Der Rekurs des Elftbeklagten ist nicht berechtigt. Dem Rekurs der übrigen Beklagten kommt Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes auch deshalb aufgehoben, weil über die vom Elftbeklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch nicht entschieden worden ist. Diese war darauf gestützt worden, daß das im § 7 OrgHG vorgesehene, aus § 8 AHG in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 stammende, nach Lehre und Rechtsprechung Prozeßvoraussetzung bildende Aufforderungsverfahren nicht eingehalten wurde (Schragel, AHG Rz 245; JBl 1984, 559; JBl 1992, 49 ua). Die Nichteinhaltung desselben begründet die Unzulässigkeit des Rechtsweges im Organhaftpflichtverfahren (Ent, Organhaftpflicht 95 mwN; Strasser,Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes auch deshalb aufgehoben, weil über die vom Elftbeklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges noch nicht entschieden worden ist. Diese war darauf gestützt worden, daß das im Paragraph 7, OrgHG vorgesehene, aus Paragraph 8, AHG in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 stammende, nach Lehre und Rechtsprechung Prozeßvoraussetzung bildende Aufforderungsverfahren nicht eingehalten wurde (Schragel, AHG Rz 245; JBl 1984, 559; JBl 1992, 49 ua). Die Nichteinhaltung desselben begründet die Unzulässigkeit des Rechtsweges im Organhaftpflichtverfahren (Ent, Organhaftpflicht 95 mwN; Strasser,
Die Haftung der Organe und der Bediensteten der Gemeinden 120 mwN).
Eine Klage gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter in der mittelbaren Bundesverwaltung berührt das Spannungsverhältnis zwischen § 79 VGG und den Bestimmungen des § 8 OrgHG (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996, 149 = ecolex 1996, 673) über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit jedenfalls bei Personen, die zur Zeit der Klageerhebung noch nicht ein Jahr aus der Amtstätigkeit ausgeschieden sind (Adamovic/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 349). Es könnte daher fraglich sein, ob gegen diese Personen ausschließlich die sogenannte Ministeranklage nach den Art 142, 143 B-VG zu erheben ist oder ob auch die sonst gegebene Zuständigkeit der ordentliche Gerichte für die zivilrechtliche Klage wegen gesetzwidriger Amtsführung nach dem Organhaftpflichtgesetz vorliegt.Eine Klage gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter in der mittelbaren Bundesverwaltung berührt das Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 79, VGG und den Bestimmungen des Paragraph 8, OrgHG (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996, 149 = ecolex 1996, 673) über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit jedenfalls bei Personen, die zur Zeit der Klageerhebung noch nicht ein Jahr aus der Amtstätigkeit ausgeschieden sind (Adamovic/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 349). Es könnte daher fraglich sein, ob gegen diese Personen ausschließlich die sogenannte Ministeranklage nach den Artikel 142, 143, B-VG zu erheben ist oder ob auch die sonst gegebene Zuständigkeit der ordentliche Gerichte für die zivilrechtliche Klage wegen gesetzwidriger Amtsführung nach dem Organhaftpflichtgesetz vorliegt.
Der VfGH erkennt nach Art 142 B-VG unter anderem über eine Anklage gegen den Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung; nach Art 143 B-VG auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen, die mit der Amtstätigkeit in Verbindung stehen. Aus diesen Bestimmungen des B-VG könnte man schließen, daß die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bei Klagen gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter über Ersatzansprüche wegen Gesetzesverletzungen oder Nichtbefolgung von Verordnungen oder sonstigen Anordnungen vorliegt.Der VfGH erkennt nach Artikel 142, B-VG unter anderem über eine Anklage gegen den Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung; nach Artikel 143, B-VG auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen, die mit der Amtstätigkeit in Verbindung stehen. Aus diesen Bestimmungen des B-VG könnte man schließen, daß die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bei Klagen gegen den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter über Ersatzansprüche wegen Gesetzesverletzungen oder Nichtbefolgung von Verordnungen oder sonstigen Anordnungen vorliegt.
Die Ministeranklage nach den Art 142, 143 B-VG als staatstheoretisch wichtige Kompetenz des VfGH spielt in der Praxis kaum eine Rolle (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1191; Perntaler, Die Anklage gegen den Landeshauptmann - ein Instrument des Rechtsstaates? RdW 1985, 2). Sie ist insoweit nicht ein Instrument des Rechtsstaates, sondern ein Instrument der Politik. Die politisch gewogene Verletzung einer allgemeinen "Gehorsamspflicht" des verantwortlichen Organs ist durch die Anklage tatbestandsmäßig erst zu konkretisieren. In einem justizförmigen Strafverfahren, das sich durch Organisation, Straftatbestände und den politischen Sanktionen vom allgemeinen Strafrecht deutlich abhebt, ist die Entfernung des "Ministers", der Verlust des Amtes bzw der zeitliche Verlust der politischen Rechte Hauptziel des Verfahrens (Atzwanger, Die Ministeranklage gemäß Art 142 und 143 B-VG, ÖJZ 1983, 37).Die Ministeranklage nach den Artikel 142, 143, B-VG als staatstheoretisch wichtige Kompetenz des VfGH spielt in der Praxis kaum eine Rolle (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1191; Perntaler, Die Anklage gegen den Landeshauptmann - ein Instrument des Rechtsstaates? RdW 1985, 2). Sie ist insoweit nicht ein Instrument des Rechtsstaates, sondern ein Instrument der Politik. Die politisch gewogene Verletzung einer allgemeinen "Gehorsamspflicht" des verantwortlichen Organs ist durch die Anklage tatbestandsmäßig erst zu konkretisieren. In einem justizförmigen Strafverfahren, das sich durch Organisation, Straftatbestände und den politischen Sanktionen vom allgemeinen Strafrecht deutlich abhebt, ist die Entfernung des "Ministers", der Verlust des Amtes bzw der zeitliche Verlust der politischen Rechte Hauptziel des Verfahrens (Atzwanger, Die Ministeranklage gemäß Artikel 142 und 143 B-VG, ÖJZ 1983, 37).
