Rechtssatz RS0131076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131076
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Rechtssatz
Wird dem Begehren auch gegenüber dem Zweitantragsgegner stattgegeben, der nach seinen Einwendungen an zwei mündlichen Verhandlungen teilnahm und erst danach, vor der letzten mündlichen Verhandlung mitteilte, dass er keine Einwendungen mehr erhebe, und sich an der Verhandlung nicht mehr beteiligte, so ist der Verfahrensaufwand des Antragstellers nach Kopfteilen aufzuteilen und lediglich die letzte mündliche Verhandlung, die bloß mit dem Erstantragsgegner durchgeführt wurde, alleine von diesem zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131076
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20161027_OGH0002_0020OB00139_16D0000_002