Die Vorinstanzen haben das Leistungs- und das Feststellungsbegehren wegen Verjährung abgewiesen. Das Leistungsbegehren stützte der Kläger auf den Mietzinsausfall „jedenfalls“ ab Jänner 1987, der ihm nicht erwachsen wäre, hätten das Bezirksgericht Völkermarkt und das Landesgericht Klagenfurt (als Rekursgericht) nicht fehlerhaft bzw zu spät entschieden: Bei rechtzeitiger „Genehmigung“ der Deckensanierung durch die zuständigen Gerichte wäre die Entstehung der Baufolgeschäden vermieden worden und hätte das Objekt im Erdgeschoß ab Anfang 1987 vermietet werden können. Das Feststellungsbegehren erstreckte der Kläger dagegen auf alle derzeit noch nicht absehbaren Schäden bzw schadensmindernden Aufwendungen, die er „aufgrund der Ausbreitung des Hausschwamms“ im Haus zu tragen habe.
Wie der erkennende Senat (zuletzt wieder in JBl 1991, 647, unter Berufung auf Schragel, AHG2 Rz 222 und 223) ausgesprochen hat, beginnt zwar die in § 6 Abs 1 AHG vorgesehene dreijährige Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muß der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. Die Verjährung beginnt somit dann zu laufen, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs des beklagten Rechtsträgers schließen kann: Das entspricht herrschender Rechtsprechung zu § 1489 ABGB, nach der die Verjährung erst dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten - neben der Kenntnis des Schadens - der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen kann; der Beginn der Verjährung wird jedoch nicht bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolgs hinausgeschoben. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, verwies der Kläger bereits in der Begründung seines Antrages vom 25. August 1983 auf vermorschte Träme; im „ergänzenden“ Antrag vom 3. Juli 1985 wies er sogar ausdrücklich darauf hin, wegen des seinerzeitigen Durchbruchs bestehe die konkrete Gefahr, daß die Träme auch im östlichen Teil des Hauses verfault und durch Schwamm zerfressen seien. Gerade auf diesen Umstand stützte er sein Begehren, das Gericht möge im Verfahren außer Streitsachen anstelle der Minderjährigen erkennen, daß der Kläger als Mehrheitseigentümer berechtigt sei, ein Bauunternehmen zur Feststellung des Deckenschadens sowie der Kosten der Behebung dieses Schadens und zur Deckensanierung beizuziehen. Die für die Bau(holz)substanz eminente Gefahr des Schwammbefalls war dem Kläger somit bereits Mitte 1985 bekannt: Andernfalls hätte er seinen Antrag nicht gerade auf diese Tatsache gestützt. Durch die Äußerungen der Sachverständigen vom 2. März und vom 30. August 1987 wurde der Wissenstand des Klägers nicht mehr erweitert, sondern sein Wissen um den Schwammbefall bloß erhärtet. In welchem Zeitpunkt ihm diese gutächtlichen Äußerungen zugekommen sind, ist deshalb - entgegen der Revision - nicht von entscheidender Bedeutung: Der Beginn der Verjährung wird - wie schon erwähnt - nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Geschädigte hieb- und stichfeste Beweise in Händen hat (vgl Schubert in Rummel, ABGB § 1489 Rz 3 mwN).Wie der erkennende Senat (zuletzt wieder in JBl 1991, 647, unter Berufung auf Schragel, AHG2 Rz 222 und 223) ausgesprochen hat, beginnt zwar die in Paragraph 6, Absatz eins, AHG vorgesehene dreijährige Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muß der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. Die Verjährung beginnt somit dann zu laufen, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs des beklagten Rechtsträgers schließen kann: Das entspricht herrschender Rechtsprechung zu Paragraph 1489, ABGB, nach der die Verjährung erst dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten - neben der Kenntnis des Schadens - der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen kann; der Beginn der Verjährung wird jedoch nicht bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolgs hinausgeschoben. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, verwies der Kläger bereits in der Begründung seines Antrages vom 25. August 1983 auf vermorschte Träme; im „ergänzenden“ Antrag vom 3. Juli 1985 wies er sogar ausdrücklich darauf hin, wegen des seinerzeitigen Durchbruchs bestehe die konkrete Gefahr, daß die Träme auch im östlichen Teil des Hauses verfault und durch Schwamm zerfressen seien. Gerade auf diesen Umstand stützte er sein Begehren, das Gericht möge im Verfahren außer Streitsachen anstelle der Minderjährigen erkennen, daß der Kläger als Mehrheitseigentümer berechtigt sei, ein Bauunternehmen zur Feststellung des Deckenschadens sowie der Kosten der Behebung dieses Schadens und zur Deckensanierung beizuziehen. Die für die Bau(holz)substanz eminente Gefahr des Schwammbefalls war dem Kläger somit bereits Mitte 1985 bekannt: Andernfalls hätte er seinen Antrag nicht gerade auf diese Tatsache gestützt. Durch die Äußerungen der Sachverständigen vom 2. März und vom 30. August 1987 wurde der Wissenstand des Klägers nicht mehr erweitert, sondern sein Wissen um den Schwammbefall bloß erhärtet. In welchem Zeitpunkt ihm diese gutächtlichen Äußerungen zugekommen sind, ist deshalb - entgegen der Revision - nicht von entscheidender Bedeutung: Der Beginn der Verjährung wird - wie schon erwähnt - nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Geschädigte hieb- und stichfeste Beweise in Händen hat vergleiche , Schubert in Rummel, ABGB Paragraph 1489, Rz 3 mwN).
Nun macht der Kläger Ersatzansprüche unter anderem deshalb geltend, weil das Erdgeschoß wegen der fehlerhaften bzw. verzögerten Entscheidung der damit befaßten Gerichte nicht schon Anfang 1987 habe vermietet werden können. War dem Kläger die Gefahr des Schwammbefalls bereits Mitte 1985 bekannt gewesen, sodaß es notwendig war, die Decke zu sanieren, ehe die Räume vermietet werden konnten, so war der von ihm wegen überlanger Dauer des außerstreitigen Verfahrens geltend gemachte Vermögensschaden (infolge Nichtvermietbarkeit der Erdgeschoßräumlichkeiten und Begünstigung der Schwammausbreitung) spätestens bereits Anfang 1987 entstanden. Der Kläger führte - schon in der Klage (S. 5) - selbst ins Treffen, bei pflichtgemäß rascher und der Sach- und Rechtslage entsprechender Verfahrenserledigung wäre ihm weder ein Mietzinsausfall schon ab Jänner 1987 erwachsen noch müsse er künftige Vermögensnachteile aus dem Schwammbefall bzw. aus den Vorkehrungen zu dessen Beseitigung gewärtigen. Es trifft auch in der Tat zu, daß das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung der Minderheitseigentümer zur Sanierung der Zwischendecke durch den vermeidbaren ersten Rechtsgang über Gebühr verzögert wurde und bei zügiger Verfahrensführung, die im Hinblick auf die behauptete Gefahr des Schwammbefalls geboten gewesen wäre, eine Entscheidung derart rasch hätte getroffen werden können, daß eine Vermietung der im Erdgeschoß gelegenen Räume schon ab Beginn 1987 möglich gewesen wäre. Dem Kläger war aber auch schon um die Jahreswende 1986/87 klar, daß er mit einer Zerstörung der Holzkonstruktionen durch den Hausschwamm rechnen mußte, sollte dem nicht rasch Einhalt geboten werden, aber auch, daß er aber durch die überlange Verfahrensdauer an der Durchführung von Sanierungsarbeiten gehindert war.
Dem Kläger waren demnach schon zu diesem Zeitpunkt alle schadensbegründenden Umstände, die ihn schließlich auch zur Klageführung bewogen, soweit bekannt, daß er wenigstens eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg anstellen konnte; in diesem Umfang wurde sein Wissensstand später nicht mehr erweitert, sondern es wurden ihm nur mehr weitere Beweismittel an die Hand gegeben, die ihm in einem gegen den beklagten Rechtsträger rechtzeitig eingeleiteten Rechtsstreit ebenso zu Gebote gestanden wären.
