Begründung:
Die Parteien sind die Miteigentümer der Liegenschaft Wien *****. Auf dieser Liegenschaft wurde auf Grund der Baubewilligung vom 7.5.1979 ein Wohnhaus mit 4 Wohnungen und einer unterirdischen Garage mit 5 Autoabstellplätzen errichtet. Die Miteigentümer sind sich einig, daß an allen vier Wohnungen Wohnungseigentum begründet werden soll; uneinig sind sie darüber, ob im Sinne des § 1 Abs 2 WEG mit der selbständigen Wohnung der Erst- und Zweitantragsteller ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug und mit jeder der vier Wohnungen ein Teil des Hausgartens im Wohnungseigentum stehen soll.Die Parteien sind die Miteigentümer der Liegenschaft Wien *****. Auf dieser Liegenschaft wurde auf Grund der Baubewilligung vom 7.5.1979 ein Wohnhaus mit 4 Wohnungen und einer unterirdischen Garage mit 5 Autoabstellplätzen errichtet. Die Miteigentümer sind sich einig, daß an allen vier Wohnungen Wohnungseigentum begründet werden soll; uneinig sind sie darüber, ob im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG mit der selbständigen Wohnung der Erst- und Zweitantragsteller ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug und mit jeder der vier Wohnungen ein Teil des Hausgartens im Wohnungseigentum stehen soll.
In dem seinerzeitigen Verfahren 5 Msch 45/85 des Bezirksgerichtes Döbling wurden die Nutzwerte gemäß § 3 Abs 1 WEG rechtskräftig in der Weise festgesetzt, daß die Gartenflächen unberücksichtigt blieben und die Autoabstellplätze als Zubehörwohnungseigentum bei den einzelnen Wohnungen, ausgenommen derjenigen der Erst- und Zweitantragsteller (Wohnung B), berücksichtigt wurden. Dem lag die unbekämpfte Feststellung zugrunde, daß die Erst- und Zweitantragsteller die ihnen gebotene Möglichkeit des "Ankaufes eines Garagenanteiles" nicht nutzten, wogegen die anderen Miteigentümer für die Errichtung der Garagenplätze eigens bezahlt hätten.In dem seinerzeitigen Verfahren 5 Msch 45/85 des Bezirksgerichtes Döbling wurden die Nutzwerte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WEG rechtskräftig in der Weise festgesetzt, daß die Gartenflächen unberücksichtigt blieben und die Autoabstellplätze als Zubehörwohnungseigentum bei den einzelnen Wohnungen, ausgenommen derjenigen der Erst- und Zweitantragsteller (Wohnung B), berücksichtigt wurden. Dem lag die unbekämpfte Feststellung zugrunde, daß die Erst- und Zweitantragsteller die ihnen gebotene Möglichkeit des "Ankaufes eines Garagenanteiles" nicht nutzten, wogegen die anderen Miteigentümer für die Errichtung der Garagenplätze eigens bezahlt hätten.
Wohnungseigentum wurde bisher nicht begründet.
Die Erst- und Zweitantragsteller begehrten nunmehr - mit Zustimmung der Dritt- und Viertantragsteller - die Erlassung einer gerichtlichen Benützungsregelung dergestalt, daß den Erst- und Zweitantragstellern die dauernde Benützung eines Garagenabstellplatzes gewährt werden möge.
Die Antragsgegner sprachen sich unter Hinweis auf die Ergebnisse des Nutzwertfestsetzungsverfahrens gegen dieses Begehren aus.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die H***** Baugesellschaft mbH richtete im November 1978 an die Erst- und Zweitantragsteller ein "Kaufanbot" betreffend dieses Bauprojekt, enthaltend Grundkosten und Baukosten sowie die Zahlungsbedingungen. Darin war auch der Preis für einen unterirdischen Garagenplatz mit voraussichtlich S 170.000,-- bzw. bei Errichtung von mindestens 6 Garagen von S 160.000,-- genannt. Die Erst- und Zweitantragsteller "kauften" daraufhin das Haus, gaben jedoch nicht die Errichtung eines Garagenplatzes in Auftrag. Auch später kauften sie einen solchen nicht.
Nach der Fertigstellung des Hauses zeigten sich die Erst- und Zweitantragsteller mit der Ausführung nicht zufrieden und beantragten ein Beweissicherungsverfahren. Als in weiterer Folge die H***** BaugesmbH keine Schlußrechnung im Sinne der Ö-Norm legte, ließen die Erst- und Zweitantragsteller durch einen Architekten eine Ersatzschlußrechnung erstellen. Dieser Schlußrechnung war der Pauschalpreis des schlüsselfertigen Hauses zuzüglich der Kosten eines Garagenabstellplatzes zugrunde gelegt. Nach den Berechnungen des Architekten hätten die Erst- und Zweitantragsteller eine Überzahlung von 233.291,87 S geleistet. Diese Schlußrechnung wurde von der H***** Baugesellschaft mbH nicht anerkannt.
