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Entscheidung 9 ObA 2300/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2300/96t

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag Gerhard Puschner und UnivProf Dr.Walter Schrammel als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1) Hofrat Dr.Leopold W*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr.Johannes Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, 2) Hofrat Dr.Leopold S*****, Landesamtsdirektor i.R., *****, 3) Hofrat DI Johann G*****, Beamter, ***** 4) Hofrat Dr.Peter K*****, Beamter, ***** 5) Hofrat Dr.Karl K*****, Landesamtsdirektor, pA ***** 6) Hofrat Dr.Karl K*****, Beamter, ***** 7) Hofrat Dr.Michael Sch*****, Beamter, *****

8) Hofrat Dr.Josef L*****, Beamter, ***** 9) Hofrat Dr.Georg Sch*****, Landesamtsdirektor i.R., ***** 10) Hofrat Dr.Gottfried K*****, Beamter, pA ***** die zweit- bis zehntbeklagte Partei vertreten durch Dr.Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Wien, 11) Hofrat Mag.Siegfried L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Brandstetter, Politzer und Pritz Partnerschaft KEG in Wien, 12) DI Dr.Erwin P*****,

13) ÖKR Andreas M*****, 14) ÖKR Matthias B*****, 15) Franz B*****, Landesrat, ***** die zwölft- bis fünfzehntbeklagte Partei vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen je S 15,965.596,70 sA und Feststellung (Streitwert S 1,000.000), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.August 1996, GZ 10 Ra 121/96d-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.April 1995, GZ 22 Cga 272/93t-29 (hiemit verbunden 22 Cga 315/93s, 14 Cga 329/93s, 15 Cga 429/93d, 16 Cga 248/93v, 17 Cga 276/93v, 17 Cga 226/93s, 20 Cga 331/93d, 27 Cga 347/93h, 18 Cga 406/93v, 12 Cga 430/93d, 22 Cga 314/93v, 13 Cga 377/93t, 26 Cga 5/94h, 27 Cga 346/93m), aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der elftbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die darauf entfallenden Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Im übrigen, hinsichtlich der erst- bis zehnt-, zwölft- bis fünfzehntbeklagten Partei wird dem Rekurs Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird hinsichtlich dieser Beklagten aufgehoben und in der Sache dahin zu Recht erkannt, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten folgende Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen:

der erstbeklagten Partei                  S 82.787,40 (darin

enthalten S 13.797,90 Umsatzsteuer)

der zweit- bis zehntbeklagten Partei      S 120.082,72

(darin enthalten S 20.006,95 Umsatzsteuer und

S 40 Barauslagen)

der zwölft- bis fünfzehntbeklagten Partei S 99.384,88

(darin enthalten S 16.557,48 Umsatzsteuer

und S 40 Barauslagen).

Die klagende Partei ist ferner schuldig, den beklagten Parteien folgende Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen:

der erstbeklagten Partei S 23.078,80 (darin enthalten S 3.846,46 Umsazsteuer)

der zweit- bis zehntbeklagten Partei S 479.173,82 (darin enthalten S 9.791,63 Umsatzsteuer und S 420.424 Barauslagen)

der zwölft- bis fünfzehntbeklagten Partei S 38.688,26 (darin enthalten S 6.448,04 Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt in den verbundenen Arbeitsrechtssachen von den fünfzehn beklagten Parteien die Zahlung von je S 15,965.596,70 sA und die Feststellung der Haftung für künftige Aufwendungen bei der Sanierung der sogenannten "F*****deponie". Die Beklagten werden ausschließlich nach dem Organhaftpflichtgesetz in Anspruch genommen.

In den mit Ausnahme der Behauptung verschiedener individueller Pflichtverletzungen der einzelnen Beklagten sonst identen Klagen wird vorgebracht, daß die Beklagten in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung in Sachen des Wasserrechtsgesetzes funktionell als Bundesorgane tätig waren und es durch gravierende schuldhafte Verletzungen der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes sowie durch Verletzung von Kontroll- und Leitungsbefugnissen sowie Untätigsein in den Jahren 1972 aus 1973, zunächst zur Erlassung von wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden, nämlich dem "Destillations"-, "Müll"- und "Ölbescheid" kam, die bei ordnungsgemäßer Beachtung der von der Wasserrechtsbehörde anzuwendenden Bestimmungen nie erlassen hätten werden dürfen. So hätte beispielsweise die niederösterreichische Wasserrechtsbehörde sorglos ermittelt, die Amtssachverständigen hätten nicht die erforderlichen Kenntnisse aufgewiesen, einer hätte sogar bei seiner Stellungnahme das Grundstück verwechselt. Auch nach Erlassung der Bescheide hätten die zuständigen Organe trotz entsprechenden Hinweisen die notwendigen Kontrollmaßnahmen unterlassen und seien ihrer Handlungspflicht in Kenntnis, daß konsenswidrig Destillationsrückstände deponiert werden, nicht nachgekommen.

Zur Sanierung der Deponie habe die Klägerin im Rahmen notstandspolizeilicher Maßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz (= WRG) bis 21.9.1989 Aufwendungen von S 4,367.611,70 getätigt, die der Grundeigentümer und Betreiber der Deponie Dkfm.F***** als Verpflichteter nach dem Wasserrechtsgesetz dem Bund zu ersetzen hätte. Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Zahlungsunfähigkeit, die der Klägerin seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.1990 bzw aus einem von Dkfm.F***** gegen die Klägerin geführten Verfahren bekanntgeworden sei, habe die Klägerin davon auszugehen, daß die primär ersatzpflichtigen Verursacher Dkfm.F*****, Ing.Hugo M***** bzw die W***** GesmbH den Kostenersatz nicht werden leisten können, so daß diese Kosten vom Rechtsträger Bund letztlich und endgültig zu tragen wären. Der Schaden der Klägerin bestehe daher im Forderungsausfall. Bis 11.8.1993 seien weitere Kosten der Ersatzvornahme für dem Grundeigentümer Dkfm.F***** vorgeschriebene Entsorgungsmaßnahmen in der Höhe von S 11,297.985 von der Klägerin gezahlt worden. Weitere Sanierungskosten seien mit Sicherheit zu erwarten. Trotz Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches hätten die Beklagten die Anerkennung verweigert bzw nicht reagiert.

