Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 843 ABGB ist eine gemeinschaftliche Sache, die entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung ihres Wertes geteilt werden kann, selbst auf Verlangen auch nur eines Teilgenossen durch gerichtliche Feilbietung zu verkaufen. Damit schafft das Gesetz den Vorrang der Natural- vor der Zivilteilung.Gemäß Paragraph 843, ABGB ist eine gemeinschaftliche Sache, die entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung ihres Wertes geteilt werden kann, selbst auf Verlangen auch nur eines Teilgenossen durch gerichtliche Feilbietung zu verkaufen. Damit schafft das Gesetz den Vorrang der Natural- vor der Zivilteilung.
Das nach dem Begehren der Klägerinnen aufzuhebende Miteigentum besteht an einer Liegenschaft, die in der gesonderten Abteilung des Hauptbuches (Höfeabteilung) eingetragen ist, weil sie mit einer Einlagezahl von 90000 aufwärts versehen ist (§ 18 Abs 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) und daher gemäß § 1 TirHöfeG als geschlossener Hof gilt. Auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Naturalteilung an einem solchen kann nicht erkannt werden, solange die Höfeeigenschaft nicht aufgehoben ist oder die Zustimmung der Höfebehörde zu Naturalteilung vorliegt. Die Nachbringung dieser Zustimmung kann nicht dem Verfahren nach § 351 EO vorbehalten werden (SZ 43/103; RIS-Justiz RS0004279). Voraussetzung der Aufhebung der Höfeeigenschaft ist, dass der geschlossene Hof die Eignung zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie verliert (VwSlg 8000 A; ZfVB 1985/1745; 1985/2180). Die Aufhebung der Höfeeigenschaft kommt aber ausschließlich der Höfebehörde zu. Deren Entscheidung ist konstitutiv. Da hier eine solche Entscheidung nicht vorliegt, kommt schon deshalb eine Realteilung nicht in Betracht.Das nach dem Begehren der Klägerinnen aufzuhebende Miteigentum besteht an einer Liegenschaft, die in der gesonderten Abteilung des Hauptbuches (Höfeabteilung) eingetragen ist, weil sie mit einer Einlagezahl von 90000 aufwärts versehen ist (Paragraph 18, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) und daher gemäß Paragraph eins, TirHöfeG als geschlossener Hof gilt. Auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Naturalteilung an einem solchen kann nicht erkannt werden, solange die Höfeeigenschaft nicht aufgehoben ist oder die Zustimmung der Höfebehörde zu Naturalteilung vorliegt. Die Nachbringung dieser Zustimmung kann nicht dem Verfahren nach Paragraph 351, EO vorbehalten werden (SZ 43/103; RIS-Justiz RS0004279). Voraussetzung der Aufhebung der Höfeeigenschaft ist, dass der geschlossene Hof die Eignung zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie verliert (VwSlg 8000 A; ZfVB 1985/1745; 1985/2180). Die Aufhebung der Höfeeigenschaft kommt aber ausschließlich der Höfebehörde zu. Deren Entscheidung ist konstitutiv. Da hier eine solche Entscheidung nicht vorliegt, kommt schon deshalb eine Realteilung nicht in Betracht.