In Anlehnung an die Vorschrift des § 366 StPO hat der VfGH im Falle der Verurteilung in der Regel nach § 79 VfGG auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen. Das Urteil kann sich aber auch darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten. Im sogenannten Adhäsionsverfahren ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als Privatbeteiligter im Strafverfahren kein Verzicht auf die Beschreitung des Zivilrechtsweges noch bildet sie eine Grundlage für eine Einrede der Streitanhängigkeit gegenüber einer bereits angebrachten Schadenersatzklage (Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4 169; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens7, 54; SSt 55/77). Für die "Ministeranklage" gegen den Landeshauptmann und seinen Stellvertreter ist daraus abzuleiten, daß die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ersatzansprüche nach dem OrgHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor dem VfGH in einer mit dem Adhäsionsverfahren vergleichbaren Art und Weise nicht ausschließt (Atzwanger aaO, 44). Der Rechtsweg wäre daher, wenn ein entsprechendes Aufforderungsverfahren stattgefunden hat, was beim Elftbeklagten noch zu prüfen ist, zulässig (vgl das im Akt erliegende Privatgutachten Weber, 61).In Anlehnung an die Vorschrift des Paragraph 366, StPO hat der VfGH im Falle der Verurteilung in der Regel nach Paragraph 79, VfGG auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen. Das Urteil kann sich aber auch darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten. Im sogenannten Adhäsionsverfahren ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als Privatbeteiligter im Strafverfahren kein Verzicht auf die Beschreitung des Zivilrechtsweges noch bildet sie eine Grundlage für eine Einrede der Streitanhängigkeit gegenüber einer bereits angebrachten Schadenersatzklage (Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4 169; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens7, 54; SSt 55/77). Für die "Ministeranklage" gegen den Landeshauptmann und seinen Stellvertreter ist daraus abzuleiten, daß die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ersatzansprüche nach dem OrgHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor dem VfGH in einer mit dem Adhäsionsverfahren vergleichbaren Art und Weise nicht ausschließt (Atzwanger aaO, 44). Der Rechtsweg wäre daher, wenn ein entsprechendes Aufforderungsverfahren stattgefunden hat, was beim Elftbeklagten noch zu prüfen ist, zulässig vergleiche das im Akt erliegende Privatgutachten Weber, 61).
Weil die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs der Sachentscheidung vorgeht (5 Ob 19/77), kann daher in diesem verbundenen Verfahren des Elftbeklagten zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache noch keine Aussage getroffen werden. Seine Einwendung, daß das im § 7 OrgHG vorgesehene Aufforderungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt wurde, ist zu prüfen. Es hat daher beim Aufhebungsbeschluß zu verbleiben.Weil die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs der Sachentscheidung vorgeht (5 Ob 19/77), kann daher in diesem verbundenen Verfahren des Elftbeklagten zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache noch keine Aussage getroffen werden. Seine Einwendung, daß das im Paragraph 7, OrgHG vorgesehene Aufforderungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt wurde, ist zu prüfen. Es hat daher beim Aufhebungsbeschluß zu verbleiben.
Art 23 Abs 3 B-VG, in dessen Ausführung das AHG und später das OrgHG erging (Walter/Mayr, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1282) verlangt eine in Vollziehung der Gesetze erfolgte schuldhafte und rechtswidrige unmittelbare Schadenszufügung. Es hat daher der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organes von Rechts wegen zählt; also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und für den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat. In den hier zu untersuchenden Handlungen und Unterlassungen in hoheitlicher Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes handelt es sich um Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, so daß das inkriminierte Verhalten der Beklagten dem Bund, als dessen Organe die Beklagten tätig waren, zuzurechnen ist (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996/149 = ecolex 1996, 673).Artikel 23, Absatz 3, B-VG, in dessen Ausführung das AHG und später das OrgHG erging (Walter/Mayr, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1282) verlangt eine in Vollziehung der Gesetze erfolgte schuldhafte und rechtswidrige unmittelbare Schadenszufügung. Es hat daher der Rechtsträger den Schaden zu tragen, zu dessen Vollzugsbereich das Verhalten eines Organes von Rechts wegen zählt; also der Rechtsträger, der jenes Verhalten im Wege der Weisung zu beeinflussen vermag und der deshalb auch dafür und für den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat. In den hier zu untersuchenden Handlungen und Unterlassungen in hoheitlicher Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes handelt es sich um Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, so daß das inkriminierte Verhalten der Beklagten dem Bund, als dessen Organe die Beklagten tätig waren, zuzurechnen ist (RdU 1996, 196 [Kerschner] = EvBl 1996/149 = ecolex 1996, 673).