Der Elftbeklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Durchführung des nach dem Organhaftpflichtgesetz (= OrgHG) zwingend vorgesehenen Aufforderungsverfahren ein.

Im übrigen beantragten alle Beklagten die Abweisung der Klagebegehren. Sie bestritten eine Verletzung ihrer Amts- und Sorgfaltspflichten bei Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes und brachten im wesentlichen vor:

Erstbeklagter: Es liege ein rechtswidriges Verhalten und Alleinverschulden der Obersten Wasserrechtsbehörde vor, die keine klaren Richtlinien erlassen, die Grenzbestimmung des Schongebietes willkürlich festgesetzt und den Schaden auch nicht in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG durch gesetzlich begründete Maßnahmen abgewendet habe. Der Erstbeklagte habe aufgrund von rechtmäßigen Weisungen seines zuständigen Vorgesetzten gehandelt, so daß nach Paragraph 2, Absatz 2, OrgHG kein Ersatzanspruch bestehe. Es liege mangelnde Passivlegitimation vor.

Zweit- bis zehntbeklagte Partei: Der Rechtsträger habe keine Weisung an den Landeshauptmann gerichtet, die dann eine im Rahmen der Rettungspflicht erforderliche Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im Sinne des Artikel 142, Absatz 2, Litera d, B-VG ermöglicht hätte. Es habe lediglich Urgenzen an die Wasserrechtsabteilung unter Umgehung des Landeshauptmanns gegeben.

Elfbeklagte Partei: Er sei während seiner Amtszeit nie als Organ des Bundes tätig gewesen. Im Hinblick auf den Umstand, daß ein Forderungsausfall gegen die W***** GesmbH infolge des anhängigen Exekutionsverfahrens noch nicht feststehe, sei notwendigerweise die Fälligkeit der Kostenersatzforderung von S 5,195.359,70 nicht gegeben. Die Aufwendungen der Klägerin seien im öffentlichen Recht begründet, so daß sie nicht im Rechtsweg geltend gemacht werden könnten. In Wahrung ihrer Rettungspflicht hätte die Klägerin die ihr bekannten Mißstände und Fehlleistungen durch Weisung abstellen und sogar unter der Sanktion der Ministeranklage ein Tätigwerden veranlassen müssen.

Zwölft- bis fünfzehntbeklagte Partei: Die Oberbehörde, der die Mißstände seit Jahren bekannt gewesen seien, habe es unterlassen, durch konkrete Weisungen an den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung im Land ein Vorgehen nach Artikel 103, Absatz eins, B-VG herbeizuführen. Sie habe nur mit dem Amt der ***** Landesregierung unter Umgehung des Landeshauptmannes korrespondiert.

Alle Beklagten wendeten im übrigen ein, daß die Klägerin durch Unterlassung von konkreten Weisungen an den Landeshauptmann bzw von sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG ihre Rettungspflicht verletzt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, alle Rechtsbehelfe zur Schadensvermeidung zu setzen. Weiters liege kein unmittelbarer Schaden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, OrgHG vor, weil der Ausfall der die Betreiber der Deponie nach dem Gesetz treffenden Kosten behördlicher Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG nur auf die Vermögenslosigkeit derselben zurückzuführen sei. Die Mißstände beim Betrieb der Deponie hätten zum Aufwand geführt. Selbst bei Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens von Organen sei aber ein hiedurch verursachter Schaden nicht unmittelbar beim Rechtsträger, sondern im Vermögen der Betreiber der Deponie aufgetreten. Letzten Endes seien die Ansprüche verjährt, weil die Verjährungsfrist spätestens mit 31.5.1990 zu laufen begonnen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Umfang des Schadens im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** und die abzusehende Uneinbringlichkeit des Schadens bekannt gewesen.

Das Erstgericht schränkte das Beweisverfahren auf die Fragen unmittelbarer Schaden, Verletzung der Rettungspflicht sowie Verjährung ein und wies die Klagebegehren ab.

Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Im Bereich der Liegenschaft EZ ***** Th*****, Gerichtsbezirk W***** wurde von der W***** GesmbH zusammen mit dem seinerzeitigen Grundeigentümer A***** eine Deponie in Form einer Grubenverfüllung für Destillationsrückstände betrieben. Dkfm.Josef F********** erwarb in der Folge einen Teil der genannten Liegenschaften und betrieb die Deponie in der bisherigen Form weiterbetrieben. Der Landeshauptmann für N***** als Wasserrechtsbehörde hat für die Deponieanlage in den Jahren 1972 und 1973 insgesamt drei Bewilligungsbescheide erlassen, und zwar am 21.9.1972 den sogenannten "Destillationsbescheid", am 30.7.1973 den "Müllbescheid" und am 17.8.1973 den "Ölbescheid". Der letztgenannte Bescheid wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 2.4.1975 gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1950 für nichtig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Amt der ***** Landesregierung übermittelt und dabei unter anderem darauf hingewiesen, daß "eine genaue Prüfung der bereits abgelagerten Stoffe unumgänglich" sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit des weiteren Abbaus und die Notwendigkeit allfälliger Sanierungsmaßnahmen zu prüfen seien und "nach ho.Meinung..... der Abbau aber zumindest bis zum Abschluß der Untersuchungen über das Deponiematerial eingestellt werden" sollte. Die Untersuchungen des abgelagerten Materials seien raschest durchzuführen und nach Vorliegen des Ergebnisses allenfalls die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen umgehend aufzutragen und über die Untersuchungsergebnisse als auch über die getroffenen Veranlassungen jeweils umgehend zu berichten. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1.8.1975 und 1.10.1975 wurde die "eheste" Erledigung" in Erinnerung gebracht. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 31.10.1975 wurde erneut darauf hingewiesen, daß die Untersuchungen des in der Grube abgelagerten Materials.....raschest durchgeführt werden müssen. Die Erledigung dieses Schreibens wurde mit Schreiben vom 13.1.1976 und 5.4.1976 urgiert und mit Schreiben vom 14.1.1977 nochmals auf die Dringlichkeit der erforderlichen Untersuchungen hingewiesen. Weitere Urgenzschreiben gab es vom 2.6.1977 und vom 21.3.1978. Alle Schreiben wurden an das Amt der ***** Landesregierung Abteilung III/1, jedoch keines an den Landeshauptmann gerichtet. Nachdem es durch konsenswidrige Einlagerungen nicht genehmigter Abfälle zu massiven Grundwasserbeeinträchtigungen gekommen war, stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Ing.Hugo M***** als Verantwortlichen der W***** GesmbH und Dkfm.Josef F***** Strafantrag wegen Paragraph 180, Absatz 2, StGB. Zu 11 b E römisch fünf r 554/85, 11 Hv 519/90, des Landesgerichtes Wiener Neustadt wurde das Verfahren durchgeführt. Der im Rahmen dieses Verfahrens beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Vermutung, daß sich auch im bereits verfüllten Teil der Deponie ein das Grundwasser belastender Verunreinigungsherd befinde, eine aufwendige Gesamtsanierung erforderlich machen werde. Im Rahmen des Strafverfahrens sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** bekannt geworden und es war klar zu sehen, daß er aufgrund dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten keinesfalls in der Lage sein würde, die Kosten der aufgetragenen Sanierungsarbeiten zu tragen. Dieser Umstand ist der klagenden Partei seit spätestens Jänner 1990 bekannt gewesen (S 257). Bereits in einer Stellungnahme vom März 1974 an das Amt der ***** Landesregierung, die auch dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugegangen ist, wurde darauf hingewiesen, daß das Ablagern von nicht oder kaum abbaubaren Stoffen, die ins Grundwasser gelangen könnten, im Bereich der gesamten M***** Senke nicht gestattet werden sollte. Die Gefahr einer Qualitätsbeeinflussung des Grundwasservorkommens M***** Senke sei in höchstem Maße gegeben. Aufgrund der bekannten Problematik hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft laufend schriftlichen Kontakt mit dem Amt der ***** Landesregierung Abt III/1 gehalten, immer wieder bestimmte Erledigungen gefordert und um Berichte ersucht, wobei sämtliche derartigen Schriftstücke an das Amt der ***** Landesregierung, teilweise zu Handen einzelner Sachbearbeiter gerichtet waren. Erst mit Schreiben vom 28.8.1991 bzw 28.2.1992 wendete sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an den Landeshauptmann von *****, als Wasserrechtsbehörde und teilte mit, welche Aufwendungen der Republik bereits entstanden seien und ersuchte um Bericht über das geplante weitere Vorgehen. Eine Weisung an den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ist nicht erfolgt. In einem Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 8.5.1989, mit dem eine Sanierung der F*****-Deponie als unbedingt erforderlich bezeichnet und darauf hingewiesen wird, daß dies noch viele Jahre in Anspruch nehmen werde, geht hervor, daß "Weisungen des Bundesministers entbehrlich" gewesen seien.

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft waren schon seit 1974 Mißstände im Zusammenhang mit dem Betrieb der F*****-Deponie bekannt. Aufgrund des Strafaktes, der sich von Anfang Jänner bis März 1990 bei der vom BMLF eingeschalteten Finanzprokuratur zur Einsichtnahme befand, waren die angeblichen Fehlleistungen der Beklagten der klagenden Partei spätestens im März 1990 ebenso bekannt wie die Tatsache, daß aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation des Dkfm.Josef F***** keinesfalls damit gerechnet werden könne, daß dieser in der Lage sein werde, aufgetragene Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren. Spätestens bei Erlassung des Berufungsbescheides vom 31.5.1990 hatte die klagende Partei überdies Kenntnis des Schadens, da mit diesem Bescheid der Auftrag an Dkfm.F*****, die Ablagerungen in der Deponie zu entfernen, rechtskräftig wurde (S. 259).