Ein Begehren auf Realteilung der Liegenschaft würde zudem auch daran scheitern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die gemeinsame Sache im Fall der Realteilung nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zu zerlegen sein muss (7 Ob 210/99d = MietSlg 51.054 mwN; RIS-Justiz RS0013851). Der Einwand des Beklagten, die aus drei unterschiedlich genutzten Teilflächen bestehende Liegenschaft sei in annähernd drei gleichwertige Teile teilbar, weshalb der Realteilung der Vorzug zu geben sei, ist auch deshalb verfehlt, weil einem der Miteigentümer das Wohnhaus zufallen müsste und andere gleichwertige und gleichartige Gebäude auf der Liegenschaft nicht vorhanden sind. Zwar hat mit Rücksicht auf § 843 ABGB grundsätzlich der auf Zivilteilung dringende Kläger zu behaupten und zu beweisen, dass Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist (RIS-Justiz RS0013855). Da bei bebauten Grundstücken aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Teilbarkeit mangels gleichartiger zu bildender Teile nicht gegeben ist, hat der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall die Beweislast dem auf Realteilung dringenden Teil zugewiesen (7 Ob 210/99d mwN). Der Beklagte hat aber zur Frage der Teilbarkeit des bebauten Grundstückes kein Vorbringen erstattet. Die Belassung von Miteigentum an bebauten Grundstücken bzw an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden unter Aufteilung der Eigentumsgemeinschaft bloß an den land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen streben weder die Klägerinnen noch der Beklagte an, sodass die Zulässigkeit eines solchen Teilungsvorschlags (vgl 3 Ob 537/95 mwN), nicht weiter zu prüfen ist.Ein Begehren auf Realteilung der Liegenschaft würde zudem auch daran scheitern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die gemeinsame Sache im Fall der Realteilung nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zu zerlegen sein muss (7 Ob 210/99d = MietSlg 51.054 mwN; RIS-Justiz RS0013851). Der Einwand des Beklagten, die aus drei unterschiedlich genutzten Teilflächen bestehende Liegenschaft sei in annähernd drei gleichwertige Teile teilbar, weshalb der Realteilung der Vorzug zu geben sei, ist auch deshalb verfehlt, weil einem der Miteigentümer das Wohnhaus zufallen müsste und andere gleichwertige und gleichartige Gebäude auf der Liegenschaft nicht vorhanden sind. Zwar hat mit Rücksicht auf Paragraph 843, ABGB grundsätzlich der auf Zivilteilung dringende Kläger zu behaupten und zu beweisen, dass Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist (RIS-Justiz RS0013855). Da bei bebauten Grundstücken aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Teilbarkeit mangels gleichartiger zu bildender Teile nicht gegeben ist, hat der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall die Beweislast dem auf Realteilung dringenden Teil zugewiesen (7 Ob 210/99d mwN). Der Beklagte hat aber zur Frage der Teilbarkeit des bebauten Grundstückes kein Vorbringen erstattet. Die Belassung von Miteigentum an bebauten Grundstücken bzw an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden unter Aufteilung der Eigentumsgemeinschaft bloß an den land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen streben weder die Klägerinnen noch der Beklagte an, sodass die Zulässigkeit eines solchen Teilungsvorschlags vergleiche 3 Ob 537/95 mwN), nicht weiter zu prüfen ist.
Auf die Frage, ob eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Realteilung, die schon infolge des Eigentümerwechsels - nämlich von drei Miteigentümern auf einen von ihnen als Alleineigentümer - nach § 4 Abs 1 lit a TirGVG erforderlich wäre, als wahrscheinlich anzusehen ist, kommt es daher nicht an. Die Auslegung des Begriffes "Grundstücke" bzw "jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken" in § 4 Abs 2 lit a TirGVG, der eine ohnehin bloß subsidiäre Genehmigungspflicht für die Grundstücksteilung ("sofern hiefür nicht bereits nach Abs 1 [also insbesondere im Fall des Eigentümerwechsels] die Genehmigung erforderlich ist") vorsieht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.Auf die Frage, ob eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Realteilung, die schon infolge des Eigentümerwechsels - nämlich von drei Miteigentümern auf einen von ihnen als Alleineigentümer - nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, TirGVG erforderlich wäre, als wahrscheinlich anzusehen ist, kommt es daher nicht an. Die