Rechtssatz RS0131075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131075
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Rechtssatz
Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zum Antrag gemäß § 7 Tir HöfeG ist ‑ abweichend von den allgemeinen Kriterien nach § 835 ABGB ‑ nur dann abzuweisen, wenn 1. aus der Aufhebung der Höfegemeinschaft für die Antragsgegner ein wichtiger Nachteil entstünde, der über die bloße Ermöglichung eines Teilungsbegehrens der Antragsteller hinausginge; wenn 2. von einer völligen Aussichtslosigkeit einer solchen Antragstellung bei der Höfebehörde gesprochen werden könnte oder wenn 3. die bloße Antragstellung gegen die Interessen der Gemeinschaft spräche.Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zum Antrag gemäß Paragraph 7, Tir HöfeG ist ‑ abweichend von den allgemeinen Kriterien nach Paragraph 835, ABGB ‑ nur dann abzuweisen, wenn 1. aus der Aufhebung der Höfegemeinschaft für die Antragsgegner ein wichtiger Nachteil entstünde, der über die bloße Ermöglichung eines Teilungsbegehrens der Antragsteller hinausginge; wenn 2. von einer völligen Aussichtslosigkeit einer solchen Antragstellung bei der Höfebehörde gesprochen werden könnte oder wenn 3. die bloße Antragstellung gegen die Interessen der Gemeinschaft spräche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131075
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161027_OGH0002_0020OB00139_16D0000_001