Art 23 B-VG hat in seiner ursprünglichen Fassung eine Schadenshaftung aller mit den Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder Gerichtsbarkeit betrauten Personen für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden und eine Haftung der Gebietskörperschaft für derartige Rechtsverletzungen ihrer Organe vorgesehen. Es wurde noch nicht unterschieden, ob es sich um einen Schaden handelt, der der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt wurde oder ob ihr der Schaden mittelbar durch Inanspruchnahme einer Haftung seitens eines unmittelbar geschädigten Dritten entstanden ist. Erst die Neufassung des Art 23 B-VG nach der Bundesverfassungsnovelle 1929 (BGBl 1929/392) kennt wie auch Art 23 idF der Bundesverfassungsnovelle 1949 (BGBl 1949/19) diese Unterscheidung (Just, Die Haftung für unmittelbar zugefügten Schaden im öffentlichen Dienst, ÖJZ 1951, 209). Der Gesetzgeber hat dann die bis zur Erlassung des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl 1967/181) unterbliebene Ausführung des Art 23 Abs 3 B-VG nach dem bereits vorliegenden Amtshaftungsgesetz (BGBl 1949/20) als unbefriedigend angesehen, als doch im Bereich der Hoheitsverwaltung keine Haftung der Organe für dem Rechtsträger unmittelbar zugefügte Schäden durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze bestand, andererseits aber eine volle Haftung der Organe nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben war. Dazu kommt, daß selbst innerhalb der Schadensfälle, die sich im Bereich der Hoheitsverwaltung rechtswidrig und schuldhaft ereignet haben, zu differenzieren war, ob der Schaden dem Rechtsträger mittelbar (siehe § 3 AHG iVm Art 23 Abs 2 B-VG) oder unmittelbar (siehe Art 23 Abs 3 B-VG) zugefügt wurde. Das Organhaftpflichtgesetz lehnt sich angesichts des schon in der Verfassung vorgegebenen Zusammenhanges zwischen den Haftungsprogrammen des Abs 1 und 3 des Art 23 B-VG weitgehend an die Regelungen des AHG an und versucht, zu einer möglichst weitgehenden Harmonisierung mit dem Haftungsrecht des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu gelangen (206 BlgNR XI GP, 4 f). Daher ist auch eine Anpassung an das DHG gegeben (Schragel AHG2 Rz 211). Eine Differenzierung zum AHG ergibt sich daraus, daß der Wille des Verfassungsgesetzgebers, zu garantieren, daß für die Inanspruchnahme des schuldtragenden Organs im Falle des Art 23 Abs 3 B-VG dieselben Grundsätze zu gelten haben wie im Bereich der Amtshaftung im engeren Sinn aufgrund der unterschiedlichen Formulierung in Art 23 Abs 1 und 2 und Abs 3 B-VG nicht zum Ausdruck kommt (206 BlgNR XI GP, 4 f).Artikel 23, B-VG hat in seiner ursprünglichen Fassung eine Schadenshaftung aller mit den Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder Gerichtsbarkeit betrauten Personen für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden und eine Haftung der Gebietskörperschaft für derartige Rechtsverletzungen ihrer Organe vorgesehen. Es wurde noch nicht unterschieden, ob es sich um einen Schaden handelt, der der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt wurde oder ob ihr der Schaden mittelbar durch Inanspruchnahme einer Haftung seitens eines unmittelbar geschädigten Dritten entstanden ist. Erst die Neufassung des Artikel 23, B-VG nach der Bundesverfassungsnovelle 1929 (BGBl 1929/392) kennt wie auch Artikel 23, in der Fassung der Bundesverfassungsnovelle 1949 (BGBl 1949/19) diese Unterscheidung (Just, Die Haftung für unmittelbar zugefügten Schaden im öffentlichen Dienst, ÖJZ 1951, 209). Der Gesetzgeber hat dann die bis zur Erlassung des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl 1967/181) unterbliebene Ausführung des Artikel 23, Absatz 3, B-VG nach dem bereits vorliegenden Amtshaftungsgesetz (BGBl 1949/20) als unbefriedigend angesehen, als doch im Bereich der Hoheitsverwaltung keine Haftung der Organe für dem Rechtsträger unmittelbar zugefügte Schäden durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze bestand, andererseits aber eine volle Haftung der Organe nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben war. Dazu kommt, daß selbst innerhalb der Schadensfälle, die sich im Bereich der Hoheitsverwaltung rechtswidrig und schuldhaft ereignet haben, zu differenzieren war, ob der Schaden dem Rechtsträger mittelbar (siehe Paragraph 3, AHG in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 2, B-VG) oder unmittelbar (siehe Artikel 23, Absatz 3, B-VG) zugefügt wurde. Das Organhaftpflichtgesetz lehnt sich angesichts des schon in der Verfassung vorgegebenen Zusammenhanges zwischen den Haftungsprogrammen des Absatz eins und 3 des Artikel 23, B-VG weitgehend an die Regelungen des AHG an und versucht, zu einer möglichst weitgehenden Harmonisierung mit dem Haftungsrecht des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu gelangen (206 BlgNR römisch elf GP, 4 f). Daher ist auch eine Anpassung an das DHG gegeben (Schragel AHG2 Rz 211). Eine Differenzierung zum AHG ergibt sich daraus, daß der Wille des Verfassungsgesetzgebers, zu garantieren, daß für die Inanspruchnahme des schuldtragenden Organs im Falle des Artikel 23, Absatz 3, B-VG dieselben Grundsätze zu gelten haben wie im Bereich der Amtshaftung im engeren Sinn aufgrund der unterschiedlichen Formulierung in Artikel 23, Absatz eins und 2 und Absatz 3, B-VG nicht zum Ausdruck kommt (206 BlgNR römisch elf GP, 4 f).
Unterschiede zum AHG sind daher gewollt. Während dieses einen geschädigten Dritten zur Voraussetzung hat, betrifft die Organhaftung nur das Verhältnis zwischen dem Amtswalter und dem Rechtsträger, als dessen Organ der betreffende Amtswalter gehandelt hat. Die Organhaftung darf daher nicht mit dem Regreßverhältnis im Rahmen der Amtshaftung verwechselt werden (Adamovic/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 443). Nur Direktschäden des Rechtsträgers fallen unter das Organhaftpflichtgesetz (Waas in Anm zu DRdA 1978, 133).Unterschiede zum AHG sind daher gewollt. Während dieses einen geschädigten Dritten zur Voraussetzung hat, betrifft die Organhaftung nur das Verhältnis zwischen dem Amtswalter und dem Rechtsträger, als dessen Organ der betreffende Amtswalter gehandelt hat. Die Organhaftung darf daher nicht mit dem Regreßverhältnis im Rahmen der Amtshaftung verwechselt werden (Adamovic/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 443). Nur Direktschäden des Rechtsträgers fallen unter das Organhaftpflichtgesetz (Waas in Anmerkung zu DRdA 1978, 133).
