Rechtssatz RS0063716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063716
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Norm
Tir HöfeG §1
Tir HöfeG §3
Tir HöfeG §7
Rechtssatz
Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (§ 3 Abs 1 Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht.Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (Paragraph 3, Absatz eins, Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 287/71
Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 287/71
Veröff: EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972,89
- 1 Ob 121/74
Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 121/74
- 6 Ob 298/99p
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 298/99p
- 6 Ob 59/01x
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 59/01x
nur: Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht. (T1)
Beisatz: Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinne der §§ 834 f ABGB und erfordert deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer. (T2)
- 6 Ob 2/06x
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 2/06x
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Weigerung eines Minderheitseigentümers oder bei Stimmengleichheit kann die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB ersetzt werden. (T3)
Beisatz: Vor dem Hintergrund, dass sich die Miteigentümer dahin einig sind, den geschlossenen Hof bestmöglich zu verkaufen, ist davon auszugehen, dass eine Antragstellung bei der Höfebehörde, die Höfeeigenschaft aufzuheben, vorteilhaft ist. (T4)
- 6 Ob 121/10b
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 121/10b
nur: Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren. (T5)
- 2 Ob 139/16d
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 139/16d
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063716
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00287_7100000_002