Nach § 6 Abs. 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Wie der erkennende Senat (zuletzt wieder in SZ 64/23 = JBl 1991, 647 und 1 Ob 18/92 unter Berufung auf Schragel AHG2 Rz 222 f) dazu ausgesprochen hat, beginnt zwar die in § 6 Abs. 1 AHG vorgesehene dreijährige Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann in Kenntnis gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind (so auch Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 208 f mwN in FN 4 und 5). Auch der 9.Senat hat in seiner Entscheidung SZ 64/40 = JBl 1991, 598 = EvBl 1991/109 ausgesprochen, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach § 6 AHG (und § 5 OrgHG) nicht erst mit Eintritt aller Schadenfolgen beginne. Entwickeln sich aus einer einzigen schädigenden Verhaltensweise fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die im überschaubauren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstand. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist; die Verjährungsfrist beginnt daher ab Kenntnis der ersten schädigenden Auswirkung zu laufen (SZ 60/27; Vrba-Zechner, aaO 209). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruches auch für die künftigen, aber voraussehbaren Schäden muß der Geschädigte ebenso wie nach § 1489 erster Satz ABGB mit einer - zulässigen (JBl 1992, 253 = ecolex 1992, 158; SZ 60/27; JBl 1971, 85; Schragel aaO Rz 222; Vrba-Zechner aaO 212) - Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist begegnen. Unvorhersehbare Folgewirkungen des schädigenden Verhaltens der Organe der beklagten Partei machen die Kläger als Schäden nicht geltend. Andererseits wird zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen die Auffassung vertreten, der Schaden müsse unabwendbar geworden sein. Solange er iS des § 2 Abs. 2 AHG durch ein Rechtsmittel - wozu auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zählt - noch abgewendet werden konnte, ist der Schaden noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist auch noch nicht zu laufen begonnen (SZ 64/23, SZ 60/27, SZ 57/171, je mwN ua). Maßgeblich ist die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (bei der dreijährigen Verjährungsfrist) dessen Kenntnis (JBl 1992, 253; 1 Ob 4/90; Schragel aaO Rz 221 f).Nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Wie der erkennende Senat (zuletzt wieder in SZ 64/23 = JBl 1991, 647 und 1 Ob 18/92 unter Berufung auf Schragel AHG2 Rz 222 f) dazu ausgesprochen hat, beginnt zwar die in Paragraph 6, Absatz eins, AHG vorgesehene dreijährige Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann in Kenntnis gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind (so auch Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 208 f mwN in FN 4 und 5). Auch der 9.Senat hat in seiner Entscheidung SZ 64/40 = JBl 1991, 598 = EvBl 1991/109 ausgesprochen, daß der Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 6, AHG (und Paragraph 5, OrgHG) nicht erst mit Eintritt aller Schadenfolgen beginne. Entwickeln sich aus einer einzigen schädigenden Verhaltensweise fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die im überschaubauren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstand. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist; die Verjährungsfrist beginnt daher ab Kenntnis der ersten schädigenden Auswirkung zu laufen (SZ 60/27; Vrba-Zechner, aaO 209). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruches auch für die künftigen, aber voraussehbaren Schäden muß der Geschädigte ebenso wie nach Paragraph 1489, erster Satz ABGB mit einer - zulässigen (JBl 1992, 253 = ecolex 1992, 158; SZ 60/27; JBl 1971, 85; Schragel aaO Rz 222; Vrba-Zechner aaO 212) - Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist begegnen. Unvorhersehbare Folgewirkungen des schädigenden Verhaltens der Organe der beklagten Partei machen die Kläger als Schäden nicht geltend. Andererseits wird zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen die Auffassung vertreten, der Schaden müsse unabwendbar geworden sein. Solange er iS des Paragraph 2, Absatz 2, AHG durch ein Rechtsmittel - wozu auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zählt - noch abgewendet werden konnte, ist der Schaden noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist auch noch nicht zu laufen begonnen (SZ 64/23, SZ 60/27, SZ 57/171, je mwN ua). Maßgeblich ist die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (bei der dreijährigen Verjährungsfrist) dessen Kenntnis (JBl 1992, 253; 1 Ob 4/90; Schragel aaO Rz 221 f).
Die Kläger leiten ihre Amtshaftungsansprüche aus verspäteten (§ 73 AVG 1950 und § 118 Abs. 2 der Nö Bauordnung) und unvertretbar unrichtigen Entscheidungen von deren Organen (Bürgermeister und Gemeinderat) der beklagten Partei ab. Das schadensauslösende Element für alle, von den Klägern hier geltend gemachten Schäden war nicht die letztlich doch erfolgte Bewilligung - noch weniger die am 27.Juni 1988 den Klägern erteilte Benützungsbewilligung -, sondern die vorherige, wenngleich nicht rechtskräftige Weigerung der Organe der beklagten Partei in ihren Bescheiden vom 27.März 1981, 8.Oktober 1981 und 27.November 1984, die Liegenschaft der Kläger an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Ob die Verjährungsfrist für zumindest einen Teil der Schäden schon mit Zustellung der obgenannten drei Bescheide der beklagten Partei in Lauf gesetzt wurde, muß nicht geprüft werden. Daß diese in zwei Rechtsgängen ausgesprochene Weigerung von Organen der beklagten Partei, die klägerische Liegenschaft an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage anzuschließen, rechtswidrig war, war den Klägern spätestens mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 13.Februar 1987 bekannt geworden; spätestens damit begann für sie, die neben der Kenntnis des Schädigers nun auch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Organe der beklagten Partei kannten, die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Daß die Verjährungsfrist (frühestens) erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet (SZ 61/173 = JBl 1989, 45; SZ 60/27, jeweils mwN), ist hier unerheblich.Die Kläger leiten ihre Amtshaftungsansprüche aus verspäteten (Paragraph 73, AVG 1950 und Paragraph 118, Absatz 2, der Nö Bauordnung) und unvertretbar unrichtigen Entscheidungen von deren Organen (Bürgermeister und Gemeinderat) der beklagten Partei ab. Das schadensauslösende Element für alle, von den Klägern hier geltend gemachten Schäden war nicht die letztlich doch erfolgte Bewilligung - noch weniger die am 27.Juni 1988 den Klägern erteilte Benützungsbewilligung -, sondern die vorherige, wenngleich nicht rechtskräftige Weigerung der Organe der beklagten Partei in ihren Bescheiden vom 27.März 1981, 8.Oktober 1981 und 27.November 1984, die Liegenschaft der Kläger an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Ob die Verjährungsfrist für zumindest einen Teil der Schäden schon mit Zustellung der obgenannten drei Bescheide der beklagten Partei in Lauf gesetzt wurde, muß nicht geprüft werden. Daß diese in zwei Rechtsgängen ausgesprochene Weigerung von Organen der beklagten Partei, die klägerische Liegenschaft an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage anzuschließen, rechtswidrig war, war den Klägern spätestens mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 13.Februar 1987 bekannt geworden; spätestens damit begann für sie, die neben der Kenntnis des Schädigers nun auch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Organe der beklagten Partei kannten, die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Daß die Verjährungsfrist (frühestens) erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet (SZ 61/173 = JBl 1989, 45; SZ 60/27, jeweils mwN), ist hier unerheblich.
