Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob bei einer Beschlußfassung gemäß § 835 ABGB auch psychische Folgen der Bewilligung auf den Gesundheitszustand des nicht zustimmenden Teilhabers zu berücksichtigen sind, noch nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war (§ 14 Abs 1 AußStrG); er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob bei einer Beschlußfassung gemäß Paragraph 835, ABGB auch psychische Folgen der Bewilligung auf den Gesundheitszustand des nicht zustimmenden Teilhabers zu berücksichtigen sind, noch nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG); er ist auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zunächst zutreffend erkannt, daß der beabsichtigte Einbau zweier Schleppgaupen mit Fenstern im Dachbereich des Hauses eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB ist, weil es sich hiebei um eine bauliche Veränderung handelt, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht (Klang in Klang2 III 1113; Gamerith in Rummel2, ABGB, Rz 1 und 6 zu § 834; SZ 51/5 ua). Können sich aber - wie im vorliegenden Fall - die Hälfteeigentümer über solche wichtige Veränderungen oder selbst über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einigen, dann hat darüber der Richter gemäß § 835 ABGB zu entscheiden (Klang aaO 1112; Jensik, Miteigentum und Wohnungseigentum 25, 28; Gamerith aaO Rz 18 zu § 835;Die Vorinstanzen haben zunächst zutreffend erkannt, daß der beabsichtigte Einbau zweier Schleppgaupen mit Fenstern im Dachbereich des Hauses eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB ist, weil es sich hiebei um eine bauliche Veränderung handelt, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht (Klang in Klang2 römisch drei 1113; Gamerith in Rummel2, ABGB, Rz 1 und 6 zu Paragraph 834,; SZ 51/5 ua). Können sich aber - wie im vorliegenden Fall - die Hälfteeigentümer über solche wichtige Veränderungen oder selbst über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einigen, dann hat darüber der Richter gemäß Paragraph 835, ABGB zu entscheiden (Klang aaO 1112; Jensik, Miteigentum und Wohnungseigentum 25, 28; Gamerith aaO Rz 18 zu Paragraph 835,;
Schwimann/Hofmeister, ABGB III, § 835 Rz 6; SZ 58/129;Schwimann/Hofmeister, ABGB römisch drei, Paragraph 835, Rz 6; SZ 58/129;
MietSlg 38.049 uva). Gegenstand der richterlichen Entscheidung ist also die Frage, ob die Veränderung ohne Einschränkung oder unter Bedingungen (Sicherstellung) bewilligt oder überhaupt abgelehnt wird (Klang aaO 1115; Gamerith aaO Rz 3 zu § 835; SZ 59/203). Das Gesetz stellt für diese richterliche Ermessensentscheidung keine bindenden Richtlinien auf. Ob die vom Hälfteeigentümer verweigerte Zustimmung zu einer wichtigen Veränderung mit oder ohne Auferlegung einer Sicherheit zu ersetzen oder die beantragte Maßnahme abzulehnen ist, hängt davon ab, ob die Veränderung offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer und nicht von jenem des einen oder anderen Hälfteeigentümers allein zu beurteilen (Schimetschek in ImmZ 1980, 101; Gamerith aaO Rz 4 zu § 835; Schwimann/Hofmeister aaO § 835 Rz 7; MietSlg 25.048, 27.078; SZ 51/5; MietSlg 39.058 ua). In die solcherart vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des § 835 ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (Gamerith aaO Rz 7 zu § 835;MietSlg 38.049 uva). Gegenstand der richterlichen Entscheidung ist also die Frage, ob die Veränderung ohne Einschränkung oder unter Bedingungen (Sicherstellung) bewilligt oder überhaupt abgelehnt wird (Klang aaO 1115; Gamerith aaO Rz 3 zu Paragraph 835,; SZ 59/203). Das Gesetz stellt für diese richterliche Ermessensentscheidung keine bindenden Richtlinien auf. Ob die vom Hälfteeigentümer verweigerte Zustimmung zu einer wichtigen Veränderung mit oder ohne Auferlegung einer Sicherheit zu ersetzen oder die beantragte Maßnahme abzulehnen ist, hängt davon ab, ob die Veränderung offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer und nicht von jenem des einen oder anderen Hälfteeigentümers allein zu beurteilen (Schimetschek in ImmZ 1980, 101; Gamerith aaO Rz 4 zu Paragraph 835,; Schwimann/Hofmeister aaO Paragraph 835, Rz 7; MietSlg 25.048, 27.078; SZ 51/5; MietSlg 39.058 ua). In die solcherart vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des Paragraph 835, ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (Gamerith aaO Rz 7 zu Paragraph 835,;
Schwimann/Hofmeister aaO § 835 Rz 24; MietSlg 23.057, 25.056, 34.101 uva) und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert (vgl Gamerith aaO Rz 11 zu § 825). Diese Pflicht kann aber niemals so weit gehen, daß sie die gesetzlich vorgesehene Rechtsdurchsetzung gegen einen Teilhaber schon daran scheitern läßt, daß dieser ein Unterliegen im Verfahren psachisch nicht verkraften würde. Eine solche subjektive Auswirkung der von der Rechtsordnung zur Schaffung des Rechtsfriedens vorgesehenen Entscheidung auf den anderen Teilhaber gehört nicht zu den bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Tatbestandsmerkmalen. Eine solche Folge steht mit der Frage, ob die mangelnde Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zu einer wichtigen Veränderung zu ersetzen ist oder nicht, in keinem sachlichen Zusammenhang. Diese Auswirkung hat