Der sachliche Geltungsbereich des Organhaftpflichtgesetzes umfaßt daher nur die Haftung für dem Rechtsträger unmittelbar zugefügte Schäden. Die Haftung für Schäden, die von Organen in Vollziehung der Gesetze einem Dritten zugefügt werden, sind hingegen im Amtshaftungsgesetz geregelt (Stifter, Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem DHG und dem OrgHG, ÖJZ 1969, 1; Ent,
Das Wesen der Organhaftpflicht, ZVR 1968, 29, 58 [59]; derselbe, Begriff und Abgrenzung der Organhaftung, ÖJZ 1968, 238 und JBl 1968, 417). Unter einem mittelbaren oder Drittschaden versteht man in der Regel einen Schaden, der nicht in der Richtung des Angriffes des Schädigers, sondern infolge einer Seitenwirkung der schädigenden Handlung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffes unmittelbar geschützt ist (Ent, aaO ZVR 1968, 59; Koziol/Welser, Grundriß10 I, 467; ZVR 1960, 39; ZVR 1994/88; ecolex 1994, 814; WBl 1995, 122).Das Wesen der Organhaftpflicht, ZVR 1968, 29, 58 [59]; derselbe, Begriff und Abgrenzung der Organhaftung, ÖJZ 1968, 238 und JBl 1968, 417). Unter einem mittelbaren oder Drittschaden versteht man in der Regel einen Schaden, der nicht in der Richtung des Angriffes des Schädigers, sondern infolge einer Seitenwirkung der schädigenden Handlung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffes unmittelbar geschützt ist (Ent, aaO ZVR 1968, 59; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 467; ZVR 1960, 39; ZVR 1994/88; ecolex 1994, 814; WBl 1995, 122).
Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, nicht aber einem Dritten, es sei denn, daß ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf einen Dritten überwälzt wird (Koziol, Haftpflichtrecht2 I, 279; Koziol/Welser aaO, 468; ZVR 1994/88; 5 Ob 532/93 twvö in ecolex 1994, 814).Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, nicht aber einem Dritten, es sei denn, daß ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf einen Dritten überwälzt wird (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins, 279; Koziol/Welser aaO, 468; ZVR 1994/88; 5 Ob 532/93 twvö in ecolex 1994, 814).
Auf den vorliegenden Fall bezogen besteht der Schaden in den Kosten der vom Schutzzweck der Norm umfaßten Notmaßnahmen im Sinne des § 31 WRG. Er ist darauf zurückzuführen, daß die nach § 31 WRG Verpflichteten ihre aus dieser Gesetzesstelle hervorkommende Verpflichtung nicht eingehalten haben und aufgrund der immensen Schadenshöhe auch nicht einhalten könnten (Privatgutachten Bydlinski 66 f), so daß Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG erforderlich wurden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind den Verpflichteten nach dem Wasserrechtsgesetz aufzuerlegen und wären von ihnen zu tragen. Ob das Betreiben der Deponie durch schuldhaftes Handeln von Organen der mittelbaren Bundesverwaltung in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes erst ermöglicht bzw durch Verletzung ihrer Aufsichts-, Kontroll- oder Handlungspflichten aufrechterhalten wurde, hätte zunächst nur zur Folge, daß allenfalls den Verpflichteten in ihrem Vermögen ein Schaden durch die aufgetragenen Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG bzw deren Ersatzvornahme entsteht. Daher könnten diese grundsätzlich im Rahmen der Amtshaftung dem Rechtsträger gegenüber ihren Vermögensschaden geltend machen. Ob allerdings Schadenersatz dafür verlangt werden kann, daß der Staat dem Betreiber, der rechtswidrige Einlagerungen duldet, an seinem rechtswidrigen Tun hätte hindern müssen, ist fraglich (Rebhan in Kerschner, Haftung bei Deponien, 148).Auf den vorliegenden Fall bezogen besteht der Schaden in den Kosten der vom Schutzzweck der Norm umfaßten Notmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, WRG. Er ist darauf zurückzuführen, daß die nach Paragraph 31, WRG Verpflichteten ihre aus dieser Gesetzesstelle hervorkommende Verpflichtung nicht eingehalten haben und aufgrund der immensen Schadenshöhe auch nicht einhalten könnten (Privatgutachten Bydlinski 66 f), so daß Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG erforderlich wurden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind den Verpflichteten nach dem Wasserrechtsgesetz aufzuerlegen und wären von ihnen zu tragen. Ob das Betreiben der Deponie durch schuldhaftes Handeln von Organen der mittelbaren Bundesverwaltung in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes erst ermöglicht bzw durch Verletzung ihrer Aufsichts-, Kontroll- oder Handlungspflichten aufrechterhalten wurde, hätte zunächst nur zur Folge, daß allenfalls den Verpflichteten in ihrem Vermögen ein Schaden durch die aufgetragenen Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG bzw deren Ersatzvornahme entsteht. Daher könnten diese grundsätzlich im Rahmen der Amtshaftung dem Rechtsträger gegenüber ihren Vermögensschaden geltend machen. Ob allerdings Schadenersatz dafür verlangt werden kann, daß der Staat dem Betreiber, der rechtswidrige Einlagerungen duldet, an seinem rechtswidrigen Tun hätte hindern müssen, ist fraglich (Rebhan in Kerschner, Haftung bei Deponien, 148).