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß kein der klagenden Partei unmittelbar enstandener Schaden vorliege. Der Schaden sei durch die im öffentlichen Interesse erfolgte Ersatzvornahme entstanden, weil der zur Sanierung Verpflichtete aufgrund seiner Vermögenssituation hiezu nicht in der Lage sei. Aber auch bei Annahme der Unmittelbarkeit des Schadens hätte die Klägerin ihre "Rettungspflicht" verletzt. Sie habe nämlich keine Weisung an den Landeshauptmann zur Abwendung des Schadens nachgewiesen. Im übrigen sei der Klageanspruch verjährt, weil der Schaden dem Rechtsträger zumindest spätestens im Mai 1990 bekannt gewesen und die erste der verbundenen Klagen erst im Oktober 1993 eingebracht worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Nach seiner Rechtsauffassung könne das Vorliegen eines unmittelbaren Schadens nicht verneint werden. Nach der aus Paragraph 31, Absatz 3 und 4 bzw Paragraph 117, WRG erkennbaren Absicht des Gesetzgebers habe die Rechtsträgerin die Kosten für diese Maßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht selbst zu tragen. Durch Verschulden von Organen des Bundes bei Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes erforderliche Maßnahmen, deren Kosten von den nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten nicht hereingebracht werden könnten, seien nach dem Schutzzweck der Norm ein unmittelbarer Schaden. Auch der Eintritt der Verjährung sei zu verneinen, weil die Uneinbringlichkeit der Kosten gegenüber allen nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten noch nicht feststehe, so daß ein tatsächlicher Schadenseintritt noch nicht vorliege. Soweit eine von der klagenden Partei behauptete Uneinbringlichkeit der Kosten noch ungeklärt sei, berühre dies nicht nur die Frage der Verjährung, sondern auch die materielle Anspruchsvoraussetzung der Fälligkeit. Eine Bestätigung des Ersturteils scheitere aber daran, daß eine Partei nicht mit einer bestimmten Rechtsansicht überrascht werden dürfe. Es sei daher mit den Parteien zu erörtern, inwieweit die klagende Partei gesetzlich begründete Maßnahmen im Sinne des Paragraph 2, OrgHG zur Einbringung ihrer Kosten unternommen hätte. Darüber hinaus sei eine ausreichende Fetstellungsgrundlage darüber zu schaffen, ob ein Schaden durch Einflußnahme auf das Verfahren oder durch Weisung an den Landeshauptmann abgewendet hätte werden können. Im übrigen sei auch die vom Elftbeklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch zur Entscheidung offen.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der gemeinsam erhobene Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Elftbeklagten ist nicht berechtigt. Dem Rekurs der übrigen Beklagten kommt Berechtigung zu.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes auch deshalb aufgehoben, weil über die vom Elftbeklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch nicht entschieden worden ist. Diese war darauf gestützt worden, daß das im Paragraph 7, OrgHG vorgesehene, aus Paragraph 8, AHG in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 stammende, nach Lehre und Rechtsprechung Prozeßvoraussetzung bildende Aufforderungsverfahren nicht eingehalten wurde (Schragel, AHG Rz 245; JBl 1984, 559; JBl 1992, 49 ua). Die Nichteinhaltung desselben begründet die Unzulässigkeit des Rechtsweges im Organhaftpflichtverfahren (Ent, Organhaftpflicht 95 mwN; Strasser,

Die Haftung der Organe und der Bediensteten der Gemeinden 120 mwN).

Eine Klage gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter in der mittelbaren Bundesverwaltung berührt das Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 79, VGG und den Bestimmungen des Paragraph 8, OrgHG (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996, 149 = ecolex 1996, 673) über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit jedenfalls bei Personen, die zur Zeit der Klageerhebung noch nicht ein Jahr aus der Amtstätigkeit ausgeschieden sind (Adamovic/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 349). Es könnte daher fraglich sein, ob gegen diese Personen ausschließlich die sogenannte Ministeranklage nach den Artikel 142, 143, B-VG zu erheben ist oder ob auch die sonst gegebene Zuständigkeit der ordentliche Gerichte für die zivilrechtliche Klage wegen gesetzwidriger Amtsführung nach dem Organhaftpflichtgesetz vorliegt.

Der VfGH erkennt nach Artikel 142, B-VG unter anderem über eine Anklage gegen den Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung; nach Artikel 143, B-VG auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen, die mit der Amtstätigkeit in Verbindung stehen. Aus diesen Bestimmungen des B-VG könnte man schließen, daß die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bei Klagen gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter über Ersatzansprüche wegen Gesetzesverletzungen oder Nichtbefolgung von Verordnungen oder sonstigen Anordnungen vorliegt.

Die Ministeranklage nach den Artikel 142, 143, B-VG als staatstheoretisch wichtige Kompetenz des VfGH spielt in der Praxis kaum eine Rolle (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1191; Perntaler, Die Anklage gegen den Landeshauptmann - ein Instrument des Rechtsstaates? RdW 1985, 2). Sie ist insoweit nicht ein Instrument des Rechtsstaates, sondern ein Instrument der Politik. Die politisch gewogene Verletzung einer allgemeinen "Gehorsamspflicht" des verantwortlichen Organs ist durch die Anklage tatbestandsmäßig erst zu konkretisieren. In einem justizförmigen Strafverfahren, das sich durch Organisation, Straftatbestände und den politischen Sanktionen vom allgemeinen Strafrecht deutlich abhebt, ist die Entfernung des "Ministers", der Verlust des Amtes bzw der zeitliche Verlust der politischen Rechte Hauptziel des Verfahrens (Atzwanger, Die Ministeranklage gemäß Artikel 142 und 143 B-VG, ÖJZ 1983, 37).

In Anlehnung an die Vorschrift des Paragraph 366, StPO hat der VfGH im Falle der Verurteilung in der Regel nach Paragraph 79, VfGG auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen. Das Urteil kann sich aber auch darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten. Im sogenannten Adhäsionsverfahren ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als Privatbeteiligter im Strafverfahren kein Verzicht auf die Beschreitung des Zivilrechtsweges noch bildet sie eine Grundlage für eine Einrede der Streitanhängigkeit gegenüber einer bereits angebrachten Schadenersatzklage (Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4 169; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens7, 54; SSt 55/77). Für die "Ministeranklage" gegen den Landeshauptmann und seinen Stellvertreter ist daraus abzuleiten, daß die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ersatzansprüche nach dem OrgHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor dem VfGH in einer mit dem Adhäsionsverfahren vergleichbaren Art und Weise nicht ausschließt (Atzwanger aaO, 44). Der Rechtsweg wäre daher, wenn ein entsprechendes Aufforderungsverfahren stattgefunden hat, was beim Elftbeklagten noch zu prüfen ist, zulässig vergleiche das im Akt erliegende Privatgutachten Weber, 61).

Weil die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs der Sachentscheidung vorgeht (5 Ob 19/77), kann daher in diesem verbundenen Verfahren des Elftbeklagten zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache noch keine Aussage getroffen werden. Seine Einwendung, daß das im Paragraph 7, OrgHG vorgesehene Aufforderungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt wurde, ist zu prüfen. Es hat daher beim Aufhebungsbeschluß zu verbleiben.

