aus der Aufhebung der Höfeeigenschaft für die widerstrebenden Miteigentümer ein wichtiger Nachteil entstünde, der über die bloße Ermöglichung eines Verkaufs von Teilen der Liegenschaft hinausginge. Die Antragsteller behaupteten in ihrem Antrag, dass der geschlossene Hof mit Sicherheit nicht mehr geeignet sei, eine fünfköpfige Familie zu erhalten. Dem sind die Antragsgegner nicht entgegengetreten. Nach der Aktenlage kann daher nicht von einer völligen Aussichtslosigkeit einer Antragstellung bei der Höfebehörde gesprochen werden. Darüber hinaus ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der geschlossene Hof noch die Eignung zur Erhaltung einer Familie hat und den Erfordernissen eines geschlossenen Hofs entspricht (JBl 1971, 138). Weder den Feststellungen des Erstgerichts noch dem Vorbringen der Antragsgegner lässt sich Stichhältiges entnehmen, dass schon die bloße Antragstellung bei der Höfebehörde gegen die Interessen der Gemeinschaft verstieße und aus der Aufhebung der Höfeeigenschaft für die Antragsgegner ein wichtiger Nachteil entstünde, der über die bloße Ermöglichung eines Verkaufs von Teilen der Liegenschaft hinausginge. Das Vorbringen der Antragsgegner geht zusammengefasst dahin, dass ein lukrativerer Verkauf einzelner Grundstücke nur dann vorstellbar wäre, wenn eine Umwidmung in Bauland erfolgte, denn nur dann wäre es rechtlich möglich, ein anderes als ein landwirtschaftliches Wohnhaus zu errichten. Für einen Interessenten, der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weiterführen bzw aufnehmen wolle, sei der Erwerb des gesamten Hofs samt allen Flächen, Wald und Wiesen sowie der mit der Liegenschaft verbundenen Mitgliedschaftsrechte an den Agrargemeinschaften für die gemäß § 6 TGVG 1996 erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung jedenfalls vorteilhafter als der Erwerb einzelner Grundstücke. Im Falle von Einzelverkäufen sei die zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung notwendige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung jeweils gesondert zu prüfen und allenfalls nicht gewährleistet. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch nach einer allfälligen Aufhebung der Höfeeigenschaft die den geschlossenen Hof bildende Liegenschaft als Ganzes veräußert werden kann. Es steht weiter nicht fest, dass eine Aufhebung der Höfeeigenschaft jedenfalls wirtschaftlich nachteilig wäre. Die Aufhebung erweitert die Verwertungsmöglichkeiten und ermöglicht schließlich auch eine Teilungsklage. Vor dem Hintergrund, dass sich die Miteigentümer dahin einig sind, den geschlossenen Hof bestmöglich zu verkaufen, ist im Sinn der Entscheidung JBl 1971, 138, von der abzugehen die Ausführungen der Antragsgegner keinen Anlass geben, davon auszugehen, dass eine Antragstellung bei der Höfebehörde, die Höfeeigenschaft aufzuheben, vorteilhaft ist. In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.aus der Aufhebung der Höfeeigenschaft für die widerstrebenden Miteigentümer ein wichtiger Nachteil entstünde, der über die bloße Ermöglichung eines Verkaufs von Teilen der Liegenschaft hinausginge. Die Antragsteller behaupteten in ihrem Antrag, dass der geschlossene Hof mit Sicherheit nicht mehr geeignet sei, eine fünfköpfige Familie zu erhalten. Dem sind die Antragsgegner nicht entgegengetreten. Nach der Aktenlage kann daher nicht von einer völligen Aussichtslosigkeit einer Antragstellung bei der Höfebehörde gesprochen werden. Darüber hinaus ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der geschlossene Hof noch die Eignung zur Erhaltung einer Familie hat und den Erfordernissen eines geschlossenen Hofs entspricht (JBl 1971, 138). Weder den Feststellungen des Erstgerichts noch dem Vorbringen der Antragsgegner lässt sich Stichhältiges entnehmen, dass schon die bloße Antragstellung bei der Höfebehörde gegen die Interessen der Gemeinschaft verstieße und aus der Aufhebung der Höfeeigenschaft für die Antragsgegner ein wichtiger Nachteil entstünde, der über die bloße Ermöglichung eines Verkaufs von Teilen der Liegenschaft hinausginge. Das Vorbringen der Antragsgegner geht zusammengefasst dahin, dass ein lukrativerer Verkauf einzelner Grundstücke nur dann vorstellbar wäre, wenn eine Umwidmung in Bauland erfolgte, denn nur dann wäre es rechtlich möglich, ein anderes als ein landwirtschaftliches Wohnhaus zu errichten. Für einen Interessenten, der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weiterführen bzw aufnehmen wolle, sei der Erwerb des gesamten Hofs samt allen Flächen, Wald und Wiesen sowie der mit der Liegenschaft verbundenen Mitgliedschaftsrechte an den Agrargemeinschaften für die gemäß Paragraph 6, TGVG 1996 erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung jedenfalls vorteilhafter als der Erwerb einzelner Grundstücke. Im Falle von Einzelverkäufen sei die zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung notwendige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung jeweils gesondert zu prüfen und allenfalls nicht gewährleistet. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch nach einer allfälligen Aufhebung der Höfeeigenschaft die den geschlossenen Hof bildende Liegenschaft als Ganzes veräußert werden kann. Es steht weiter nicht fest, dass eine Aufhebung der Höfeeigenschaft jedenfalls wirtschaftlich nachteilig wäre. Die Aufhebung erweitert die Verwertungsmöglichkeiten und ermöglicht schließlich auch eine Teilungsklage. Vor dem Hintergrund, dass sich die Miteigentümer dahin einig sind, den geschlossenen Hof bestmöglich zu verkaufen, ist im Sinn der Entscheidung JBl 1971, 138, von der abzugehen die Ausführungen der Antragsgegner keinen Anlass geben, davon auszugehen, dass eine Antragstellung bei der Höfebehörde, die Höfeeigenschaft aufzuheben, vorteilhaft ist. In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses war daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.