Auslegung des Begriffes "Grundstücke" bzw "jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken" in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, TirGVG, der eine ohnehin bloß subsidiäre Genehmigungspflicht für die Grundstücksteilung ("sofern hiefür nicht bereits nach Absatz eins, [also insbesondere im Fall des Eigentümerwechsels] die Genehmigung erforderlich ist") vorsieht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Der Beklagte - und mit ihm die Vorinstanzen - vertritt die Ansicht, dass sich die Klägerinnen auf die rechtliche Unmöglichkeit der Realteilung nicht mit Erfolg berufen könnten, weil sie die Aufhebung der Höfeeigenschaft durch ihre fehlende Bereitschaft, dem entsprechenden Antrag an die Höfebehörde beizutreten, und somit die Realteilung selbst vereiteln würden. Zudem begründet der Beklagte seinen Einwand, die Teilung erfolge zur Unzeit, damit, dass die Klägerinnen die bessere Verwertbarkeit der Liegenschaft vereiteln würden, weil der Wegfall der Höfeeigenschaft zu einem wesentlich höheren Erlös der Liegenschaft im Versteigerungsverfahren führen würde. Dieser Ansicht ist jedoch zu erwidern:
Es bleibt zwar dem Ermessen des Hofeigentümers überlassen, einen Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft zu stellen (RIS-Justiz RS0063716). Der Antrag kann aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam oder von einem von ihnen mit der Zustimmung der übrigen gestellt werden. Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinne der §§ 834 f ABGB und erfordert schon deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer (6 Ob 298/99p). Die Klägerinnen machen durch ihre Weigerung, dieser Maßnahme zuzustimmen, von ihrem aus dem Eigentum entspringenden, ihnen gemäß § 833 ABGB zukommenden Recht auf Mitbestimmung über das künftige Schicksal der gemeinschaftlichen Sache Gebrauch. Ihr Klagerecht auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft entspringt ebenfalls ihrer Position als Miteigentümer. Die Ausübung von Rechten verstößt aber grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten. Die Rechtsausübung ist nur durch das Schikaneverbot (§ 1295 Abs 2 ABGB) begrenzt (RIS-Justiz RS0026271). Schikane ist zwar nicht nur soweit verboten, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist; sie kann jeder missbräuchlichen Rechtsausübung einredeweise entgegengehalten werden (7 Ob 2314/96m = SZ 69/289). Der gegen das Teilungsbegehren im Allgemeinen (Unzeit) und des Zivilteilungsbegehrens im Besonderen (Möglichkeit der Realteilung) erhobene Einwand des Beklagten, die Klägerinnen würden selbst die Aufhebung der Höfeeigenschaft und damit eine Realteilung oder zumindest einen parzellenweise Abverkauf der Liegenschaft vereiteln, wäre jedoch nur im Fall des nachgewiesenen Rechtsmissbrauches der Klägerinnen berechtigt.Es bleibt zwar dem Ermessen des Hofeigentümers überlassen, einen Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft zu stellen (RIS-Justiz RS0063716). Der Antrag kann aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam oder von einem von ihnen mit der Zustimmung der übrigen gestellt werden. Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinne der Paragraphen 834, f ABGB und erfordert schon deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer (6 Ob 298/99p). Die Klägerinnen machen durch ihre Weigerung, dieser Maßnahme zuzustimmen, von ihrem aus dem Eigentum entspringenden, ihnen gemäß Paragraph 833, ABGB zukommenden Recht auf Mitbestimmung über das künftige Schicksal der gemeinschaftlichen Sache Gebrauch. Ihr Klagerecht auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft entspringt ebenfalls ihrer Position als Miteigentümer. Die Ausübung von Rechten verstößt aber grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten. Die Rechtsausübung ist nur durch das Schikaneverbot (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) begrenzt (RIS-Justiz RS0026271). Schikane ist zwar nicht nur soweit verboten, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist; sie kann jeder missbräuchlichen Rechtsausübung einredeweise entgegengehalten werden (7 Ob 2314/96m = SZ 69/289). Der gegen das Teilungsbegehren im Allgemeinen (Unzeit) und des Zivilteilungsbegehrens im Besonderen (Möglichkeit der Realteilung) erhobene Einwand des Beklagten, die Klägerinnen würden selbst die Aufhebung der Höfeeigenschaft und damit eine Realteilung oder zumindest einen parzellenweise Abverkauf der Liegenschaft vereiteln, wäre jedoch nur im Fall des nachgewiesenen Rechtsmissbrauches der Klägerinnen berechtigt.