Artikel 23, Absatz 3, B-VG, in dessen Ausführung das AHG und später das OrgHG erging (Walter/Mayr, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1282) verlangt eine in Vollziehung der Gesetze erfolgte schuldhafte und rechtswidrige unmittelbare Schadenszufügung. Es hat daher der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organes von Rechts wegen zählt; also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und für den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat. In den hier zu untersuchenden Handlungen und Unterlassungen in hoheitlicher Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes handelt es sich um Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, so daß das inkriminierte Verhalten der Beklagten dem Bund, als dessen Organe die Beklagten tätig waren, zuzurechnen ist (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996/149 = ecolex 1996, 673).

Artikel 23, B-VG hat in seiner ursprünglichen Fassung eine Schadenshaftung aller mit den Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder Gerichtsbarkeit betrauten Personen für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden und eine Haftung der Gebietskörperschaft für derartige Rechtsverletzungen ihrer Organe vorgesehen. Es wurde noch nicht unterschieden, ob es sich um einen Schaden handelt, der der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt wurde oder ob ihr der Schaden mittelbar durch Inanspruchnahme einer Haftung seitens eines unmittelbar geschädigten Dritten entstanden ist. Erst die Neufassung des Artikel 23, B-VG nach der Bundesverfassungsnovelle 1929 (BGBl 1929/392) kennt wie auch Artikel 23, in der Fassung der Bundesverfassungsnovelle 1949 (BGBl 1949/19) diese Unterscheidung (Just, Die Haftung für unmittelbar zugefügten Schaden im öffentlichen Dienst, ÖJZ 1951, 209). Der Gesetzgeber hat dann die bis zur Erlassung des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl 1967/181) unterbliebene Ausführung des Artikel 23, Absatz 3, B-VG nach dem bereits vorliegenden Amtshaftungsgesetz (BGBl 1949/20) als unbefriedigend angesehen, als doch im Bereich der Hoheitsverwaltung keine Haftung der Organe für dem Rechtsträger unmittelbar zugefügte Schäden durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze bestand, andererseits aber eine volle Haftung der Organe nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben war. Dazu kommt, daß selbst innerhalb der Schadensfälle, die sich im Bereich der Hoheitsverwaltung rechtswidrig und schuldhaft ereignet haben, zu differenzieren war, ob der Schaden dem Rechtsträger mittelbar (siehe Paragraph 3, AHG in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 2, B-VG) oder unmittelbar (siehe Artikel 23, Absatz 3, B-VG) zugefügt wurde. Das Organhaftpflichtgesetz lehnt sich angesichts des schon in der Verfassung vorgegebenen Zusammenhanges zwischen den Haftungsprogrammen des Absatz eins und 3 des Artikel 23, B-VG weitgehend an die Regelungen des AHG an und versucht, zu einer möglichst weitgehenden Harmonisierung mit dem Haftungsrecht des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu gelangen (206 BlgNR römisch elf GP, 4 f). Daher ist auch eine Anpassung an das DHG gegeben (Schragel AHG2 Rz 211). Eine Differenzierung zum AHG ergibt sich daraus, daß der Wille des Verfassungsgesetzgebers, zu garantieren, daß für die Inanspruchnahme des schuldtragenden Organs im Falle des Artikel 23, Absatz 3, B-VG dieselben Grundsätze zu gelten haben wie im Bereich der Amtshaftung im engeren Sinn aufgrund der unterschiedlichen Formulierung in Artikel 23, Absatz eins und 2 und Absatz 3, B-VG nicht zum Ausdruck kommt (206 BlgNR römisch elf GP, 4 f).

Unterschiede zum AHG sind daher gewollt. Während dieses einen geschädigten Dritten zur Voraussetzung hat, betrifft die Organhaftung nur das Verhältnis zwischen dem Amtswalter und dem Rechtsträger, als dessen Organ der betreffende Amtswalter gehandelt hat. Die Organhaftung darf daher nicht mit dem Regreßverhältnis im Rahmen der Amtshaftung verwechselt werden (Adamovic/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 443). Nur Direktschäden des Rechtsträgers fallen unter das Organhaftpflichtgesetz (Waas in Anmerkung zu DRdA 1978, 133).

Der sachliche Geltungsbereich des Organhaftpflichtgesetzes umfaßt daher nur die Haftung für dem Rechtsträger unmittelbar zugefügte Schäden. Die Haftung für Schäden, die von Organen in Vollziehung der Gesetze einem Dritten zugefügt werden, sind hingegen im Amtshaftungsgesetz geregelt (Stifter, Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem DHG und dem OrgHG, ÖJZ 1969, 1; Ent,

Das Wesen der Organhaftpflicht, ZVR 1968, 29, 58 [59]; derselbe, Begriff und Abgrenzung der Organhaftung, ÖJZ 1968, 238 und JBl 1968, 417). Unter einem mittelbaren oder Drittschaden versteht man in der Regel einen Schaden, der nicht in der Richtung des Angriffes des Schädigers, sondern infolge einer Seitenwirkung der schädigenden Handlung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffes unmittelbar geschützt ist (Ent, aaO ZVR 1968, 59; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 467; ZVR 1960, 39; ZVR 1994/88; ecolex 1994, 814; WBl 1995, 122).

Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, nicht aber einem Dritten, es sei denn, daß ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf einen Dritten überwälzt wird (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins, 279; Koziol/Welser aaO, 468; ZVR 1994/88; 5 Ob 532/93 twvö in ecolex 1994, 814).

