaden schon eingetreten ist, aber seine Höhe noch nicht abgesehen werden kann - nur einzelne Haftungsvoraussetzungen (namentlich das Verschulden) geprüft werden können, ohne daß damit feststünde, ob je ein ursächlich darauf rückführbarer Schaden eintreten wird; die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden kann doch nur stets erst hier festgestellt werden. Bezeichnend ist auch, daß einerseits der Geschädigte vor Schadenseintritt zur Vermeidung der Verjährung des Ersatzanspruchs die Feststellungsklage zu erheben genötigt wird, daß aber andererseits das Feststellungsinteresse in solchen Fällen (zumindest auch) damit begründet wird, die Klage sei zur Vermeidung der Verjährung nötig; bei dieser Argumentation liegt - worauf Ertl (aaO 37) zutreffend hinweist - wohl der Verdacht eines Zirkelschlusses nahe.Angesichts der massiven Kritik im jüngeren Schrifttum sollte die Rechtsprechung, nach der die Verjährung von Ersatzansprüchen bereits vor Eintritt eines konkreten Schadens in Gang gesetzt wird, wenn der Schadenseintritt für den Geschädigten nur bereits „mit Sicherheit“ vorhersehbar ist, nicht fortgeschrieben werden: Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB beginnt die Verjährung zu laufen, wenn „der Schade ... dem Beschädigten bekannt“ wird, „der Schade mag ... verursacht worden sein“. In der noch 1974 (BGBl. 1974/496) novellierten Bestimmung ist von der Kenntnis des Schadens und nicht etwa der Kenntnis des schadensstiftenden Ereignisses die Rede, was voraussetzt, daß der Geschädigte den schon verursachten Schaden kennt: Gerade darauf nimmt aber der den ersten Satz beendende Satzteil, in dem einander vertragliche und deliktische Schäden - ähnlich wie im Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB - auch in der Verjährungsfrage gleichgehalten werden, ausdrücklich Bezug. Nicht minder schlagkräftig ist das Argument, Ergebnis der der Rechtsprechung zugrundeliegenden Auffassung sei es, daß der Anspruch bereits verjähren könne, ehe er noch überhaupt hätte durchgesetzt werden können. Diese Konsequenz läuft aber dem im Paragraph 1478, ABGB verankerten Grundsatz des Verjährungsrechts diametral zuwider, daß nur bereits ausübbare Rechte verjähren könnten; diesem vor Eintritt eines Schadens gegebenen Fehlbestand kann auch mit der Feststellungsklage nicht abgeholfen werden, weil dabei - im Gegensatz zu Fällen, in welchen zwar der Schaden schon eingetreten ist, aber seine Höhe noch nicht abgesehen werden kann - nur einzelne Haftungsvoraussetzungen (namentlich das Verschulden) geprüft werden können, ohne daß damit feststünde, ob je ein ursächlich darauf rückführbarer Schaden eintreten wird; die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden kann doch nur stets erst hier festgestellt werden. Bezeichnend ist auch, daß einerseits der Geschädigte vor Schadenseintritt zur Vermeidung der Verjährung des Ersatzanspruchs die Feststellungsklage zu erheben genötigt wird, daß aber andererseits das Feststellungsinteresse in solchen Fällen (zumindest auch) damit begründet wird, die Klage sei zur Vermeidung der Verjährung nötig; bei dieser Argumentation liegt - worauf Ertl (aaO 37) zutreffend hinweist - wohl der Verdacht eines Zirkelschlusses nahe.
Zutreffend wird auch darauf hingewiesen, daß die - offensichtlich auf Klang (aaO) zurückgehende - Formel „mit Sicherheit voraussehbar“ in Wahrheit zu unbestimmt ist, handelt es sich bei dem erst zu gewärtigenden Eintritt eines Schadens stets nur um eine Prognose mit einem mehr oder minder großen Wahrscheinlichkeitswert; P. Bydlinski (DRdA 1993, 190) weist deshalb mit Recht darauf hin, es sei nicht einzusehen, weshalb das damit verbundene Risiko gerade dem Geschädigten aufgehalst wird; er kann sich davor nur schützen, wenn er vorsichtshalber die Feststellungsklage erhebt. Diese Klage mag - was im vorliegenden Fall nicht näher zu prüfen ist - dem Geschädigten zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nicht zu verwehren sein, sie aber jedenfalls anzubringen, um die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche hintanzuhalten, kann ihm aber umsoweniger zugemutet werden, als damit auch den Grund künftiger Ersatzansprüche berührende Haftungsvoraussetzungen (insbesondere die Kausalität) ohnedies nicht geprüft werden können.