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um den Regreßanspruch des allenfalls durch ein schuldhaftes Handeln von Organen im Sinne des § 1 AHG Geschädigten nach dem WRG Verpflichteten nach § 3 AHG, sondern um den an die strengeren, weil im Gegensatz zu § 3 AHG nicht nur an vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern an jedes schuldhafte und rechtswidrige Verhalten geknüpfte Voraussetzungen nach § 1 OrgHG gebundenen selbständigen Schadenersatzanspruch des Bundes, der zunächst davon abhängt, ob ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist. Dies ist zu bejahen.Im vorliegenden Fall handelt es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um den Regreßanspruch des allenfalls durch ein schuldhaftes Handeln von Organen im Sinne des Paragraph eins, AHG Geschädigten nach dem WRG Verpflichteten nach Paragraph 3, AHG, sondern um den an die strengeren, weil im Gegensatz zu Paragraph 3, AHG nicht nur an vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern an jedes schuldhafte und rechtswidrige Verhalten geknüpfte Voraussetzungen nach Paragraph eins, OrgHG gebundenen selbständigen Schadenersatzanspruch des Bundes, der zunächst davon abhängt, ob ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist. Dies ist zu bejahen.
Wird jemand schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld veranlaßt, dann tritt sein Schaden bereits mit der Zahlung an den Bereicherten und nicht erst mit der Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruches (JBl 1992,720) ein, falls dieser nicht zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und auch imstande ist. Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist sehr weit gefaßt und umfaßt jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Als ein solcher Vermögensnachteil ist es anzusehen, wenn anstelle des Besitzes eines Bargeldbetrages nur eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, weil diese mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw dem der Rechtsverfolgung behaftet ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (JBl 1985, 677; JBl 1987, 388; SZ 65/41; 1 Ob 55/95, 1 Ob 535/95, 9 ObA 51/97h).Wird jemand schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld veranlaßt, dann tritt sein Schaden bereits mit der Zahlung an den Bereicherten und nicht erst mit der Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruches (JBl 1992,720) ein, falls dieser nicht zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und auch imstande ist. Der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB ist sehr weit gefaßt und umfaßt jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Als ein solcher Vermögensnachteil ist es anzusehen, wenn anstelle des Besitzes eines Bargeldbetrages nur eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, weil diese mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw dem der Rechtsverfolgung behaftet ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (JBl 1985, 677; JBl 1987, 388; SZ 65/41; 1 Ob 55/95, 1 Ob 535/95, 9 ObA 51/97h).
Nichts anderes gilt, wenn der Bund im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen infolge Nichterfüllung der Gefahrenbeseitigungspflicht durch den Verursacher und Verpflichteten nach § 31 WRG die diesem nach dem Gesetz treffende Pflicht übernehmen muß und ihm hiefür Kosten erwachsen, die infolge der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des oder eines der solidarisch haftenden Verpflichteten als uneinbringlich erscheinen. Daß die Uneinbringlichkeit der Kosten bezüglich der weiteren Verpflichteten, wie hier der W***** GmbH infolge der anhängigen Exekution noch nicht feststeht, ändert nichts am Schadenseintritt im Sinne der wiedergegebenen Judikatur, weil eine Bereitschaft und Fähigkeit zur unverzüglichen Rückzahlung durch die nach dem Wasserrechtsgesetz Verpflichteten nicht bewiesen wurde (SZ 65/41).Nichts anderes gilt, wenn der Bund im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen infolge Nichterfüllung der Gefahrenbeseitigungspflicht durch den Verursacher und Verpflichteten nach Paragraph 31, WRG die diesem nach dem Gesetz treffende Pflicht übernehmen muß und ihm hiefür Kosten erwachsen, die infolge der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des oder eines der solidarisch haftenden Verpflichteten als uneinbringlich erscheinen. Daß die Uneinbringlichkeit der Kosten bezüglich der weiteren Verpflichteten, wie hier der W***** GmbH infolge der anhängigen Exekution noch nicht feststeht, ändert nichts am Schadenseintritt im Sinne der wiedergegebenen Judikatur, weil eine Bereitschaft und Fähigkeit zur unverzüglichen Rückzahlung durch die nach dem Wasserrechtsgesetz Verpflichteten nicht bewiesen wurde (SZ 65/41).
