Rechtssatz RS0106615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106615
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2314/96m
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2314/96m
Veröff: SZ 69/289
- 6 Ob 178/99s
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 178/99s
- 3 Ob 239/02x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 239/02x
Vgl auch; Beisatz: Hat sich der Kläger jedoch in erster Instanz auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs niemals berufen, so ist darauf von Amts wegen nicht einzugehen. (T1)
- 7 Ob 269/03i
Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 269/03i
Auch
- 1 Ob 152/06v
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 152/06v
Beisatz: Die Gewährung rechtlichen Gehörs erst im Zivilprozess über die Streitfrage der Rechtswirksamkeit der Ausschließung aus einem Verein ersetzt das Erfordernis seiner Einräumung gegenüber jenem Vereinsorgan, das über die Ausschlussfrage zu befinden hat, vor Ergehen der Entscheidung nicht. (T2)
- 6 Ob 20/10z
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 20/10z
Beis wie T2; Bem: Hier: Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Teilnehme des Klägers an der Vollversammlung des beklagten Vereins. (T3)
- 4 Ob 71/12p
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
Bem ähnlich wie T3
- 6 Ob 62/17m
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
Auch; Beisatz: Hier: Ausschluss aus einer politischen Partei: Der Kläger wurde zwar vor dem vom Landesparteivorstand ausgesprochenen „Parteiausschluss wegen Gefahr im Verzug“ nicht angehört, später aber vom Landesparteigericht zu dessen Verhandlung geladen und dort einvernommen. (T4)
- 6 Ob 213/17t
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
Beis wie T2; Beisatz: Es genügen schriftliche oder auch mündliche Äußerungsmöglichkeiten. Entscheidend ist, dass dem Auszuschließenden die Ausschlussgründe konkret vorgehalten werden, damit er sich verteidigen kann, weshalb der Auszuschließende nicht formell zu einer Äußerung aufzufordern ist, sondern bloß über die Vorwürfe Bescheid wissen und sich faktisch dazu äußern können muss. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106615
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0070OB02314_96M0000_001