Nicht unerwähnt soll bleiben, daß - abgesehen von der älteren Rechtsprechung (vgl. etwa noch SZ 18/171) - auch noch in der neueren Judikatur wiederholt der Standpunkt vertreten wurde, auch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginne nicht vor der objektiven Möglichkeit zu klagen, die aber voraussetze, daß der Ersatzanspruch bereits entstanden sei (SZ 51/97; ZVR 1973/158). In der von Apathy-Riedler glossierten Entscheidung DRdA 1992/39 bemerkt der Oberste Gerichtshof, Koziol und Schubert (jeweils aaO) wendeten sich mit „gewichtigen Bedenken“ gegen die herrschende Rechtsprechung; einer Auseinandersetzung mit dem kritischen Schrifttum bedurfte es dort aber deshalb nicht, weil die Verjährung ohnehin verneint wurde. In ecolex 1992, 694, berief sich der Oberste Gerichtshof auf P. Bydlinski (DRdA 1983, 190), der „überzeugend“ dargelegt habe, daß die Verjährung nicht beginnen könne, ehe der Gläubiger (Geschädigte) eine Chance zur Realisierung der Forderung habe.Nicht unerwähnt soll bleiben, daß - abgesehen von der älteren Rechtsprechung vergleiche etwa noch SZ 18/171) - auch noch in der neueren Judikatur wiederholt der Standpunkt vertreten wurde, auch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginne nicht vor der objektiven Möglichkeit zu klagen, die aber voraussetze, daß der Ersatzanspruch bereits entstanden sei (SZ 51/97; ZVR 1973/158). In der von Apathy-Riedler glossierten Entscheidung DRdA 1992/39 bemerkt der Oberste Gerichtshof, Koziol und Schubert (jeweils aaO) wendeten sich mit „gewichtigen Bedenken“ gegen die herrschende Rechtsprechung; einer Auseinandersetzung mit dem kritischen Schrifttum bedurfte es dort aber deshalb nicht, weil die Verjährung ohnehin verneint wurde. In ecolex 1992, 694, berief sich der Oberste Gerichtshof auf P. Bydlinski (DRdA 1983, 190), der „überzeugend“ dargelegt habe, daß die Verjährung nicht beginnen könne, ehe der Gläubiger (Geschädigte) eine Chance zur Realisierung der Forderung habe.
All diese Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, daß - jedenfalls - die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt; abschließend muß diese Frage indessen in diesem Rechtsstreit nicht beurteilt werden, weil der dem Erstbeklagten anlastbare Schaden - wie noch zu zeigen sein wird - auch schon in dem Zeitpunkt eingetreten war, in dem der Kläger im Vorprozeß sein Einwendungsvorbringen erstattete.All diese Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, daß - jedenfalls - die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt; abschließend muß diese Frage indessen in diesem Rechtsstreit nicht beurteilt werden, weil der dem Erstbeklagten anlastbare Schaden - wie noch zu zeigen sein wird - auch schon in dem Zeitpunkt eingetreten war, in dem der Kläger im Vorprozeß sein Einwendungsvorbringen erstattete.
Wie der erkennende Senat in seiner in JBl. 1992, 20, veröffentlichten Entscheidung vom 18.3.1992, 1 Ob 533/92, aussprach, ist der Schadensbegriff des § 1293 ABGB sehr weit gefaßt. Er umfaßt jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. So kann der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag eine gleich hohe Geldforderung grundsätzlich schon deshalb nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw. der Rechtsverfolgung belastet ist.Wie der erkennende Senat in seiner in JBl. 1992, 20, veröffentlichten Entscheidung vom 18.3.1992, 1 Ob 533/92, aussprach, ist der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB sehr weit gefaßt. Er umfaßt jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. So kann der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag eine gleich hohe Geldforderung grundsätzlich schon deshalb nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw. der Rechtsverfolgung belastet ist.