Bezüglich des Ersatzes dieses der klagenden Partei entstandenen unmittelbaren Schadens steht diese auf dem Standpunkt, der Lauf der Verjährungsfrist nach § 5 OrgHG von drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, beginne erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kostenersatzforderung für die von ihr vorläufig getragenen Aufwendungen für Notmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG auch gegenüber den (= allen) nach dem WRG Verpflichteten als uneinbringlich festgestellt ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind alle angeblichen Verfehlungen der Beklagten bei Vollzug des WRG der Klägerin wie auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** spätestens im Jänner, März oder Mai 1990 bekannt geworden. Aus diesen ist klar abzuleiten, daß Dkfm.F***** keinesfalls in der Lage sein wird, die Kosten der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen zu tragen. Überdies stellten die Vorinstanzen fest, daß der Schaden spätestens anläßlich der Bearbeitung des Wasserrechtsaktes und Erlassung des Berufungsbescheides vom 31.5.1990, wonach Dkfm.F***** die Entfernung der Ablagerungen in der Deponie aufgetragen wurde, der Klägerin bekannt geworden ist. Die klagende Partei brachte selbst vor, daß die angeblichen Fehlleistungen im Rahmen der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes durch die in mittelbarer Bundesverwaltung tätigen beklagten Organe zumindest im Strafverfahren bekannt waren (AS 161). Bei den geschätzten Sanierungskosten von 400,000.000 S bis 2.000,000.000 S ist es offenkundig, daß mit einer vollständigen Refundierung durch die Betreiber der Deponie bzw die Verpflichteten im Sinne des § 31 WRG nicht gerechnet werden konnte, wie es auch dem BMfLuF durchaus bewußt war (Beilage L vom 20.8.1986: ... "daß die Sanierungskosten letztendlich von der öffentlichen Hand getragen werden müssen..."). Das Bundesministerium schaltete die Finanzprokuratur ein (Beilage S), die den Strafakt gegen Dkfm.F***** und Ing.M***** am 9.1.1990 beischaffte (Beilage 7), aus dem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** bekannt waren, so daß die mangelnde Fähigkeit zur Rückzahlung, wie das Erstgericht feststellte, zumindest zwischen Jänner 1990 und März 1990 auch dem für die Klägerin in dieser Angelegenheit einschreitenden Vertreter, erkennbar sein mußte. Abgesehen davon wäre die Kenntnis des BMfLuF spätestens mit dem von ihm selbst erlassenen Berufungsbescheid (30.5.1990) anzusetzen, mit dem dem Deponiebetreiber Sanierungsverpflichtungen auferlegt wurden, die mit Selbstverständlichkeit zur Zahlungsunfähigkeit führen mußten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist dem Bundesministerium auch die Notwendigkeit kostspieliger künftiger Sanierungsmaßnahmen und damit künftiger Schäden unmißverständlich voraussehbar gewesen (Bydlinski, PrivatGA aaO 67).Bezüglich des Ersatzes dieses der klagenden Partei entstandenen unmittelbaren Schadens steht diese auf dem Standpunkt, der Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 5, OrgHG von drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, beginne erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kostenersatzforderung für die von ihr vorläufig getragenen Aufwendungen für Notmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG auch gegenüber den (= allen) nach dem WRG Verpflichteten als uneinbringlich festgestellt ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind alle angeblichen Verfehlungen der Beklagten bei Vollzug des WRG der Klägerin wie auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** spätestens im Jänner, März oder Mai 1990 bekannt geworden. Aus diesen ist klar abzuleiten, daß Dkfm.F***** keinesfalls in der Lage sein wird, die Kosten der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen zu tragen. Überdies stellten die Vorinstanzen fest, daß der Schaden spätestens anläßlich der Bearbeitung des Wasserrechtsaktes und Erlassung des Berufungsbescheides vom 31.5.1990, wonach Dkfm.F***** die Entfernung der Ablagerungen in der Deponie aufgetragen wurde, der Klägerin bekannt geworden ist. Die klagende Partei brachte selbst vor, daß die angeblichen Fehlleistungen im Rahmen der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes durch die in mittelbarer Bundesverwaltung tätigen beklagten Organe zumindest im Strafverfahren bekannt waren (AS 161). Bei den geschätzten Sanierungskosten von 400,000.000 S bis 2.000,000.000 S ist es offenkundig, daß mit einer vollständigen Refundierung durch die Betreiber der Deponie bzw die Verpflichteten im Sinne des Paragraph 31, WRG nicht gerechnet werden konnte, wie es auch dem BMfLuF durchaus bewußt war (Beilage L vom 20.8.1986: ... "daß die Sanierungskosten letztendlich von der öffentlichen Hand getragen werden müssen..."). Das Bundesministerium schaltete die Finanzprokuratur ein (Beilage S), die den Strafakt gegen Dkfm.F***** und Ing.M***** am 9.1.1990 beischaffte (Beilage 7), aus dem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dkfm.F***** bekannt waren, so daß die mangelnde Fähigkeit zur Rückzahlung, wie das Erstgericht feststellte, zumindest zwischen Jänner 1990 und März 1990 auch dem für die Klägerin in dieser Angelegenheit einschreitenden Vertreter, erkennbar sein mußte. Abgesehen davon wäre die Kenntnis des BMfLuF spätestens mit dem von ihm selbst erlassenen Berufungsbescheid (30.5.1990) anzusetzen, mit dem dem Deponiebetreiber Sanierungsverpflichtungen auferlegt wurden, die mit Selbstverständlichkeit zur Zahlungsunfähigkeit führen mußten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist dem Bundesministerium auch die Notwendigkeit kostspieliger künftiger Sanierungsmaßnahmen und damit künftiger Schäden unmißverständlich voraussehbar gewesen (Bydlinski, PrivatGA aaO 67).
Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginnt nach der Literatur und der neueren Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährung im österreichischen Recht in FS Steffen, 65 f mit weiteren Literaturnachweisen; derselbe, Verstärkter Senat oder literarische Schnellkritik, JBl 1996, 474; derselbe in dem von der klagenden Partei vorgelegten Privatgutachten, besonders 41 ff; Riedler, Verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87 und die ihm folgenden zitierten Entscheidungsanmerkungen;
JBl 1994, 753 [Riedler]; JBl 1996, 311 [Apathy] = EvBl 1996/11 =
ecolex 1996, 91 [Wilhelm] = SZ 68/238; 1 Ob 17/93; 1 Ob 1004/96; 1 Ob
1006, 1007/96; 2 Ob 2019/96t).
