Rechtssatz RS0034711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034711
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 1489 erster Satz ABGB, der im § 1478 ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bindungswirkung, die zu unbestimmte und daher den Geschädigten belastende Formel "mit Sicherheit vorhersehbar" und schließlich auch rechtsvergleichende Argumente (§ 852 Abs 1 BGB und Art 60 Abs 1 OR) lassen es geboten erscheinen, die bisherige Rechtsprechung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne auch schon vor Eintritt des Schadens zu laufen, wenn dieser nur schon mit Sicherheit vorhersehbar sei, nicht fortzuschreiben: Die genannten Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, dass jedenfalls die kurze Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des Schadens zu laufen beginnt.Der Wortlaut des Paragraph 1489, erster Satz ABGB, der im Paragraph 1478, ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bindungswirkung, die zu unbestimmte und daher den Geschädigten belastende Formel "mit Sicherheit vorhersehbar" und schließlich auch rechtsvergleichende Argumente (Paragraph 852, Absatz eins, BGB und Artikel 60, Absatz eins, OR) lassen es geboten erscheinen, die bisherige Rechtsprechung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne auch schon vor Eintritt des Schadens zu laufen, wenn dieser nur schon mit Sicherheit vorhersehbar sei, nicht fortzuschreiben: Die genannten Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, dass jedenfalls die kurze Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des Schadens zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 601/93
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 601/93
Veröff: EvBl 1994/109 S 549
- 7 Ob 534/95
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 7 Ob 534/95
Vgl auch
- 1 Ob 41/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
Auch; nur: Die genannten Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, dass jedenfalls die kurze Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. (T1)
- 1 Ob 621/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 621/95
Auch; nur T1
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
- 8 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 Ob 501/96
Auch; nur T1; Beisatz: Der Eintritt des Schadens kann im konkreten Fall erst mit dem - durch die Zustellung der die ao Revision zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegebenen - Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung angenommen werden. (T2)
- 2 Ob 2019/96t
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
Vgl auch; Beisatz: Der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T3)
- 7 Ob 632/95
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 632/95
nur T1
- 5 Ob 2101/96y
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
nur T1; Hier: "Hauptschaden" ist eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozeß mit dem Ersitzungsbesitzer führte. Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewißheit bzw Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozeß eingetreten. (T4) Veröff: SZ 69/55
- 2 Ob 503/96
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 503/96
Auch; nur T1
- 7 Ob 54/97k
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 54/97k
nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 2197/96h
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T5)
- 2 Ob 153/97g
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 153/97g
nur T1; Beis wie T3
- 9 ObA 2300/96t
Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/104
- 7 Ob 2403/96z
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2403/96z
Auch; nur T1
- 2 Ob 188/99g
Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 188/99g
Auch; nur T1
- 9 Ob 43/00i
Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 43/00i
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 8 Ob 247/00g
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 247/00g
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 9 Ob 244/00y
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 244/00y
nur T1; Beis wie T3
- 8 Ob 152/02i
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 152/02i
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch für voraussehbaren Verdienstentgang infolge einer Verletzung beginnt die (kurze) Verjährungsfrist mit Eintritt des Primärschadens (Körperverletzung). (T6)
- 1 Ob 130/13v
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
Vgl auch
- 1 Ob 51/15d
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 51/15d
Beis wie T3; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034711
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00601_9300000_003