Rechtssatz RS0013701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013701
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des § 835 ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des Paragraph 835, ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 513/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 513/90
Veröff: WoBl 1991,161 (Call)
- 1 Ob 18/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 18/92
Auch
- 4 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 518/95
Auch; Beisatz: Bei der Zuweisung von Räumen und Grundflächen ist deren unterschiedliche Qualität zu berücksichtigen, so dass den Miteigentümern eine ihrem Eigentumsanteil annähernd entsprechende Nutzung der Sache gewahrt bleibt (JBl 1956,72). (T1)
- 5 Ob 8/09a
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 8/09a
Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Bestandverhältnisses mit einem Miteigentümer. (T2)
- 5 Ob 222/14d
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 222/14d
Vgl auch
- 2 Ob 139/16d
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 139/16d
Beisatz: Hier: Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG. (T3)
- 6 Ob 40/21g
Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 40/21g
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 244/21z
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 244/21z
- 2 Ob 56/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 56/23h
vgl; nur: In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft sind auch die persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Teilhaber, also deren subjektive Lage, angemessen miteinzubeziehen. (T4)
Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T5)
- 8 Ob 43/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 Ob 43/24t
vgl; Beisatz wie T1
- 5 Ob 38/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 38/25m
vgl; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013701
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00513_9000000_002