Auch das weitere Argument des Klägers, er habe erst durch das von ihm in Auftrag gegebene und im Verfahren zu 21 Nc 2/91 des Bezirksgerichtes Klagenfurt vorgelegte Privatgutachten vom 30. August 1987 (dort Beilage C) erfahren, daß es sich bei dem schadensstiftenden Pilz um den Echten Hausschwamm (Merulius oder Serpula lacrymans), den gefährlichsten Zerstörer von verbautem Holz (Meyers Enzyklopädisches Lexikon9 XI 537; Brockhaus Enzyklopädie19 IX 550), handle; ist nicht stichhältig. Der Kläger spricht selbst bei der Formulierung seines Feststellungsbegehrens bloß vom „Hausschwamm“, brachte aber in diesem Zusammenhang in seinem Antrag vom 3. Juli 1985 (dort Seite 3) vor, die beigelegten Lichtbilder ließen die „vermorschten und vom Schwamm durchsetzten Schalungsbretter“ unter den Deckenträmen erkennen, es bestehe deshalb die „konkrete Vermutung und Gefahr“, daß auch die Deckenträme im östlichen Teil des Hauses verfault und „durch den Schwamm zerfressen“ seien. Es kann nach diesen Formulierungen im maßgeblichen Antrag des Klägers demnach gar nicht zweifelhaft sein, daß er das vom Echten Hausschwamm herrührende Schadensbild schon damals vor Augen hatte und deshalb damit rechnete, daß ihm der nun geltend gemachte Schaden erwachsen würde, sollte dem nicht durch rasche gerichtliche Abhilfe Einhalt geboten werden. Im übrigen verursachen die vom Kläger als mögliche Alternative der Schadensverursachung ins Treffen geführten Naßfäulepilze nach dem von ihm vorgelegten Gutachten vom 30. August 1987 (Beilage C) ebenso wie der Echte Hausschwamm das „würfelbruchförmige Schadensbild der Braunfäule“.
Soweit der Kläger die Erledigung seines am 24. Juli 1986 gestellten Antrags auf Ersetzung der Zustimmung der beiden Minderjährigen zum Einbau einer Flüssiggaszentralheizung im Erd- und im Obergeschoß als fehlerhaft beanstandet, kommt eine schuldhafte Verzögerung allein schon deshalb nicht in Betracht, weil das Erstgericht über den Antrag bereits am 5. November 1986 und das Rekursgericht über das Rechtsmittel des Klägers schon am 5. Februar 1987 entschieden haben.
Die von den befaßten Gerichten vertretene Rechtsauffassung ist aber entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unvertretbar und kann daher die daran geknüpften Amtshaftungsansprüche des Klägers nicht auslösen. Nach Lehre und Rechtsprechung (WoBl 1991, 161 mwN mit zust. Glosse von Call) hat der Außerstreitrichter gemäß § 835 ABGB zu entscheiden, wenn eine Einigung über wichtige Veränderungen nicht erzielt werden kann. Gegenstand der richterlichen Beschlußfassung ist dann die Frage, ob die Veränderung ohne Einschränkung oder unter Bedingungen (Sicherstellung) bewilligt oder überhaupt abgelehnt wird. Das Gesetz stellt für diese richterliche Ermessensentscheidung keine bindenden Richtlinien auf: Ob die von den Minderheitseigentümern verweigerte Zustimmung zu einer wichtigen Veränderung mit oder ohne Auferlegung einer Sicherheit zu ersetzen oder die angestrebte Maßnahme abzulehnen ist, hängt davon ab, ob die Veränderung offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenen des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen (vgl hiezu insbesondere SZ 51/5). In diese Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat zudem noch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber gebietet (Gamerith in Rummel, ABGB2 § 825 Rz 11). Die vom Kläger im Verfahren außer Streitsachen befaßten Gerichte stellten sich im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Standpunkt, die Minderjährigen verfügten ohnehin über eine moderne Etagenheizung, auch die Wohnung des Klägers im Obergeschoß könne wenigstens zum Teil elektrisch beheizt werden; soweit der Kläger nun die Beheizbarkeit des Erdgeschoßes zu dessen Nutzung anstrebe, könnten deshalb die Minderheitseigentümer nicht zu derart hohen Aufwendungen verhalten werden. Der Kläger habe zur Nutzung des Erdgeschoßes überdies nichts vorgebracht. Daß die angestrebte Vorkehrung den Interessen der gesamten Eigentumsgemeinschaft gerecht werde, sei deshalb nicht zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb auch - wenngleich in einer nach § 16 