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Rechtssatz RS0013610×

Rechtssatz RS0013610

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013610

Geschäftszahl

5Ob69/91

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Rechtssatz

Die Rechtskraft der Entscheidung im Nutzwertfestsetzungsverfahren hindert nicht die sachliche Entscheidung im Benützungsregelungsverfahren. Eine Bindungswirkung der Entscheidung im Nutzwertfestsetzungsverfahren bestünde im Verfahren zur Benützungsregelung dann, wenn die Entscheidung des erstgenannten Verfahrens über eine Vorfrage des zweitgenannten Verfahrens rechtskräftig abgesprochen hätte. Eine solche Bindung besteht aber nicht, weil die der Rechtskraft fähige Entscheidung im Vorverfahren, nämlich die Festsetzung der Nutzwerte, für sich genommen keine Vorfrage im Benützungsregelungsverfahren ist. Es besteht lediglich ein gewisser Sinnzusammenhang.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/91
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 69/91
    Veröff: WoBl 1992,158 ( Call )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013610

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0050OB00069_9100000_001