Entscheidungsgründe:
Der beklagte T***** Pensionistenbund ist ein Verein, dessen Funktionäre nach § 5 der Satzung Mitglieder der ÖVP sein müssen. Organe sind die Landeshauptversammlung, die Landesleitung, der Landesvorstand, der Aufsichtsrat und das Schiedsgericht. Dem Vorstand obliegt nach § 8 der Satzung unter anderem der Ausschluß eines Mitgliedes, mit dem jede Funktion in der Organisation endet. Nach § 5 der Satzung kann ein solcher Ausschluß wegen Schädigung der Interessen der beklagten Partei oder aus sonstigen Gründen beschlossen werden. Der Verein gliedert sich in Bezirks-, Regional- und Ortsstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Bezirksleitung gliedert sich in Bezirksobmann, Stellvertreter und Schriftführer. Die ÖVP hat der beklagten Partei die Rechte einer Teilorganisation eingeräumt. Nach § 9 des Landesparteiorganisationsstatutes der ÖVP entscheidet der Landesparteivorstand über einen Ausschluß nach Anhörung jener Teilorganisation, der das Mitglied angehört. Über den Ausschluß eines Mitgliedes einer Teilorganisation, welches nicht der ÖVP angehört, entscheidet die Teilorganisation allein. Nach § 10 der Satzungen des T***** P*****/S*****bundes (SB) ist das Schiedsgericht "zur Regelung von Streitigkeiten aus dem Bundesverhältnis berufen"Der beklagte T***** Pensionistenbund ist ein Verein, dessen Funktionäre nach Paragraph 5, der Satzung Mitglieder der ÖVP sein müssen. Organe sind die Landeshauptversammlung, die Landesleitung, der Landesvorstand, der Aufsichtsrat und das Schiedsgericht. Dem Vorstand obliegt nach Paragraph 8, der Satzung unter anderem der Ausschluß eines Mitgliedes, mit dem jede Funktion in der Organisation endet. Nach Paragraph 5, der Satzung kann ein solcher Ausschluß wegen Schädigung der Interessen der beklagten Partei oder aus sonstigen Gründen beschlossen werden. Der Verein gliedert sich in Bezirks-, Regional- und Ortsstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Bezirksleitung gliedert sich in Bezirksobmann, Stellvertreter und Schriftführer. Die ÖVP hat der beklagten Partei die Rechte einer Teilorganisation eingeräumt. Nach Paragraph 9, des Landesparteiorganisationsstatutes der ÖVP entscheidet der Landesparteivorstand über einen Ausschluß nach Anhörung jener Teilorganisation, der das Mitglied angehört. Über den Ausschluß eines Mitgliedes einer Teilorganisation, welches nicht der ÖVP angehört, entscheidet die Teilorganisation allein. Nach Paragraph 10, der Satzungen des T***** P*****/S*****bundes (SB) ist das Schiedsgericht "zur Regelung von Streitigkeiten aus dem Bundesverhältnis berufen"
... "Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet." ... Der Kläger ist kein "direktes"
Mitglied der ÖVP, aber Mitglied des ÖAAB. Er war seit 1.6.1966 Mitglied der beklagten Partei, seit 15.1.1986 Obmann der Ortsgruppe V***** und seit 27.11.1989 Bezirksobmann von I*****.