Die anderen Miteigentümer der Liegenschaft hatten für die Garagenplätze die von der H***** BaugesmbH begehrten Beträge entrichtet.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß zwar entgegen der Ansicht der Antragsgegner durch die Entscheidung im Nutzwertfestsetzungsverfahren die rechtsgestaltende Benützungsregelung nicht ausgeschlossen werde, doch habe diese Benützungsregelung im Rahmen des billigen Ermessens zu erfolgen. Der Umstand, daß andere Miteigentümer zur Errichtung der Garagenplätze beigetragen hätten, die Erst- und Zweitantragsteller jedoch nicht, ließe es als unbillig erscheinen, ihnen nun im Wege der Benützungsregelung dennoch die Nutzung eines solchen Garagenplatzes zu verschaffen.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht stellte auf Grund der im Akt erliegenden Urkunden ergänzend fest, daß einerseits die Erst- und Zweitantragsteller, andererseits die H***** Baugesllschaft mbH Miteigentumsanteile vom ursprünglichen Alleineigentümer der Liegenschaft, der prot Firma G*****, mit Kaufverträgen je vom 15. und 20.12.1978 erwarben. Die Bauausführung erfolgte durch die H***** BaugesmbH, welche den Erst- und Zweitantragstellern bereits vor diesen Kaufverträgen das vom Erstgericht festgestellte Anbot gemacht hatte. Die weiteren Miteigentümer sind Rechtsnachfolger der H***** BaugesmbH bzw. einer anderen seinerzeitigen Miteigentümerin.
Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen der gerügten Aktenwidrigkeiten. Die Nichtdurchführung der von den Rechtsmittelwerbern für die Behauptung angebotenen Beweise, auch sie hätten - entgegen der erstgerichtlichen Feststellung - mit der H***** BaugesmbH eine Vereinbarung über den Erwerb eines Garagenplatzes getroffen und die entsprechenden Zahlungen geleistet, stelle aus folgenden Gründen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar:
Selbst wenn man nämlich von der Antragsbehauptung ausginge, auch Erst- und Zweitantragsteller hätten einen Garagenplatz finanziert, d.h. einen diesbezüglichen Werkvertrag mit der H***** BaugesmbH geschlossen, wäre für die Rekurswerber nichts gewonnen. Die rechtliche Situation wäre demnach so, daß sämtliche Miteigentümer mit der H***** BaugesmbH Werkverträge auch in Ansehung zu schaffender Garagenplätze abgeschlossen hätten. Da diese jedoch faktisch nur den übrigen Eigentümern überlassen worden seien, wären diese Verträge in Ansehung der Erst- und Zweitantragsteller durch die Baufirma nicht erfüllt worden. Damit könne aber letzteren als Vertragspartnern gegenüber der Baufirma nur ein Anspruch auf Vertragserfüllung bzw. ein solcher auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zustehen. Derartige Ansprüche müßten aber durch Klage gegen den in Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner durchgesetzt werden. Eine Schadloshaltung gegenüber den übrigen Miteigentümern im Rahmen einer Benützungsregelung sei ausgeschlossen.
Rechtlich beurteilte das Rekursgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt:
Zwischen sämtlichen seinerzeitigen Miteigentümern und der H***** BaugesmbH seien (abgesehen vom Erwerb der Eigentumsanteile an der Liegenschaft) Werkverträge abgeschlossen worden, die sich in Ansehung der Erst- und Zweitantragsteller lediglich auf den Bau des "Hauses" bezogen hätten, wogegen die Werkverträge der übrigen Miteigentümer auch die bauliche Schaffung von Garagenplätzen zum Gegenstand gehabt hätten. Daraus folge, daß die fünf Garagenplätze durch entsprechende Aufträge der übrigen Miteigentümer finanziert und errichtet worden seien. Aus der Miteigentumsgemeinschaft allein könnten daher Ansprüche auf einen Garagenplatz im Rahmen einer Benützungsregelung für die Erst- und Zweitantragsteller nicht abgeleitet werden. Die Zuweisung eines solchen Garagenplatzes an sie, die zwangsläufig einen Eingriff in die durch die Werkverträge erworbenen Rechte der anderen Miteigentümer zur Folge hätte, könne im Benützungsregelungsverfahren nicht in Frage kommen. Ein sonstiges für ein Benützungsregelungsverfahren relevantes Vorbringen dahingehend, daß die ihnen zustehende Nutzung der Baulichkeiten ihren aus dem Miteigentumsanteil zustehenden Nutzungsmöglichkeiten nicht entspreche, sei nicht gemacht worden.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sei gegeben, weil zur Frage des Einflusses von Verträgen mit Dritten auf eine Benützungsregelung zwischen Miteigentümern keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsteller mit dem Antrag, die angefochtene Rekursentscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Antrag Folge gegeben werde; hilfsweise stellten die Rechtsmittelwerber einen Aufhebungsantrag.