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Entscheidung 2 Ob 139/16d×

Entscheidung 2 Ob 139/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013690 Rechtssatz 12.01.1978Zivilrecht
Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf finanzielle Interessen an. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, sohin auch ein allfälliges immaterielles Interesse eines M …
RS0013701 Rechtssatz 24.04.1990Zivilrecht
In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönli …
RS0013711 Rechtssatz 12.10.1962Zivilrecht
Die Minderheit kann auch bei wichtigen Veränderungen nie die Entscheidung des Richters zu dem Zweck begehren, um eine von ihr gewünschte, von der Mehrheit aber abgelehnte Änderung durchzusetzen, denn die Anrufung des Richters setzt voraus, daß die Mehrheit …
RS0063716 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (§ 3 Abs 1 Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentü …
RS0131075 Rechtssatz 27.10.2016Zivilrecht
Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zum Antrag gemäß § 7 Tir HöfeG ist ‑ abweichend von den allgemeinen Kriterien nach § 835 ABGB ‑ nur dann abzuweisen, wenn 1. aus der Aufhebung der Höfegemeinschaft für die Antragsgegner ein wichtiger Nachteil entstünd …
RS0131076 Rechtssatz 27.10.2016Zivilrecht
Wird dem Begehren auch gegenüber dem Zweitantragsgegner stattgegeben, der nach seinen Einwendungen an zwei mündlichen Verhandlungen teilnahm und erst danach, vor der letzten mündlichen Verhandlung mitteilte, dass er keine Einwendungen mehr erhebe, und sich …