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Rechtssatz RS0131075

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131075

Geschäftszahl

2Ob139/16d

Entscheidungsdatum

27.10.2016

Norm

Tir HöfeG §7

Rechtssatz

Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zum Antrag gemäß Paragraph 7, Tir HöfeG ist ‑ abweichend von den allgemeinen Kriterien nach Paragraph 835, ABGB ‑ nur dann abzuweisen, wenn 1. aus der Aufhebung der Höfegemeinschaft für die Antragsgegner ein wichtiger Nachteil entstünde, der über die bloße Ermöglichung eines Teilungsbegehrens der Antragsteller hinausginge; wenn 2. von einer völligen Aussichtslosigkeit einer solchen Antragstellung bei der Höfebehörde gesprochen werden könnte oder wenn 3. die bloße Antragstellung gegen die Interessen der Gemeinschaft spräche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131075

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20161027_OGH0002_0020OB00139_16D0000_001