1993 wurde der beklagten Partei vom Land T***** eine Subvention von S 500.000,-- gewährt, wovon S 250.000,-- für die Ortsgruppen und S 250.000,-- für die Verwendung durch die Landesleitung bestimmt waren. Der Kläger berief am 5.4.1994 eine außerordentliche Bezirksversammlung für den 11.4.1994 ein, zu welcher er den Landesobmann und den Landesgeschäftsführer als Ehrengäste, weiters die für die Subvention zuständige Beamtin vom Amt der T***** Landesregierung und einen Journalisten der T***** Tageszeitung einlud. Im Zuge seines Referates erklärte der Kläger, daß der Verbleib jenes Betrages von S 250.000,--, der nicht an die Ortsgruppen gegangen sei, unklar sei, und richtete an die anwesenden Ehrengäste die Frage, was mit diesem Betrag geschehen sei. Diese faßten es als Vorwurf gegen den Vorstand auf, die überwiesenen Subventionsgelder nicht ordnungsgemäß verwendet zu haben (In der Folge wurde jedoch der Betrag von S 250.000,-- von der Landesorganisation ordnungsgemäß abgerechnet). Die folgenden Diskussionen unter den Teilnehmern der Versamlung fanden in einem Artikel in der T***** Tageszeitung mit der Überschrift "Heftiger Streit im T***** S*****bund" ihren Niederschlag. Über Ersuchen eines der Mitglieder der Landesorganisation unterblieb in dieser Tageszeitung jedoch ein Bezug auf die Verwendung des Subventionsbetrages. Der Kläger hatte sich vor der Versammlung nicht über die Verwendung des Geldbetrages von S 250.000,-- beim Vorstand erkundigt. Bei einer vom (Landes-)Obmann der beklagten Partei für den 3.5.1994 einberufenen weiteren Bezirksversammlung gab der Vorstand der beklagten Partei Auskunft über die Verwendung dieses Betrages. Auch nach dieser Aufklärung hat sich der Kläger für seine Äußerung nicht entschuldigt. Bei dieser Versammlung wurde die Neuwahl des Bezirksobmannes zum 30.5.1994 beschlossen. Die entsprechende Bezirksversammlung wurde vom Landesobmann und dem Geschäftsführer einberufen. Am 26.5.1994 richtete der Kläger ein Rundschreiben an die Obleute der beklagten Partei des Bezirkes I***** mit der Mitteilung, daß die "von unberufener Seite" anberaumte Bezirksversammlung nicht stattfinde. Der Landesobmann sei aufgrund der Satzungen nicht zur Einberufung einer Bezirksversammlung berechtigt. Trotz dieses Rundschreibens fand die Bezirksversammlung statt. Noch vor dieser kam es am selben Tag zu einer Vorstandssitzung, bei welcher aufgrund der Äußerungen des Klägers in bezug auf die nicht widmungsgemäße Verwendung der Subvention und aufgrund der eigenmächtigen Anberaumung der Bezirksversammlung der einstimmige Beschluß gefaßt wurde, den Kläger aus der beklagten Partei auszuschließen. Von diesem Vorhaben wurde der Kläger vorher nicht verständigt.
Im August 1994 gründete der Kläger einen Verein unter dem Namen "Seniorenverein V*****" und konnte den größten Teil der Mitglieder der Ortsgruppe V***** zum Austritt aus der beklagten Partei und zum Übertritt in den neuen Verein bewegen. Dieser Verein hat nunmehr 386 Mitglieder. Im November 1994 hat der Kläger mit entsprechender Unterschriftenunterstützung der beklagten Partei ein Schreiben übermittelt, in dem sie aufgefordert wurde, weitere Belästigungen durch Übermittlung von Einladungen zu diversen Veranstaltungen und sonstige mündliche und schriftliche Kontaktaufnahmen zu Vereinszwecken, insbesondere auch Hausbesuche, zu unterlassen.
Der Kläger hat sich im November 1994 an den Landesvorstand der T***** ÖVP mit dem Ersuchen gewandt, seinen Ausschluß vor der Landesparteischiedskommission zu klären. Diese erklärte sich mit Erkenntnis vom 27.3.1995 für unzuständig. Eine Anrufung des nach § 10 des T***** S*****bundes vorgesehene Schiedsgerichts erfolgte nicht.Der Kläger hat sich im November 1994 an den Landesvorstand der T***** ÖVP mit dem Ersuchen gewandt, seinen Ausschluß vor der Landesparteischiedskommission zu klären. Diese erklärte sich mit Erkenntnis vom 27.3.1995 für unzuständig. Eine Anrufung des nach Paragraph 10, des T***** S*****bundes vorgesehene Schiedsgerichts erfolgte nicht.
Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Partei mit der am 5.4.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage die Feststellung, daß sein in der Vorstandssitzung vom 30.5.1994 beschlossener Vereinsausschluß ihm gegenüber unwirksam ist. Er habe keine Handlungen gesetzt, die einen Vereinsausschluß als höchste Vereinsstrafe rechtfertigen würden. Der Ausschluß sei zudem in einem mangelhaften Verfahren beschlossen worden. Da der Kläger Mitglied der ÖVP sei, hätte zumindest der Landesvorstand der ÖVP angehört werden bzw. hätte dieser mitentscheiden müssen. Mit dem Bekenntnis als Teilorganisation der ÖVP habe die beklagte Partei auch die Verbindlichkeit des Landesparteiorganisationsstatutes und des Bundesparteiorganisationsstatutes anerkannt. Darüber hinaus sei dem Kläger keine Möglichkeit der Stellungnahme und keinerlei sonstiges rechtliches Gehör eingeräumt worden.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, der Kläger sei berechtigterweise wegen unleidlichen und vereinsschädigendem Verhaltens ausgeschlossen worden. Er habe fälschlich der Landesleitung Veruntreuung von Geldmitteln vorgeworfen und dies in einer eigenmächtig einberufenen Bezirksversammlung vor geladener Presse und vor eingeladenen vereinsfremden Personen. Er habe weiters eigenmächtig die vom Landesobmann für den 30.5.1994 einberufene Bezirksversammlung, obwohl hiefür gar nicht zuständig, abgesetzt. Er habe die nach den Statuten der beklagten Partei gar nicht zuständige Landesparteischiedskommission der ÖVP als Rechtsbehelf gegen den Ausschluß angerufen, offenbar nur, um die beklagte Partei weiter zu diffamieren. Er habe auch nach dem Ausschluß ein grob vereinsschädigendes Verhalten durch die Gründung eines eigenen (Konkurrenz-)Vereines an den Tag gelegt; dies stelle einen weiteren Ausschlußgrund dar. Dem Kläger fehle daher das Rechtsschutzinteresse, die Klagsführung sei geradezu sittenwidrig. Da der Beklagte gegen den Ausschluß das in den Statuten vorgesehene Schiedsgericht nicht angerufen habe, sei die Klage abzuweisen, sie sei zudem auch nicht innerhalb angemessener Frist eingebracht worden und sei somit verspätet.
Der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wegen unterlassener Anrufung des Schiedsgerichtes der beklagten Partei durch den Kläger wurde durch die Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht nicht Folge gegeben (ON 11).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Vereinsausschluß des Klägers sei gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger es offenkundig darauf angelegt habe, Differenzen mit dem Vorstand der beklagten Partei in der Öffentlichkeit auszutragen, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, Erkundigungen über die Verwendung der Restsubvention einzuholen. Die Äußerung des Klägers bei der Bezirksversammlung vom 11.4.1994 habe gegen die Interessen und das Ansehen der beklagten Partei gröblich verstoßen, ebenso die Abberaumung der Bezirksversammlung für den 30.5.1994. Darüber hinaus sei das Klagebegehren auch sittenwidrig, weil die Abwerbung der Mitglieder der beklagten Partei nach erfolgtem Ausschluß und die Unterschriftenaktion gegen die Partei erkennen ließen, daß der Kläger auch in Zukunft nicht die Absicht habe, sich an die Satzung der beklagten Partei zu halten. Eine Mitwirkung der Landespartei beim Ausschlußverfahren gegen den Kläger sei nicht erforderlich gewesen, weil die entsprechenden Bedingungen nur auf eine Beendigung der Parteimitgliedschaft abstellten, hingegen sei der Kläger als Vereinsmitglied ausgeschlossen worden.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Ob der Vereinsausschluß als härteste Strafe für die vom Kläger geäußerte Kritik gerechtfertigt gewesen sei, müsse nicht untersucht werden, weil das Verfahren, das zu seinem Ausschluß geführt habe, unter solchen Mängeln leide, daß ein rechtswirksamer Vereinsausschluß nicht habe zustandekommen können. Dem Kläger sei jegliches rechtliches Gehör verwehrt worden. Selbst wenn die Vereinssatzungen keine entsprechende Regelung aufwiesen, habe das zu einem Ausschluß führende Verfahren Mindestverfahrensregeln einzuhalten. Ein Vereinsausschluß unter Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch dann unwirksam, wenn die Statuten keine Äußerungsmöglichkeit des Mitgliedes vorsähen. Dies ergebe sich