Schikanöse Rechtsausübung liegt nach neuerer Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig übersteigt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht (SZ 62/169 ua; RIS-Justiz RS0026265; weitere Nachweise Koziol/Welser, BürgR12 II 319 bei FN 205). Behauptungs- und beweispflichtig für all diese für eine schikanöse Rechtsausübung sprechenden Umstände ist derjenige, der sich auf Schikane beruft (SZ 69/289; 1 Ob 371/97h; RIS-Justiz RS0026205). Dem vom Beklagten ganz allgemein erhobenen Einwand lässt sich kein Tatsachensubstrat entnehmen, aus dem auf eine schikanöse Rechtsausübung im Sinn der Rechtsprechung zu schließen wäre. Dass es den Klägerinnen in erster Linie um eine Schädigung des Beklagten ginge, ohne entsprechend gewichtige eigene Interessen zu verfolgen, ist keineswegs offenkundig. Ihnen ist durchaus zuzubilligen, dass sie sich nicht mit der Zuweisung von Teilflächen, zu der es im Fall einer Realteilung notgedrungen käme, zufrieden geben wollen. Es ist auch durchaus denkbar, dass die Klägerinnen (oder eine von ihnen) den Hof als Gesamtheit um einen gegenüber einem parzellenweisen Abverkauf allenfalls günstigerem Preis zu erstehen beabsichtigen und mit einer Genehmigung sowohl der Grundverkehrsbehörde als auch der Höfebehörde rechnen. Eine unlautere Absicht könnte darin im Hinblick auf die Intention der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen, einheitliche landwirtschaftliche Betriebe nach Möglichkeit zu erhalten (vgl insb § 7 TirGVG), nicht erblickt werden. Eine Interessenabwägungen gegenüber dem Interesse des Beklagten auf Erhalt eines bestimmten Anteiles an den Grundstücken oder auf parzellenweise Versteigerung und einen dadurch allenfalls erhöhten Erlösanteil - dessen Erzielung schon allein deshalb noch völlig ungewiss ist, weil das Verhalten der Grundverkehrsbehörde im Versteigerungsverfahren, dem sie beizuziehen ist (vgl §§ 19 ff TirGVG) nicht absehbar ist - ließe ein krasses Missverhältnis nicht erkennen. Es wäre daher am Beklagten gelegen gewesen, einen Einwand des Rechtsmissbrauchs entsprechend konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erweist sich dieser als unberechtigt.Schikanöse Rechtsausübung liegt nach neuerer Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig übersteigt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht (SZ 62/169 ua; RIS-Justiz RS0026265; weitere Nachweise Koziol/Welser, BürgR12 römisch zwei 319 bei FN 205). Behauptungs- und beweispflichtig für all diese für eine schikanöse Rechtsausübung sprechenden Umstände ist derjenige, der sich auf Schikane beruft (SZ 69/289; 1 Ob 371/97h; RIS-Justiz RS0026205). Dem vom Beklagten ganz allgemein erhobenen Einwand lässt sich kein Tatsachensubstrat entnehmen, aus dem auf eine schikanöse Rechtsausübung im Sinn der Rechtsprechung zu schließen wäre. Dass es den Klägerinnen in erster Linie um eine Schädigung des Beklagten ginge, ohne entsprechend gewichtige eigene Interessen zu verfolgen, ist keineswegs offenkundig. Ihnen ist durchaus zuzubilligen, dass sie sich nicht mit der Zuweisung von Teilflächen, zu der es im Fall einer Realteilung notgedrungen käme, zufrieden geben wollen. Es ist auch durchaus denkbar, dass die Klägerinnen (oder eine von ihnen) den Hof als Gesamtheit um einen gegenüber einem parzellenweisen Abverkauf allenfalls günstigerem Preis zu erstehen beabsichtigen und mit einer Genehmigung sowohl der Grundverkehrsbehörde als auch der Höfebehörde rechnen. Eine unlautere Absicht könnte darin im Hinblick auf die Intention der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen, einheitliche landwirtschaftliche Betriebe nach Möglichkeit zu erhalten vergleiche insb Paragraph 7, TirGVG), nicht erblickt werden. Eine Interessenabwägungen gegenüber dem Interesse des Beklagten auf Erhalt eines bestimmten Anteiles an den Grundstücken oder auf parzellenweise Versteigerung und einen dadurch allenfalls erhöhten Erlösanteil - dessen Erzielung schon allein deshalb noch völlig ungewiss ist, weil das Verhalten der Grundverkehrsbehörde im Versteigerungsverfahren, dem sie beizuziehen ist vergleiche Paragraphen 19, ff TirGVG) nicht absehbar ist - ließe ein krasses Missverhältnis nicht erkennen. Es wäre daher am Beklagten gelegen gewesen, einen Einwand des Rechtsmissbrauchs entsprechend konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erweist sich dieser als unberechtigt.
