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Rechtssatz RS0131076

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131076

Geschäftszahl

2Ob139/16d

Entscheidungsdatum

27.10.2016

Rechtssatz

Wird dem Begehren auch gegenüber dem Zweitantragsgegner stattgegeben, der nach seinen Einwendungen an zwei mündlichen Verhandlungen teilnahm und erst danach, vor der letzten mündlichen Verhandlung mitteilte, dass er keine Einwendungen mehr erhebe, und sich an der Verhandlung nicht mehr beteiligte, so ist der Verfahrensaufwand des Antragstellers nach Kopfteilen aufzuteilen und lediglich die letzte mündliche Verhandlung, die bloß mit dem Erstantragsgegner durchgeführt wurde, alleine von diesem zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 139/16d
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 139/16d
    Beisatz: Hier: Antragstellung nach § 7 Tir HöfeG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131076

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20161027_OGH0002_0020OB00139_16D0000_002