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Rechtssatz RS0013698

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013698

Geschäftszahl

4Ob513/90; 1Ob250/05d

Entscheidungsdatum

07.03.2006

Rechtssatz

Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der anderen Miteigentümer kann aber niemals so weit gehen, daß sie die gesetzlich vorgesehene Rechtsdurchsetzung gegen einen Teilhaber schon daran scheitern läßt, daß dieser ein Unterliegen im Verfahren psychisch nicht verkraften würde. Eine solche subjektive Auswirkung der von der Rechtsordnung zur Schaffung des Rechtsfriedens vorgesehenen Entscheidung auf den anderen Teilhaber gehört nicht zu den bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Tatbestandsmerkmalen. Eine solche Folge steht mit der Frage, ob die mangelnde Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zu einer wichtigen Veränderung zu ersetzen ist oder nicht, in keinem sachlichen Zusammenhang. Diese Auswirkung hat vielmehr als eine rein subjektive Folge des Verfahrensausganges bei der Sachentscheidung außer Betracht zu bleiben, selbst wenn daraus schwere gesundheitliche Nachteile befürchtet werden müßten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 513/90
    Veröff: WoBl 1991,161 ( Call )
  • 1 Ob 250/05d
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 250/05d
    Beisatz: Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der anderen Miteigentümer kann aber niemals so weit gehen, dass die offenbar vorteilhafte Durchsetzung einer geplanten Veränderung gegen einen Teilhaber schon daran scheiterte, dass dieser ein Unterliegen im Verfahren psychisch nicht verkraften würde. (T1); Beisatz: Hier: Abriss eines Gebäudes (Substanzveränderung). (T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013698

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00513_9000000_001