AußStrG aF getroffenen Entscheidung - ausgesprochen, die Vorinstanzen hätten bei der Abwägung des Nutzens der vom Kläger als Mehrheitseigentümer beabsichtigten wichtigen Veränderung für die Eigentümergesamtheit den Ermessensspielraum nicht überschritten. An dieser Auffassung ist auch im Amtshaftungsprozeß festzuhalten.Die von den befaßten Gerichten vertretene Rechtsauffassung ist aber entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unvertretbar und kann daher die daran geknüpften Amtshaftungsansprüche des Klägers nicht auslösen. Nach Lehre und Rechtsprechung (WoBl 1991, 161 mwN mit zust. Glosse von Call) hat der Außerstreitrichter gemäß Paragraph 835, ABGB zu entscheiden, wenn eine Einigung über wichtige Veränderungen nicht erzielt werden kann. Gegenstand der richterlichen Beschlußfassung ist dann die Frage, ob die Veränderung ohne Einschränkung oder unter Bedingungen (Sicherstellung) bewilligt oder überhaupt abgelehnt wird. Das Gesetz stellt für diese richterliche Ermessensentscheidung keine bindenden Richtlinien auf: Ob die von den Minderheitseigentümern verweigerte Zustimmung zu einer wichtigen Veränderung mit oder ohne Auferlegung einer Sicherheit zu ersetzen oder die angestrebte Maßnahme abzulehnen ist, hängt davon ab, ob die Veränderung offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenen des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen vergleiche hiezu insbesondere SZ 51/5). In diese Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat zudem noch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber gebietet (Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 825, Rz 11). Die vom Kläger im Verfahren außer Streitsachen befaßten Gerichte stellten sich im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Standpunkt, die Minderjährigen verfügten ohnehin über eine moderne Etagenheizung, auch die Wohnung des Klägers im Obergeschoß könne wenigstens zum Teil elektrisch beheizt werden; soweit der Kläger nun die Beheizbarkeit des Erdgeschoßes zu dessen Nutzung anstrebe, könnten deshalb die Minderheitseigentümer nicht zu derart hohen Aufwendungen verhalten werden. Der Kläger habe zur Nutzung des Erdgeschoßes überdies nichts vorgebracht. Daß die angestrebte Vorkehrung den Interessen der gesamten Eigentumsgemeinschaft gerecht werde, sei deshalb nicht zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb auch - wenngleich in einer nach Paragraph 16, AußStrG aF getroffenen Entscheidung - ausgesprochen, die Vorinstanzen hätten bei der Abwägung des Nutzens der vom Kläger als Mehrheitseigentümer beabsichtigten wichtigen Veränderung für die Eigentümergesamtheit den Ermessensspielraum nicht überschritten. An dieser Auffassung ist auch im Amtshaftungsprozeß festzuhalten.
Bei der Ermessensübung fällt dem zur Entscheidung berufenen Organ nur dann ein einen Ersatzanspruch rechtfertigendes Verschulden zur Last, wenn es entweder das Ermessen mißbrauchte, also zwar formell im Ermessensrahmen verblieb, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer acht ließ (Schragel aaO Rz 147), oder den Ermessensspielraum überschritt. Davon kann aber nach den vorangestellten Grundsätzen bei der Entscheidung des Erst- und des Rekursgerichtes im Verfahren 2 Nc 19/86 des Bezirksgerichtes Völkermarkt keine Rede sein.
Im übrigen kann sich der Kläger im Zusammenhang mit der im Wege der Amtshaftung geltend gemachten, auf die Ausbreitung des Hausschwammes im Haus gestützten Ersatzansprüche auch deshalb nicht durch die Erledigung seines Antrags über den Einbau einer Zentralheizung beschwert erachten, hat er doch den Antrag nicht - wie er das nun glauben machen will - darauf gestützt, sondern lediglich die Nutzbarmachung des Erdgeschoßes (etwa zur Vermietung) bzw die Werterhöhung des Hauses durch diese Investition ins Treffen geführt.
Ist der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch somit verjährt bzw mangels jedenfalls unvertretbarer Rechtsauffassung der belangten Organe zu verneinen, haben die Vorinstanzen zu Recht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren abgewiesen.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.