Auf den vorliegenden Fall bezogen besteht der Schaden in den Kosten der vom Schutzzweck der Norm umfaßten Notmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, WRG. Er ist darauf zurückzuführen, daß die nach Paragraph 31, WRG Verpflichteten ihre aus dieser Gesetzesstelle hervorkommende Verpflichtung nicht eingehalten haben und aufgrund der immensen Schadenshöhe auch nicht einhalten könnten (Privatgutachten Bydlinski 66 f), so daß Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG erforderlich wurden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind den Verpflichteten nach dem Wasserrechtsgesetz aufzuerlegen und wären von ihnen zu tragen. Ob das Betreiben der Deponie durch schuldhaftes Handeln von Organen der mittelbaren Bundesverwaltung in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes erst ermöglicht bzw durch Verletzung ihrer Aufsichts-, Kontroll- oder Handlungspflichten aufrechterhalten wurde, hätte zunächst nur zur Folge, daß allenfalls den Verpflichteten in ihrem Vermögen ein Schaden durch die aufgetragenen Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG bzw deren Ersatzvornahme entsteht. Daher könnten diese grundsätzlich im Rahmen der Amtshaftung dem Rechtsträger gegenüber ihren Vermögensschaden geltend machen. Ob allerdings Schadenersatz dafür verlangt werden kann, daß der Staat dem Betreiber, der rechtswidrige Einlagerungen duldet, an seinem rechtswidrigen Tun hätte hindern müssen, ist fraglich (Rebhan in Kerschner, Haftung bei Deponien, 148).

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um den Regreßanspruch des allenfalls durch ein schuldhaftes Handeln von Organen im Sinne des Paragraph eins, AHG Geschädigten nach dem WRG Verpflichteten nach Paragraph 3, AHG, sondern um den an die strengeren, weil im Gegensatz zu Paragraph 3, AHG nicht nur an vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern an jedes schuldhafte und rechtswidrige Verhalten geknüpfte Voraussetzungen nach Paragraph eins, OrgHG gebundenen selbständigen Schadenersatzanspruch des Bundes, der zunächst davon abhängt, ob ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist. Dies ist zu bejahen.

Wird jemand schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld veranlaßt, dann tritt sein Schaden bereits mit der Zahlung an den Bereicherten und nicht erst mit der Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruches (JBl 1992,720) ein, falls dieser nicht zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und auch imstande ist. Der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB ist sehr weit gefaßt und umfaßt jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Als ein solcher Vermögensnachteil ist es anzusehen, wenn anstelle des Besitzes eines Bargeldbetrages nur eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, weil diese mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw dem der Rechtsverfolgung behaftet ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (JBl 1985, 677; JBl 1987, 388; SZ 65/41; 1 Ob 55/95, 1 Ob 535/95, 9 ObA 51/97h).

Nichts anderes gilt, wenn der Bund im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen infolge Nichterfüllung der Gefahrenbeseitigungspflicht durch den Verursacher und Verpflichteten nach Paragraph 31, WRG die diesem nach dem Gesetz treffende Pflicht übernehmen muß und ihm hiefür Kosten erwachsen, die infolge der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des oder eines der solidarisch haftenden Verpflichteten als uneinbringlich erscheinen. Daß die Uneinbringlichkeit der Kosten bezüglich der weiteren Verpflichteten, wie hier der W***** GmbH infolge der anhängigen Exekution noch nicht feststeht, ändert nichts am Schadenseintritt im Sinne der wiedergegebenen Judikatur, weil eine Bereitschaft und Fähigkeit zur unverzüglichen Rückzahlung durch die nach dem Wasserrechtsgesetz Verpflichteten nicht bewiesen wurde (SZ 65/41).

Bezüglich des Ersatzes dieses der klagenden Partei entstandenen unmittelbaren Schadens steht diese auf dem Standpunkt, der Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 5, OrgHG von drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, beginne erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kostenersatzforderung für die von ihr vorläufig getragenen Aufwendungen für Notmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG auch gegenüber den (= allen) nach dem WRG Verpflichteten als uneinbringlich festgestellt ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind alle angeblichen Verfehlungen der Beklagten bei Vollzug des WRG der Klägerin wie auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** spätestens im Jänner, März oder Mai 1990 bekannt geworden. Aus diesen ist klar abzuleiten, daß Dkfm.F***** keinesfalls in der Lage sein wird, die Kosten der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen zu tragen. Überdies stellten die Vorinstanzen fest, daß der Schaden spätestens anläßlich der Bearbeitung des Wasserrechtsaktes und Erlassung des Berufungsbescheides vom 31.5.1990, wonach Dkfm.F***** die Entfernung der Ablagerungen in der Deponie aufgetragen wurde, der Klägerin bekannt geworden ist. Die klagende Partei brachte selbst vor, daß die angeblichen Fehlleistungen im Rahmen der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes durch die in mittelbarer Bundesverwaltung tätigen beklagten Organe zumindest im Strafverfahren bekannt waren (AS 161). Bei den geschätzten Sanierungskosten von 400,000.000 S bis 2.000,000.000 S ist es offenkundig, daß mit einer vollständigen Refundierung durch die Betreiber der Deponie bzw die Verpflichteten im Sinne des Paragraph 31, WRG nicht gerechnet werden konnte, wie es auch dem BMfLuF durchaus bewußt war (Beilage L vom 20.8.1986: ... "daß die Sanierungskosten letztendlich von der öffentlichen Hand getragen werden müssen..."). Das Bundesministerium schaltete die Finanzprokuratur ein (Beilage S), die den Strafakt gegen Dkfm.F***** und Ing.M***** am 9.1.1990 beischaffte (Beilage 7), aus dem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** bekannt waren, so daß die mangelnde Fähigkeit zur Rückzahlung, wie das Erstgericht feststellte, zumindest zwischen Jänner 1990 und März 1990 auch dem für die Klägerin in dieser Angelegenheit einschreitenden Vertreter, erkennbar sein mußte. Abgesehen davon wäre die Kenntnis des BMfLuF spätestens mit dem von ihm selbst erlassenen Berufungsbescheid (30.5.1990) anzusetzen, mit dem dem Deponiebetreiber Sanierungsverpflichtungen auferlegt wurden, die mit Selbstverständlichkeit zur Zahlungsunfähigkeit führen mußten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist dem Bundesministerium auch die Notwendigkeit kostspieliger künftiger Sanierungsmaßnahmen und damit künftiger Schäden unmißverständlich voraussehbar gewesen (Bydlinski, PrivatGA aaO 67).

Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginnt nach der Literatur und der neueren Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährung im österreichischen Recht in FS Steffen, 65 f mit weiteren Literaturnachweisen; derselbe, Verstärkter Senat oder literarische Schnellkritik, JBl 1996, 474; derselbe in dem von der klagenden Partei vorgelegten Privatgutachten, besonders 41 ff; Riedler, Verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87 und die ihm folgenden zitierten Entscheidungsanmerkungen;

JBl 1994, 753 [Riedler]; JBl 1996, 311 [Apathy] = EvBl 1996/11 =

ecolex 1996, 91 [Wilhelm] = SZ 68/238; 1 Ob 17/93; 1 Ob 1004/96; 1 Ob

1006, 1007/96; 2 Ob 2019/96t).

Wenn auch die kurze Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen kann, gilt dies nur für den "Erstschaden" (9 ObA 1004/96). Uneinigkeit besteht hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist für noch nicht eingetretene aber schon vorhersehbare Folgeschäden. Ein Teil der Lehre fordert den Lauf einer gesonderten Verjährungsfrist für jeden Folge-(Teil-)Schaden (Apathy Anmerkung zu JBl 1996, 311; Riedler aaO und Anmerkung zu JBl 1994, 753 und Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach Paragraph 1489, ABGB? ZVR 1993, 44 f; Wilhelm in Anmerkung zu exolex 1996, 91). Bydlinski hingegen, dem sich der Oberste Gerichtshof in JBl 1996, 315 [kritisch Riedler] und 2 Ob 2019/96t angeschlossen und dies auch zur Verjährungsfrist nach Paragraph 6, AHG und Paragraph 5, OrgHG ausgesprochen hat (1 Ob 17/93) verlangt zur Abwendung der drohenden Verjährung des Anspruches auf Ersatz künftiger aber schon vorhersehbarer Schäden bei Vorliegen eines Primärschadens das Vorgehen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit.

Der Schaden der Klägerin besteht in den von ihr für die Verpflichteten aufgewendeten und noch aufzuwendenden voraussichtlich uneinbringlichen Kosten. Auch wenn der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften grundsätzlich nach Paragraph 2, F-VG 1948 den Aufwand für die in ihre Kompetenz gestellten Funktionen, wie den Amtsaufwand und den Zweckaufwand zu tragen haben (510 BlgNR 5.GP; VfSlg 935), so bedeutet dies keine endgültige Übernahme des Aufwandes, weil der Gesetzgeber selbst die Haftung der Verursacher dafür in Paragraph 31, WRG einschließlich eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Paragraph 17, WRG vorsieht (Windisch, Die Haftung nach Paragraph 31, WRG RdU 1996, 171 [174 ff]; SZ 65/40). Ein Verschulden von Organen des Bundes an diesem sonst nicht oder nicht in dieser Höhe angefallenen Kostenaufwand schließt eine Ersatzpflicht dieser funktionell für den Bund tätigen Organe im Sinne des Paragraph eins, OrgHG für die bei den Verpflichteten nicht einbringlichen Kosten nicht aus. Die Kosten der Gefahrenbeseitigung sind nämlich vom Bund nicht endgültig zu tragen. Indem der Bund die dem Verursacher obliegende Gefahrenbeseitigung im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen durchführt, tätigt er einen Aufwand, den der Verursacher nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen und kann ihn vom Verursacher zurückfordern, zu welchem Zweck ein Kostenbescheid zu erlassen ist (Windisch aaO 175, 178). Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG kann als öffentlich-rechtlicher Anspruch den Verpflichteten gegenüber nicht verjähren (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 12 zu Paragraph 31, mwN). Dies hat aber mit der Frage des Schadenseintrittes durch Aufwendung der Kosten nichts zu tun. Der Eintritt des Schadens bei der aufgrund des Paragraph 31, WRG anzunehmenden Solidarschuld der Verursacher und Verpflichteten (Windisch, aaO 171 [173]) ist grundsätzlich erst anzunehmen, wenn feststeht, daß der Schaden wirksam und daher unabwendbar ist (1 Ob 17/93). Nur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung wirken subjektiv nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner (Gschnitzer in Klang2, 307; JBl 1979, 257; SZ 43/183).

Die festgestellte Kenntnis der Klägerin (BMfLuF) vom Schaden (Aufwand von S 4,367.611,70 bis 21.9.1989) setzte ungeachtet des weiteren Vorbringens, daß hinsichtlich der W***** GmbH eine Uneinbringlichkeit der Kosten infolge der anhängigen Exekution "noch nicht feststehe", auch wenn die Anforderungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem AHG und dem OrgHG geringer anzusetzen sind als im allgemeinen Schadenersatzrecht (SZ 64/40) diese jedenfalls spätestens zu dem vom Erstgericht festgestellten Zeitpunkten in Lauf. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klagen Oktober, Dezember 1993 und Jänner 1994 war sie damit aber bereits abgelaufen.

Es darf nämlich im Sinne der zitierten Judikatur nicht übersehen werden, daß der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst mit Eintritt aller Schadensfolgen beginnt (SZ 65/41 ua), sondern wie bereits ausgeführt mit der Aufwendung der Kosten. Die klagende Partei hätte daher der drohenden Verjährung ihres Ersatzanspruches durch Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist begegnen müssen (1 Ob 17/93; EvBl 1997/11 mwH).