Der Kläger brachte selbst vor, dem Nebenintervenienten (als Erfüllungsgehilfen des Erstbeklagten) sei klar gewesen, daß er mit der Vereinbarung eine Sicherung der gegen die Erblasserin erwachsenden (Werklohn-)Forderungen angestrebt habe, daß aber dieser Zweck nur dann zu erreichen gewesen wäre, wenn die der Kaufoption unterworfenen Liegenschaftsanteile auch lastenfrei gehalten werden. Dieser Zweck wurde verfehlt, weil die Vereinbarung dem Kläger keinerlei Schutz vor einer Belastung der Liegenschaft bot, auf deren Anteil er im Wege der Option, also unabhängig von weiteren Willenserklärungen der Erblasserin, bei deren Zahlungsverzug und vor allem bei deren Zahlungsunfähigkeit zu greifen berechtigt sein sollte, konnte er sich doch dann aus der Verwertung der erworbenen Liegenschaftsanteile keine Deckung seiner offenen Forderungen verschaffen. Sollte die Vereinbarung dem Kläger das Entgelt für die als Vorleistungen zu erbringenden Werkleistungen sichern, so trat dessen auf mangelhafte Aufklärung bzw. auf die mangelhafte Fassung der Vereinbarung zurückzuführende Schaden bereits mit dem Verlust der mit der vom Nebenintervenienten konzipierten Vereinbarung bezweckten Sicherheit ein, wodurch der Kläger der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin nun wieder im gleichen Ausmaß ausgesetzt war, wie wenn eine solche Sicherungsvereinbarung gar nicht getroffen worden wäre. Dieser im Verlust der Deckung begründete Schaden trat aber jedenfalls bereits mit der Belastung der Liegenschaft durch die Erblasserin ein (vgl. nur die ähnlich gelagerten Beispiele Koziols in DRdA 1980, 32, 33), die dem Kläger jedoch, seinem eigenen Vorbringen zufolge, schon im Vorprozeß bei Erstattung seiner Einwendungen (am 15.10.1987) ebenso wie der Mangel einer entsprechenden Aufklärung über die Rechtsfolgen bzw. die seiner Auffassung nach fehlerhafte Vereinbarung bekannt war. Er hätte bereits damals vom Erstbeklagten Naturalherstellung wegen dieses „realen“ Schadens (§ 1323 ABGB), nämlich die Bereitstellung einer Sicherheit (zB etwa einer Bankgarantie oder Barkaution), mit der die angestrebte Deckung zu erreichen war, fordern können. Bezeichnenderweise hat der Kläger im Vorprozeß die nun eingeklagte Schadenersatzforderung ohnedies bis zur Höhe der eingeklagten Honorarforderung des Erstbeklagten zur Aufrechnung eingewendet; die Prüfung dieser Gegenforderung unterblieb nur deshalb, weil schon die Klagsforderung als nicht berechtigt erkannt worden war.Der Kläger brachte selbst vor, dem Nebenintervenienten (als Erfüllungsgehilfen des Erstbeklagten) sei klar gewesen, daß er mit der Vereinbarung eine Sicherung der gegen die Erblasserin erwachsenden (Werklohn-)Forderungen angestrebt habe, daß aber dieser Zweck nur dann zu erreichen gewesen wäre, wenn die der Kaufoption unterworfenen Liegenschaftsanteile auch lastenfrei gehalten werden. Dieser Zweck wurde verfehlt, weil die Vereinbarung dem Kläger keinerlei Schutz vor einer Belastung der Liegenschaft bot, auf deren Anteil er im Wege der Option, also unabhängig von weiteren Willenserklärungen der Erblasserin, bei deren Zahlungsverzug und vor allem bei deren Zahlungsunfähigkeit zu greifen berechtigt sein sollte, konnte er sich doch dann aus der Verwertung der erworbenen Liegenschaftsanteile keine Deckung seiner offenen Forderungen verschaffen. Sollte die Vereinbarung dem Kläger das Entgelt für die als Vorleistungen zu erbringenden Werkleistungen sichern, so trat dessen auf mangelhafte Aufklärung bzw. auf die mangelhafte Fassung der Vereinbarung zurückzuführende Schaden bereits mit dem Verlust der mit der vom Nebenintervenienten konzipierten Vereinbarung bezweckten Sicherheit ein, wodurch der Kläger der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin nun wieder im gleichen Ausmaß ausgesetzt war, wie wenn eine solche Sicherungsvereinbarung gar nicht getroffen worden wäre. Dieser im Verlust der Deckung begründete Schaden trat aber jedenfalls bereits mit der Belastung der Liegenschaft durch die Erblasserin ein vergleiche nur die ähnlich gelagerten Beispiele Koziols in DRdA 1980, 32, 33), die dem Kläger jedoch, seinem eigenen Vorbringen zufolge, schon im Vorprozeß bei Erstattung seiner Einwendungen (am 15.10.1987) ebenso wie der Mangel einer entsprechenden Aufklärung über die Rechtsfolgen bzw. die seiner Auffassung nach fehlerhafte Vereinbarung bekannt war. Er hätte bereits damals vom Erstbeklagten Naturalherstellung wegen dieses „realen“ Schadens (Paragraph 1323, ABGB), nämlich die Bereitstellung einer Sicherheit (zB etwa einer Bankgarantie oder Barkaution), mit der die angestrebte Deckung zu erreichen war, fordern können. Bezeichnenderweise hat der Kläger im Vorprozeß die nun eingeklagte Schadenersatzforderung ohnedies bis zur Höhe der eingeklagten Honorarforderung des Erstbeklagten zur Aufrechnung eingewendet; die Prüfung dieser Gegenforderung unterblieb nur deshalb, weil schon die Klagsforderung als nicht berechtigt erkannt worden war.