auch aus der verfassungsrechtlich verankerten Bestimmung des Art.6 Abs.1 MRK. Es lägen keinerlei Verfahrensergebnisse vor, aus denen hervorgehe, daß dem Kläger in irgendeiner Form beim Ausschlußverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Aus diesem Verstoß der beklagten Partei sei für den Kläger jedoch nichts gewonnen, weil die Geltendmachung des vorliegenden Rechtsgestaltungsbegehrens, mit der der Kläger wieder Mitglied der beklagten Partei werden wolle, sittenwidrig sei. Der Kläger habe nach erfolgtem Ausschluß, der ihn von allen Verpflichtungen gegenüber der beklagten Partei entbunden habe, eine massive Abwerbung der Mitglieder der beklagten Partei vorgenommen. Mit der Unterschriftenaktion im November 1994 habe er eine geradezu gehässige Abgrenzung des neuen Vereines und seiner Mitglieder gegenüber der beklagten Partei vorgenommen. Der Kläger habe weder behauptet noch bewiesen, was im Falle seines Obsiegens mit dem geschaffenen Konkurrenzverein zu geschehen habe. Aus der Aussage des Klägers, es gehe in dem Prozeß um seine Ehre, ergebe sich, daß der Kläger gar nicht daran denke, seine der beklagten Partei gegenüber feindliche Vereinsgründung wieder rückgängig zu machen. Es gehe ihm offensichtlich nicht um eine zukünftige konstruktive Mitarbeit in der beklagten Partei, sondern nur darum, die Ehrenkränkung, die er im Ausschluß sehe, zu bekämpfen. Das unlautere Motiv seiner Rechtausübung überwiege daher so eindeutig, daß andere Ziele völlig in den Hintergrund träten. Ginge es dem Kläger tatsächlich, wie er behaupte, um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlußbeschlusses, so hätte er nur auf diese Feststellung, nicht aber auf die tatsächlich gewünschte Rechtsgestaltung zu klagen gehabt.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Ob der Vereinsausschluß als härteste Strafe für die vom Kläger geäußerte Kritik gerechtfertigt gewesen sei, müsse nicht untersucht werden, weil das Verfahren, das zu seinem Ausschluß geführt habe, unter solchen Mängeln leide, daß ein rechtswirksamer Vereinsausschluß nicht habe zustandekommen können. Dem Kläger sei jegliches rechtliches Gehör verwehrt worden. Selbst wenn die Vereinssatzungen keine entsprechende Regelung aufwiesen, habe das zu einem Ausschluß führende Verfahren Mindestverfahrensregeln einzuhalten. Ein Vereinsausschluß unter Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch dann unwirksam, wenn die Statuten keine Äußerungsmöglichkeit des Mitgliedes vorsähen. Dies ergebe sich auch aus der verfassungsrechtlich verankerten Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, MRK. Es lägen keinerlei Verfahrensergebnisse vor, aus denen hervorgehe, daß dem Kläger in irgendeiner Form beim Ausschlußverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Aus diesem Verstoß der beklagten Partei sei für den Kläger jedoch nichts gewonnen, weil die Geltendmachung des vorliegenden Rechtsgestaltungsbegehrens, mit der der Kläger wieder Mitglied der beklagten Partei werden wolle, sittenwidrig sei. Der Kläger habe nach erfolgtem Ausschluß, der ihn von allen Verpflichtungen gegenüber der beklagten Partei entbunden habe, eine massive Abwerbung der Mitglieder der beklagten Partei vorgenommen. Mit der Unterschriftenaktion im November 1994 habe er eine geradezu gehässige Abgrenzung des neuen Vereines und seiner Mitglieder gegenüber der beklagten Partei vorgenommen. Der Kläger habe weder behauptet noch bewiesen, was im Falle seines Obsiegens mit dem geschaffenen Konkurrenzverein zu geschehen habe. Aus der Aussage des Klägers, es gehe in dem Prozeß um seine Ehre, ergebe sich, daß der Kläger gar nicht daran denke, seine der beklagten Partei gegenüber feindliche Vereinsgründung wieder rückgängig zu machen. Es gehe ihm offensichtlich nicht um eine zukünftige konstruktive Mitarbeit in der beklagten Partei, sondern nur darum, die Ehrenkränkung, die er im Ausschluß sehe, zu bekämpfen. Das unlautere Motiv seiner Rechtausübung überwiege daher so eindeutig, daß andere Ziele völlig in den Hintergrund träten. Ginge es dem Kläger tatsächlich, wie er behaupte, um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlußbeschlusses, so hätte er nur auf diese Feststellung, nicht aber auf die tatsächlich gewünschte Rechtsgestaltung zu klagen gehabt.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.