Gemäß § 830 ABGB kann jeder Teilnehmer einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, doch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. Er muss sich daher einen nach den Umständen angemessenen, nicht vermeidlichen Aufschub gefallen lassen. Der Teilungsanspruch ist nach herrschender Ansicht ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringender schuldrechtlicher Anspruch. Die Aufhebungshindernisse anerkennen und konkretisieren die innerhalb eines Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen der Teilhaber (SZ 57/45; Gamerith in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu § 830 mwN). Grundsätzlich können Teilungshindernisse nur Umstände vorübergehender Natur darstellen. "Unzeit" ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender, aus der Beschaffenheit der Sache wirkender Umstand, der die Aufhebung der Gemeinschaft derzeit unzweckmäßig und für alle Teile schädlich macht; "Nachteil der übrigen" bilden die auch subjektiv nur einen Teilhaber (bzw eine Gruppe von Teilhabern) betreffende vorübergehende Umstände, die nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen vom anderen Teil auf einige Zeit hingenommen werden müssen (3 Ob 537/95). Unzeit liegt insbesondere vor, wenn sich kein angemessener Preis erzielen lässt (RIS-Justiz RS0013287).Gemäß Paragraph 830, ABGB kann jeder Teilnehmer einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, doch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. Er muss sich daher einen nach den Umständen angemessenen, nicht vermeidlichen Aufschub gefallen lassen. Der Teilungsanspruch ist nach herrschender Ansicht ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringender schuldrechtlicher Anspruch. Die Aufhebungshindernisse anerkennen und konkretisieren die innerhalb eines Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen der Teilhaber (SZ 57/45; Gamerith in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu Paragraph 830, mwN). Grundsätzlich können Teilungshindernisse nur Umstände vorübergehender Natur darstellen. "Unzeit" ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender, aus der Beschaffenheit der Sache wirkender Umstand, der die Aufhebung der Gemeinschaft derzeit unzweckmäßig und für alle Teile schädlich macht; "Nachteil der übrigen" bilden die auch subjektiv nur einen Teilhaber (bzw eine Gruppe von Teilhabern) betreffende vorübergehende Umstände, die nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen vom anderen Teil auf einige Zeit hingenommen werden müssen (3 Ob 537/95). Unzeit liegt insbesondere vor, wenn sich kein angemessener Preis erzielen lässt (RIS-Justiz RS0013287).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wirkt sich zwar der Fortbestand der Höfeeigenschaft auf den Verkehrswert der Liegenschaft (und somit für alle Teilhaber) dadurch aus, dass ein Abschlag von 22 % zum Tragen kommt. Diese Feststellung wurde vom Beklagten dahin bekämpft, dass die Wertverminderung noch wesentlich größer ausfällt. Selbst wenn aber tatsächlich ein geringerer Erlös bei Versteigerung des Hofes als Gesamtheit gegenüber einer Versteigerung in Parzellen oder auch nur nach Aufhebung der Höfeeigenschaft zu erreichen wäre, könnte dieser Umstand den Unzeiteinwand des Beklagten nicht rechtfertigen. Nach dem Aktenstand ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen nach wie vor nicht mit einer Aufhebung der Höfeeigenschaft einverstanden sind und einem entsprechenden Antrag nicht beitreten werden. Dass irgendwelche Umstände in absehbarer Zeit eine Änderung dieser Haltung herbeiführen könnten, wurde von dem für den Unzeiteinwand beweispflichtigen Beklagten nicht behauptet. Der Schikaneeinwand ist, wie bereits ausgeführt, unberechtigt. Da davon auszugehen ist, dass die Zustimmung der Klägerinnen zur Aufhebung der Höfeeigenschaft in naher Zeit nicht zu erwarten ist, kann von einem vorübergehenden Zustand, der allein den Unzeiteinwand rechtfertigt, nicht die Rede sein. Daher ist auch nicht entscheidend, ob die von den Klägerinnen in ihrer Revisionsbeantwortung bestrittene Prognose des Erstgerichtes zutrifft, dass die Höfebehörde bei gemeinsamer Antragstellung der Streitteile die Höfeeigenschaft aufheben werde. Auf weitere Umstände, die nach seinem Vorbringen im Verfahren erster Instanz Unzeit begründen sollten, kommt der Beklagte in seiner Revision zu Recht nicht mehr zurück.
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist der gegenüber dem Beklagten geäußerte Wunsch des verstorbenen Bruders, den Hof der Familie zu erhalten, ohne rechtliche Relevanz, weil der Hof nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wurde und daher schon deshalb keine Anordnung der Fortsetzung der Gemeinschaft unter Lebenden vorliegt. Dieser Wunsch fand auch keinen Eingang in das Testament, weshalb mangels Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Anordnungen auch keine Anordnung von Todes wegen im Sinn des § 832 ABGB in Betracht kommt.Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist der gegenüber dem Beklagten geäußerte Wunsch des verstorbenen Bruders, den Hof der Familie zu erhalten, ohne rechtliche Relevanz, weil der Hof nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wurde und daher schon deshalb keine Anordnung der Fortsetzung der Gemeinschaft unter Lebenden vorliegt. Dieser Wunsch fand auch keinen Eingang in das Testament, weshalb mangels Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Anordnungen auch keine Anordnung von Todes wegen im Sinn des Paragraph 832, ABGB in Betracht kommt.
Der begehrten Zivilteilung steht auch sonst kein Hindernis entgegen, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen sind. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der begehrten Zivilteilung steht auch sonst kein Hindernis entgegen, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen sind. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.