Vom Grundsatz, daß der Schaden schon mit der Zahlung eintritt, sind nämlich nur jene Fälle ausgenommen, in denen dargetan wird, daß derjenige, für den der Aufwand getätigt wurde, ohnehin zur unverzüglichen Zahlung bereit und in der Lage ist (SZ 65/41). Den Geschädigten trifft nur die Beweislast für Schadenseintritt, Höhe und Kausalzusammenhang, sohin für die anspruchsbegründenden Tatsachen, während die Partei, die sich darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam wurde oder wieder beseitigt worden ist, die rechtshemmende bzw -vernichtende Tatsache unter Beweis zu stellen hat. Die klagende Partei hat den Beweis, daß in ihrem Vermögen ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist, erbracht. Eine Geldforderung mit Einbringlichkeitsrisiko (bzw Einbringlichkeitsunmöglichkeit) kann keineswegs dem Besitz eines Geldbetrages in gleicher Höhe gleichgehalten werden (1 Ob 535/95).

Es ist daher vom Schadenseintritt durch die aufgewendeten Kosten (bis 1989) auszugehen, ohne daß die Klägerin ihren Anspruch gegen die Verpflichteten nach dem Wasserrechtsgesetz zuerst hätte durchsetzen müssen (1 Ob 535/95, 9 ObA 51/97h). Der Rückforderungs- oder Regreßanspruch gegen die Verpflichteten, bei deren Durchsetzung die mit der Zahlung verbundene Vermögenseinbuße ausgeglichen werden könnte, ändert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes am Schadenseintritt nichts (1 Ob 55/95). Wenn der Geschädigte innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Schädiger seine Ansprüche nicht geltend macht, dann hätte er zumindest konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen, die sein Vertrauen auf die Einbringlichkeit der Forderung von den primär Ersatzpflichtigen objektiv rechtfertigen konnten. Dies ist gerade im vorliegenden Fall deshalb zu verlangen, wo es doch auf der Hand liegt und einem typischen Ablauf entspricht, daß bei vom BMfLuF selbst im Jahre 1988 geschätzten Sanierungskosten von 400 Millionen S bis 2 Milliarden S je nach Gefährdungspotential der gelagerten Stoffe (Beil/P) eine Einbringlichkeit gegenüber einer Einzelperson oder einer GesmbH objektiv illusorisch ist. Die ernste Möglichkeit eines atypischen Ablaufes (Fasching Lehrbuch2 Rz 895) fiel daher in die Beweislast der Klägerin. Es kann nicht einem Geschädigten vorbehalten bleiben, den objektiv fixierbaren Beginn der Verjährungsfrist durch mehr oder weniger in sein Belieben gesetzte Verfolgungshandlungen, bei von vornherein mehr als zweifelhafter Einbringlichkeit seiner Ansprüche zu verschieben.

Die Rechtssache ist sohin hinsichtlich aller Beklagter mit Ausnahme des Elftbeklagten aufgrund der dargestellten Rechtsansicht zur Entscheidung reif, so daß in Stattgebung des Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkannt werden konnte.

Der Kostenvorbehalt beim Elftbeklagten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Die übrige Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da eine Rechtsmittelschrift mehrerer durch verschiedene Rechtsanwälte vertretener Parteien vorliegt, war der Gesamtstreitwert zur Bildung des Tarifansatzes für die Kostenbestimmung durch die Anzahl der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien zu teilen und der Streitgenossenzuschlag nach der Anzahl der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien zu bestimmen.

Anmerkung

E46405 09B23006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA02300.96T.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19970528_OGH0002_009OBA02300_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022602 Rechtssatz 29.01.1969Zivilrecht
Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzah …
RS0022608 Rechtssatz 10.12.1985Zivilrecht
Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im bes …
RS0034374 Rechtssatz 17.06.1959Zivilrecht
Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt.
RS0034512 Rechtssatz 15.06.1967Zivilrecht
Zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach dem AHG.
RS0034524 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.
RS0034618 Rechtssatz 18.04.1979Zivilrecht
Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon du …
RS0034711 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Der Wortlaut des § 1489 erster Satz ABGB, der im § 1478 ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bi …
RS0038115 Rechtssatz 27.08.1969Zivilrecht
Zur Schadenshaftung von Organen der im Art 23 Abs 1 B - VG genannten Rechtsträger vor Erlassung des OrgHG (siehe auch 2 Ob 18/65 = EvBl 1966/1 S 14).
RS0041916 Rechtssatz 24.05.1977Zivilrecht
Wird von einem Rechtsmittelgericht in amtswegiger Wahrnehmung einer der angefochtenen Entscheidung oder dem ihm vorangegangenen Verfahren anhaftenden Nichtigkeit aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung als nichtig aufgehoben, dann ist es dem Rechtsm …
RS0050301 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
Aus der unterschiedlichen Textierung von § 1489 ABGB und von §§ 6 AHG und 5 OrgHG läßt sich nicht folgern, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach den letztzitierten Bestimmungen erst mit Eintritt aller Schadensfolgen beginnt; ganz im Gegenteil führt das Feh …
RS0050338 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfol …
RS0083144 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.
RS0087613 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Ve …
RS0108014 Rechtssatz 28.05.1997Zivilrecht
Die Nichteinhaltung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Aufforderungsverfahrens begründet die Unzulässigkeit des Rechtsweges im Organhaftpflichtverfahren.
RS0108015 Rechtssatz 28.05.1997Zivilrecht
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ersatzansprüche nach dem OrgHG schließt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor dem Verfassungsgerichthof (Anklage gegen den Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter nach den Art 142, 143 B-VG) nicht aus. Der Re …
RS0108016 Rechtssatz 28.05.1997Zivilrecht
Nur Direktschäden des Rechtsträgers fallen unter das Organhaftpflichtgesetz.
RS0108017 Rechtssatz 28.05.1997Zivilrecht
Muß der Bund im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen infolge Nichterfüllung der Gefahrenbeseitigungspflicht durch den Verursacher und Verpflichteten nach § 31 WRG die diesen nach dem Gesetz treffende Pflicht übernehmen und sind ihm hiefür Kosten erwachsen, …