Auf die mit der Aufrechnungseinrede - allerdings nur bis zur Höhe der Klagsforderung - verbundene Wirkung der Verjährungsunterbrechung für den Fall, daß die mangels Berechtigung der Klagsforderung unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist eingeklagt wird (6 Ob 507/87; Schubert aaO § 1497 Rz 6; davon teilweise abweichend aber SZ 60/209) könnte sich der Kläger jedoch schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ihm im Vorprozeß das Urteil der zweiten Instanz bereits am 16.3.1990 zugestellt worden war, er aber die Klage im vorliegenden Rechtsstreit erst am 4.4.1991, also mehr als ein Jahr danach eingebracht hat. Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.Auf die mit der Aufrechnungseinrede - allerdings nur bis zur Höhe der Klagsforderung - verbundene Wirkung der Verjährungsunterbrechung für den Fall, daß die mangels Berechtigung der Klagsforderung unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist eingeklagt wird (6 Ob 507/87; Schubert aaO Paragraph 1497, Rz 6; davon teilweise abweichend aber SZ 60/209) könnte sich der Kläger jedoch schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ihm im Vorprozeß das Urteil der zweiten Instanz bereits am 16.3.1990 zugestellt worden war, er aber die Klage im vorliegenden Rechtsstreit erst am 4.4.1991, also mehr als ein Jahr danach eingebracht hat. Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.
War dem Kläger somit der Schaden schon vor dem 15.10.1987 erwachsen und waren ihm - was in seinem Vorbringen im Vorprozeß unzweifelhaft zum Ausdruck gelangt - die schädigende Handlung, der Schaden und der zwischen diesen bestehende Ursachenzusammenhang - bereits bekannt, so war die gegen den Erstbeklagten gerichtete Schadenersatzforderung bei Einbringung der Klage am 4.4.1991 gemäß § 1489 erster Satz ABGB jedenfalls verjährt, sodaß das Erstgericht das gegen den Erstbeklagten erhobene Ersatzbegehren im Ergebnis zu Recht wegen Verjährung des Anspruchs abwies.War dem Kläger somit der Schaden schon vor dem 15.10.1987 erwachsen und waren ihm - was in seinem Vorbringen im Vorprozeß unzweifelhaft zum Ausdruck gelangt - die schädigende Handlung, der Schaden und der zwischen diesen bestehende Ursachenzusammenhang - bereits bekannt, so war die gegen den Erstbeklagten gerichtete Schadenersatzforderung bei Einbringung der Klage am 4.4.1991 gemäß Paragraph 1489, erster Satz ABGB jedenfalls verjährt, sodaß das Erstgericht das gegen den Erstbeklagten erhobene Ersatzbegehren im Ergebnis zu Recht wegen Verjährung des Anspruchs abwies.
Sein Teilurteil ist daher in Stattgebung der Rekurse des Erstbeklagten und des Nebenintervenieten gemäß § 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO wiederherzustellen.Sein Teilurteil ist daher in Stattgebung der Rekurse des Erstbeklagten und des Nebenintervenieten gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.