Die Verjährung wird durch die Aufforderung nach § 8 AHG für die dort bestimmte Frist (drei Monate), oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt. Ob das Schreiben der Kläger vom 2.Jänner 1990 (Einlangen bei der beklagten Partei am 5.Jänner 1990) an die beklagte Partei, worin unter Beifügung einer Schadensaufstellung von insgesamt 551.598,82 S lediglich "die Klärung verlangt wurde, inwieweit der angerichtete Schaden durch Versicherungen gedeckt, bzw ... (früherer Bürgermeister) persönlich zur Schadensabdeckung herangezogen werden kann", als ein wirksames (vgl dazu RZ 1985/78 = JBl 1986, 411 mit Anm von Schantl ua), die Verjährung hemmendes Aufforderungsschreiben angesehen werden kann, muß hier nicht untersucht werden. Die beklagte Partei lehnte mit ihrem Antwortschreiben vom 11.Mai 1990 den Anspruch der Kläger ab. Selbst bei Unterstellung einer Hemmungswirkung der bis 5.Jänner 1990 bereits zu zwei Jahren und mehr als 10 Monaten (14.Februar 1987 bis 5.Jänner 1990) abgelaufenen Verjährungsfrist durch drei Monate hindurch wäre der Anspruch bis zum Einlangen des nächsten, nun anwaltlichen Anspruchsschreibens der Kläger vom 30.Dezember 1990 bei der beklagten Partei am 3.Jänner 1991 bereits verjährt und einer neuerlichen Hemmung nicht mehr zugänglich gewesen. Die Klagseinbringung am 25. März 1991 erfolgte für eine Unterbrechung (§ 6 AHG iVm § 1497 ABGB; vgl dazu Schragel aaO Rz 227) einer noch offenen Verjährungsfrist zu spät.Die Verjährung wird durch die Aufforderung nach Paragraph 8, AHG für die dort bestimmte Frist (drei Monate), oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt. Ob das Schreiben der Kläger vom 2.Jänner 1990 (Einlangen bei der beklagten Partei am 5.Jänner 1990) an die beklagte Partei, worin unter Beifügung einer Schadensaufstellung von insgesamt 551.598,82 S lediglich "die Klärung verlangt wurde, inwieweit der angerichtete Schaden durch Versicherungen gedeckt, bzw ... (früherer Bürgermeister) persönlich zur Schadensabdeckung herangezogen werden kann", als ein wirksames vergleiche dazu RZ 1985/78 = JBl 1986, 411 mit Anmerkung von Schantl ua), die Verjährung hemmendes Aufforderungsschreiben angesehen werden kann, muß hier nicht untersucht werden. Die beklagte Partei lehnte mit ihrem Antwortschreiben vom 11.Mai 1990 den Anspruch der Kläger ab. Selbst bei Unterstellung einer Hemmungswirkung der bis 5.Jänner 1990 bereits zu zwei Jahren und mehr als 10 Monaten (14.Februar 1987 bis 5.Jänner 1990) abgelaufenen Verjährungsfrist durch drei Monate hindurch wäre der Anspruch bis zum Einlangen des nächsten, nun anwaltlichen Anspruchsschreibens der Kläger vom 30.Dezember 1990 bei der beklagten Partei am 3.Jänner 1991 bereits verjährt und einer neuerlichen Hemmung nicht mehr zugänglich gewesen. Die Klagseinbringung am 25. März 1991 erfolgte für eine Unterbrechung (Paragraph 6, AHG in Verbindung mit Paragraph 1497, ABGB; vergleiche dazu Schragel aaO Rz 227) einer noch offenen Verjährungsfrist zu spät.
Die Ansprüche der Kläger müssen damit entsprechend der herrschenden Rechtsprechung als verjährt angesehen werden. Ob diese verjährten Ansprüche Verdienstentgang, frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Firmengründung oder Kosten auch anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren betreffen, ist dabei unerheblich und kann die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger hingewiesen.Die Ansprüche der Kläger müssen damit entsprechend der herrschenden Rechtsprechung als verjährt angesehen werden. Ob diese verjährten Ansprüche Verdienstentgang, frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Firmengründung oder Kosten auch anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren betreffen, ist dabei unerheblich und kann die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllen. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger hingewiesen.