Wenn auch die kurze Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen kann, gilt dies nur für den "Erstschaden" (9 ObA 1004/96). Uneinigkeit besteht hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist für noch nicht eingetretene aber schon vorhersehbare Folgeschäden. Ein Teil der Lehre fordert den Lauf einer gesonderten Verjährungsfrist für jeden Folge-(Teil-)Schaden (Apathy Anm zu JBl 1996, 311; Riedler aaO und Anm zu JBl 1994, 753 und Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach § 1489 ABGB? ZVR 1993, 44 f; Wilhelm in Anm zu exolex 1996, 91). Bydlinski hingegen, dem sich der Oberste Gerichtshof in JBl 1996, 315 [kritisch Riedler] und 2 Ob 2019/96t angeschlossen und dies auch zur Verjährungsfrist nach § 6 AHG und § 5 OrgHG ausgesprochen hat (1 Ob 17/93) verlangt zur Abwendung der drohenden Verjährung des Anspruches auf Ersatz künftiger aber schon vorhersehbarer Schäden bei Vorliegen eines Primärschadens das Vorgehen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit.Wenn auch die kurze Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen kann, gilt dies nur für den "Erstschaden" (9 ObA 1004/96). Uneinigkeit besteht hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist für noch nicht eingetretene aber schon vorhersehbare Folgeschäden. Ein Teil der Lehre fordert den Lauf einer gesonderten Verjährungsfrist für jeden Folge-(Teil-)Schaden (Apathy Anmerkung zu JBl 1996, 311; Riedler aaO und Anmerkung zu JBl 1994, 753 und Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach Paragraph 1489, ABGB? ZVR 1993, 44 f; Wilhelm in Anmerkung zu exolex 1996, 91). Bydlinski hingegen, dem sich der Oberste Gerichtshof in JBl 1996, 315 [kritisch Riedler] und 2 Ob 2019/96t angeschlossen und dies auch zur Verjährungsfrist nach Paragraph 6, AHG und Paragraph 5, OrgHG ausgesprochen hat (1 Ob 17/93) verlangt zur Abwendung der drohenden Verjährung des Anspruches auf Ersatz künftiger aber schon vorhersehbarer Schäden bei Vorliegen eines Primärschadens das Vorgehen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungszeit.
Der Schaden der Klägerin besteht in den von ihr für die Verpflichteten aufgewendeten und noch aufzuwendenden voraussichtlich uneinbringlichen Kosten. Auch wenn der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften grundsätzlich nach § 2 F-VG 1948 den Aufwand für die in ihre Kompetenz gestellten Funktionen, wie den Amtsaufwand und den Zweckaufwand zu tragen haben (510 BlgNR 5.GP; VfSlg 935), so bedeutet dies keine endgültige Übernahme des Aufwandes, weil der Gesetzgeber selbst die Haftung der Verursacher dafür in § 31 WRG einschließlich eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 17 WRG vorsieht (Windisch, Die Haftung nach § 31 WRG RdU 1996, 171 [174 ff]; SZ 65/40). Ein Verschulden von Organen des Bundes an diesem sonst nicht oder nicht in dieser Höhe angefallenen Kostenaufwand schließt eine Ersatzpflicht dieser funktionell für den Bund tätigen Organe im Sinne des § 1 OrgHG für die bei den Verpflichteten nicht einbringlichen Kosten nicht aus. Die Kosten der Gefahrenbeseitigung sind nämlich vom Bund nicht endgültig zu tragen. Indem der Bund die dem Verursacher obliegende Gefahrenbeseitigung im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen durchführt, tätigt er einen Aufwand, den der Verursacher nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen und kann ihn vom Verursacher zurückfordern, zu welchem Zweck ein Kostenbescheid zu erlassen ist (Windisch aaO 175, 178). Die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 WRG kann als öffentlich-rechtlicher Anspruch den Verpflichteten gegenüber nicht verjähren (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 12 zu § 31 mwN). Dies hat aber mit der Frage des Schadenseintrittes durch Aufwendung der Kosten nichts zu tun. Der Eintritt des Schadens bei der aufgrund des § 31 WRG anzunehmenden Solidarschuld der Verursacher und Verpflichteten (Windisch, aaO 171 [173]) ist grundsätzlich erst anzunehmen, wenn feststeht, daß der Schaden wirksam und daher unabwendbar ist (1 Ob 17/93). Nur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung wirken subjektiv nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner (Gschnitzer in Klang2, 307; JBl 1979, 257; SZ 43/183).Der Schaden der Klägerin besteht in den von ihr für die Verpflichteten aufgewendeten und noch aufzuwendenden voraussichtlich uneinbringlichen Kosten. Auch wenn der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften grundsätzlich nach Paragraph 2, F-VG 1948 den Aufwand für die in ihre Kompetenz gestellten Funktionen, wie den Amtsaufwand und den Zweckaufwand zu tragen haben (510 BlgNR 5.GP; VfSlg 935), so bedeutet dies keine endgültige Übernahme des Aufwandes, weil der Gesetzgeber selbst die Haftung der Verursacher dafür in Paragraph 31, WRG einschließlich eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Paragraph 17, WRG vorsieht (Windisch, Die Haftung nach Paragraph 31, WRG RdU 1996, 171 [174 ff]; SZ 65/40). Ein Verschulden von Organen des Bundes an diesem sonst nicht oder nicht in dieser Höhe angefallenen Kostenaufwand schließt eine Ersatzpflicht dieser funktionell für den Bund tätigen Organe im Sinne des Paragraph eins, OrgHG für die bei den Verpflichteten nicht einbringlichen Kosten nicht aus. Die Kosten der Gefahrenbeseitigung sind nämlich vom Bund nicht endgültig zu tragen. Indem der Bund die dem Verursacher obliegende Gefahrenbeseitigung im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen durchführt, tätigt er einen Aufwand, den der Verursacher nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen und kann ihn vom Verursacher zurückfordern, zu welchem Zweck ein Kostenbescheid zu erlassen ist (Windisch aaO 175, 178). Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG kann als öffentlich-rechtlicher Anspruch den Verpflichteten gegenüber nicht verjähren (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 12 zu Paragraph 31, mwN). Dies hat aber mit der Frage des Schadenseintrittes durch Aufwendung der Kosten nichts zu tun. Der Eintritt des Schadens bei der aufgrund des Paragraph 31, WRG anzunehmenden Solidarschuld der Verursacher und Verpflichteten (Windisch, aaO 171 [173]) ist grundsätzlich erst anzunehmen, wenn feststeht, daß der Schaden wirksam und daher unabwendbar ist (1 Ob 17/93). Nur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung wirken subjektiv nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner (Gschnitzer in Klang2, 307; JBl 1979, 257; SZ 43/183).