vielmehr als eine rein subjektive Folge des Verfahrensausganges bei der Sachentscheidung außer Betracht zu bleiben, selbst wenn daraus schwere gesundheitliche Nachteile befürchtet werden müßten. Könnte nämlich ein Beteiligter eine ihm drohende ungünstige Entscheidung schon damit abwenden, daß er behauptet und nachweist, sie wirke sich für ihn lebensbedrohend aus, müßte dies im ergebnis zur Verweigerung des Rechtsschutzes gegenüber den übrigen Beteiligten führen, weil die Interessenabwägung stets zugunsten jenes Beteiligten ausginge, dessen Gesundheit durch eine seinem Antrag widersprechende Entscheidung als solche gefährdet wird.Schwimann/Hofmeister aaO Paragraph 835, Rz 24; MietSlg 23.057, 25.056, 34.101 uva) und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert vergleiche Gamerith aaO Rz 11 zu Paragraph 825,). Diese Pflicht kann aber niemals so weit gehen, daß sie die gesetzlich vorgesehene Rechtsdurchsetzung gegen einen Teilhaber schon daran scheitern läßt, daß dieser ein Unterliegen im Verfahren psachisch nicht verkraften würde. Eine solche subjektive Auswirkung der von der Rechtsordnung zur Schaffung des Rechtsfriedens vorgesehenen Entscheidung auf den anderen Teilhaber gehört nicht zu den bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Tatbestandsmerkmalen. Eine solche Folge steht mit der Frage, ob die mangelnde Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zu einer wichtigen Veränderung zu ersetzen ist oder nicht, in keinem sachlichen Zusammenhang. Diese Auswirkung hat vielmehr als eine rein subjektive Folge des Verfahrensausganges bei der Sachentscheidung außer Betracht zu bleiben, selbst wenn daraus schwere gesundheitliche Nachteile befürchtet werden müßten. Könnte nämlich ein Beteiligter eine ihm drohende ungünstige Entscheidung schon damit abwenden, daß er behauptet und nachweist, sie wirke sich für ihn lebensbedrohend aus, müßte dies im ergebnis zur Verweigerung des Rechtsschutzes gegenüber den übrigen Beteiligten führen, weil die Interessenabwägung stets zugunsten jenes Beteiligten ausginge, dessen Gesundheit durch eine seinem Antrag widersprechende Entscheidung als solche gefährdet wird.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Antragsgegnerin die vom Antragsteller geplante Baumaßnahme nicht durchführen lassen will und deshalb deren Genehmigung eine lebensbedrohliche Steigerung ihrer psychischen Emotionen zur Folge haben kann. Dieser Umstand muß aber nach den obigen Ausführungen entgegen der Meinung der Vorinstanzen bei der Sachentscheidung nach § 835 ABGB außer Betracht bleiben. Für diese ist vielmehr maßgeblich, daß die angestrebte wichtige Veränderung für beide Miteigentümer offenbar vorteilhaft ist, weil sie die Benützbarkeit und damit auch die Verwertbarkeit der südlichen Mansardenwohnung steigert. An dieser Wertsteigerung des Hauses nimmt auch die Antragsgegnerin im Fall der Auflösung der bestehenden Benützungsvereinbarung entsprechend teil. Andererseits beeinträchtigt der Einbau zweier Schleppgaupenfenster auch keine immateriellen Interessen der Antragsgegnerin (vgl SZ 51/5), weil dadurch weder das Aussehen des Hauses "verschandelt" noch das Ortsbild verändert wird. Da die mit der Durchführung der geplanten Baumaßnahme verbundene Lärm- und Staubentwicklung keinen Einfluß auf den organischen Gesundheitszustand der Antragsgegnerin hat, werden auch berücksichtigungswürdige subjektive Erfordernisse ihres hohen Alters nicht wesentlich berührt.Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Antragsgegnerin die vom Antragsteller geplante Baumaßnahme nicht durchführen lassen will und deshalb deren Genehmigung eine lebensbedrohliche Steigerung ihrer psychischen Emotionen zur Folge haben kann. Dieser Umstand muß aber nach den obigen Ausführungen entgegen der Meinung der Vorinstanzen bei der Sachentscheidung nach Paragraph 835, ABGB außer Betracht bleiben. Für diese ist vielmehr maßgeblich, daß die angestrebte wichtige Veränderung für beide Miteigentümer offenbar vorteilhaft ist, weil sie die Benützbarkeit und damit auch die Verwertbarkeit der südlichen Mansardenwohnung steigert. An dieser Wertsteigerung des Hauses nimmt auch die Antragsgegnerin im Fall der Auflösung der bestehenden Benützungsvereinbarung entsprechend teil. Andererseits beeinträchtigt der Einbau zweier Schleppgaupenfenster auch keine immateriellen Interessen der Antragsgegnerin vergleiche SZ 51/5), weil dadurch weder das Aussehen des Hauses "verschandelt" noch das Ortsbild verändert wird. Da die mit der Durchführung der geplanten Baumaßnahme verbundene Lärm- und Staubentwicklung keinen Einfluß auf den organischen Gesundheitszustand der Antragsgegnerin hat, werden auch berücksichtigungswürdige subjektive Erfordernisse ihres hohen Alters nicht wesentlich berührt.
Aus allen diesen Gründen war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die beantragte Veränderung ohne Einschränkung (Sicherstellung) zu bewilligen.
Die vom Antragsteller verzeichneten Kosten konnten schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil im außerstreitigen Verfahren, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Aucnahmen, jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat und keine Kostenersatzpflicht herrscht (EFSlg 44.428, 58.130 ua).