Begründung:
Die Klägerin hatte dem Beklagten Geschäftsräume vermietet, die ihr am 23.7.1982 zurückgestellt wurden.
Am 20.7.1982 brachte der nunmehrige Beklagte gegen die nunmehrige Klägerin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 42 C 510/82 eine Klage auf 340.379,08 S ein. Gegen diese Schadenersatzansprüche wendete die nunmehrige Klägerin am 19.10.1982 aufrechnungsweise Ersatzansprüche von 434.487,12 S ein, wobei ihr Art und Umfang der von ihr behaupteten Schäden spätestens am 23.7.1982 bekannt waren. Die Schadenersatzklage des nunmehrigen Beklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17.10.1985, 6 Ob 643/85, das beiden Parteien am 9.12.1985 zugestellt wurde, abgewiesen. Da die eingeklagten Forderungen als nicht zu Recht bestehend erkannt wurden, wurde über die nur bedingt eingewendeten Gegenforderungen nicht abgesprochen.
Am 29.1.1986 brachte die Klägerin gegen ihren früheren Mieter die vorliegende Klage auf 335.414,01 S samt 4 % Zinsen seit 24.7.1982 ein und begründete sie im wesentlichen wie die im Verfahren 42 C 510/82 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren als nach § 1489 ABGB verjährt ab.Das Erstgericht wies das Klagebegehren als nach Paragraph 1489, ABGB verjährt ab.
Dagegen erhob die Klägerin Berufung, der das Berufungsgericht Folge gab, das angefochtene Urteil aufhob und die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies.
Das Berufungsgericht führte aus, bei den eingeklagten Forderungen handle es sich um Ersatzansprüche, die nach § 1111 ABGB längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung der Bestandsache gerichtlich gefordert werden müßten, sonst sei das Recht erloschen. Die Klägerin habe diese Fallfrist eingehalten, weil sie ihre Ersatzansprüche am 19.10.1982 im Verfahren 42 C 510/82 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien aufrechnungsweise eingewendet und nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens, in dem über die Eventualaufrechnungseinwendung nicht entschieden worden sei, eingeklagt habe.Das Berufungsgericht führte aus, bei den eingeklagten Forderungen handle es sich um Ersatzansprüche, die nach Paragraph 1111, ABGB längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung der Bestandsache gerichtlich gefordert werden müßten, sonst sei das Recht erloschen. Die Klägerin habe diese Fallfrist eingehalten, weil sie ihre Ersatzansprüche am 19.10.1982 im Verfahren 42 C 510/82 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien aufrechnungsweise eingewendet und nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens, in dem über die Eventualaufrechnungseinwendung nicht entschieden worden sei, eingeklagt habe.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der nach § 519 Abs.1 Z 3 und Abs.2 (§ 502 Abs.4 Z 2) ZPO statthafte Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen.Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2,) ZPO statthafte Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.