Die festgestellte Kenntnis der Klägerin (BMfLuF) vom Schaden (Aufwand von S 4,367.611,70 bis 21.9.1989) setzte ungeachtet des weiteren Vorbringens, daß hinsichtlich der W***** GmbH eine Uneinbringlichkeit der Kosten infolge der anhängigen Exekution "noch nicht feststehe", auch wenn die Anforderungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem AHG und dem OrgHG geringer anzusetzen sind als im allgemeinen Schadenersatzrecht (SZ 64/40) diese jedenfalls spätestens zu dem vom Erstgericht festgestellten Zeitpunkten in Lauf. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klagen Oktober, Dezember 1993 und Jänner 1994 war sie damit aber bereits abgelaufen.
Es darf nämlich im Sinne der zitierten Judikatur nicht übersehen werden, daß der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst mit Eintritt aller Schadensfolgen beginnt (SZ 65/41 ua), sondern wie bereits ausgeführt mit der Aufwendung der Kosten. Die klagende Partei hätte daher der drohenden Verjährung ihres Ersatzanspruches durch Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist begegnen müssen (1 Ob 17/93; EvBl 1997/11 mwH).
Vom Grundsatz, daß der Schaden schon mit der Zahlung eintritt, sind nämlich nur jene Fälle ausgenommen, in denen dargetan wird, daß derjenige, für den der Aufwand getätigt wurde, ohnehin zur unverzüglichen Zahlung bereit und in der Lage ist (SZ 65/41). Den Geschädigten trifft nur die Beweislast für Schadenseintritt, Höhe und Kausalzusammenhang, sohin für die anspruchsbegründenden Tatsachen, während die Partei, die sich darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam wurde oder wieder beseitigt worden ist, die rechtshemmende bzw -vernichtende Tatsache unter Beweis zu stellen hat. Die klagende Partei hat den Beweis, daß in ihrem Vermögen ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist, erbracht. Eine Geldforderung mit Einbringlichkeitsrisiko (bzw Einbringlichkeitsunmöglichkeit) kann keineswegs dem Besitz eines Geldbetrages in gleicher Höhe gleichgehalten werden (1 Ob 535/95).
Es ist daher vom Schadenseintritt durch die aufgewendeten Kosten (bis 1989) auszugehen, ohne daß die Klägerin ihren Anspruch gegen die Verpflichteten nach dem Wasserrechtsgesetz zuerst hätte durchsetzen müssen (1 Ob 535/95, 9 ObA 51/97h). Der Rückforderungs- oder Regreßanspruch gegen die Verpflichteten, bei deren Durchsetzung die mit der Zahlung verbundene Vermögenseinbuße ausgeglichen werden könnte, ändert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes am Schadenseintritt nichts (1 Ob 55/95). Wenn der Geschädigte innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Schädiger seine Ansprüche nicht geltend macht, dann hätte er zumindest konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen, die sein Vertrauen auf die Einbringlichkeit der Forderung von den primär Ersatzpflichtigen objektiv rechtfertigen konnten. Dies ist gerade im vorliegenden Fall deshalb zu verlangen, wo es doch auf der Hand liegt und einem typischen Ablauf entspricht, daß bei vom BMfLuF selbst im Jahre 1988 geschätzten Sanierungskosten von 400 Millionen S bis 2 Milliarden S je nach Gefährdungspotential der gelagerten Stoffe (Beil/P) eine Einbringlichkeit gegenüber einer Einzelperson oder einer GesmbH objektiv illusorisch ist. Die ernste Möglichkeit eines atypischen Ablaufes (Fasching Lehrbuch2 Rz 895) fiel daher in die Beweislast der Klägerin. Es kann nicht einem Geschädigten vorbehalten bleiben, den objektiv fixierbaren Beginn der Verjährungsfrist durch mehr oder weniger in sein Belieben gesetzte Verfolgungshandlungen, bei von vornherein mehr als zweifelhafter Einbringlichkeit seiner Ansprüche zu verschieben.
Die Rechtssache ist sohin hinsichtlich aller Beklagter mit Ausnahme des Elftbeklagten aufgrund der dargestellten Rechtsansicht zur Entscheidung reif, so daß in Stattgebung des Rekurses gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkannt werden konnte.Die Rechtssache ist sohin hinsichtlich aller Beklagter mit Ausnahme des Elftbeklagten aufgrund der dargestellten Rechtsansicht zur Entscheidung reif, so daß in Stattgebung des Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkannt werden konnte.
Der Kostenvorbehalt beim Elftbeklagten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beim Elftbeklagten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Die übrige Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da eine Rechtsmittelschrift mehrerer durch verschiedene Rechtsanwälte vertretener Parteien vorliegt, war der Gesamtstreitwert zur Bildung des Tarifansatzes für die Kostenbestimmung durch die Anzahl der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien zu teilen und der Streitgenossenzuschlag nach der Anzahl der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien zu bestimmen.Die übrige Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da eine Rechtsmittelschrift mehrerer durch verschiedene Rechtsanwälte vertretener Parteien vorliegt, war der Gesamtstreitwert zur Bildung des Tarifansatzes für die Kostenbestimmung durch die Anzahl der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien zu teilen und der Streitgenossenzuschlag nach der Anzahl der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien zu bestimmen.