Die Rechtsmittelausführungen zur Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs sind unbeachtlich. Das Erstgericht bejahte in seiner Entscheidung die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens für das von den Antragstellern gestellte Begehren, ihrem Mehrheitsbeschluss vom 5. 3. 2003 die gerichtliche Zustimmung zu erteilen, und billigte das Rekursgericht diese Entscheidung ausdrücklich. Demnach hat sich das Rekursgericht mit dem Vorliegen einer Prozessvoraussetzung (Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs) auseinandergesetzt, diese bejaht und die Nichtigkeit des Verfahrens aus diesem Grund verneint. Dann liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung vor, weshalb die Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens nicht mehr wahrgenommen werden kann. Über die geltend gemachten Ansprüche der Antragsteller ist demnach „nach den sonst geltenden Bestimmungen" im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens zu entscheiden (EvBl 2000/156; SZ 70/45).
Der Erstantragsgegnerin ist zuzubilligen, dass der von den Antragstellern beabsichtigte Abbruch der Gebäude keine „Verwaltungshandlung" für die Gemeinschaft der Miteigentümer darstellt, sondern eine „Verfügung über das Gemeinschaftsgut", weil in die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte eingegriffen wird. Wichtige bauliche Veränderungen - insbesondere der Abriss eines Gebäudes - sind Maßnahmen, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen (1 Ob 47/04z mwN). Richtig ist auch, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Substanzveränderung eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraussetzt und die fehlende Einwilligung der Erstantragsgegnerin in die geplante Substanzveränderung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar ist (1 Ob 47/04z; RIS-Justiz RS0117159). Der Umstand, dass infolge Vorliegens einer bindenden Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs im vorliegenden Fall im Rahmen eines Außerstreitverfahrens zu entscheiden ist, besagt aber nur, dass die Verfahrensart bindend feststeht, im Verfahren selbst aber „nach den sonst geltenden" (materiell-rechtlichen) „Bestimmungen" (EvBl 2000/156) entschieden werden muss. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob das Begehren der Antragsteller, wäre es im streitigen Rechtsweg gestellt worden, in materieller Hinsicht berechtigt ist.
Nun kann kein Zweifel daran bestehen, dass das hier vorliegende Begehren der Antragsteller, gerichtet auf Ersetzen der Zustimmung anderer Miteigentümer zur Vornahme einer (substanzändernden) Maßnahme im streitigen Rechtsweg zulässig wäre, stehen doch einem Teilhaber „zum Schutz" seines Anteilsrechts alle aus dem Eigentum entspringenden Klagen bzw sonstigen Rechtsbehelfe - auch gegen andere Teilhaber - zu (vgl SZ 69/228; Gamerith in Rummel ABGB³ Rz 4 zu § 829; Klang in Klang III² 1096). Es ist daher zu prüfen, ob die von den Antragstellern beabsichtigte gravierende Veränderung von der Minderheit der Miteigentümer, hier insbesondere der Erstantragsgegnerin, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesamtheit der Miteigentümer geduldet werden muss. Dies ist in Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanzen - wenngleich diese von der Zulässigkeit „außerordentlicher Verwaltungsmaßnahmen" ausgingen - zu bejahen:Nun kann kein Zweifel daran bestehen, dass das hier vorliegende Begehren der Antragsteller, gerichtet auf Ersetzen der Zustimmung anderer Miteigentümer zur Vornahme einer (substanzändernden) Maßnahme im streitigen Rechtsweg zulässig wäre, stehen doch einem Teilhaber „zum Schutz" seines Anteilsrechts alle aus dem Eigentum entspringenden Klagen bzw sonstigen Rechtsbehelfe - auch gegen andere Teilhaber - zu vergleiche SZ 69/228; Gamerith in Rummel ABGB³ Rz 4 zu Paragraph 829,; Klang in Klang III² 1096). Es ist daher zu prüfen, ob die von den Antragstellern beabsichtigte gravierende Veränderung von der Minderheit der Miteigentümer, hier insbesondere der Erstantragsgegnerin, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesamtheit der Miteigentümer geduldet werden muss. Dies ist in Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanzen - wenngleich diese von der Zulässigkeit „außerordentlicher Verwaltungsmaßnahmen" ausgingen - zu bejahen:
Vorauszuschicken ist, dass bei einer bestehenden Miteigentumsgemeinschaft im Streitfall, also auch bei nur auf dem Willen der Miteigentümermehrheit beruhenden geplanten Substanzveränderungen, die Regeln der §§ 834 f ABGB sinngemäß Anwendung zu finden haben (Klang aaO 1093). Es ist also vom Richter zu prüfen, ob die geplante Veränderung vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer aus offenbar vorteilhaft oder dermaßen nachteilig ist, dass sie bei Abwägung der Gesamtinteressen zu unterbleiben hätte. Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf die finanziellen Interessen an. Es sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit (vgl RIS-Justiz RS0013690). Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der anderen Miteigentümer kann aber niemals so weit gehen, dass die offenbar vorteilhafte Durchsetzung einer geplanten Veränderung gegen einen Teilhaber schon daran scheiterte, dass dieser ein Unterliegen im Verfahren psychisch nicht verkraften würde (RIS-Justiz RS0013698). Bei der Abwägung der für den Abriss des Gebäudes einerseits und für das Weiterbestehen des Gebäudes nach der erforderlichen Sanierung andererseits sprechenden Gründen sind den Vorinstanzen keine Rechtsirrtümer unterlaufen. Geht man davon aus, dass die auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude abbruchreif sind und nur mit enormem Kostenaufwand eine Sanierung vorgenommen werden könnte, wobei dieser Aufwand die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber überstiege und insbesondere einer Fülle von Aufträgen der Baubehörde nachgekommen werden müsste, dann tritt das durchaus verständliche Interesse der Erstantragsgegnerin an der Beibehaltung ihrer Wohnmöglichkeit in der ihr gewohnten Umgebung selbst unter Bedachtnahme auf ihr hohes Alter und die damit verbundende Verwurzelung an der Liegenschaft ebenso in den Hintergrund wie die Tatsache, dass die Miteigentümer eine Benützungsregelung getroffen haben. Insgesamt gesehen gereicht die geplante Substanzveränderung (Abriss des Hauses mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen) der Eigentümergemeinschaft zum offenkundigen (eindeutigen) Vorteil (vgl 5 Ob 278/04z), was zur Folge hat, dass die fehlenden Zustimmungen zur geplanten Maßnahme tatsächlich zu ersetzen sind.Vorauszuschicken ist, dass bei einer bestehenden Miteigentumsgemeinschaft im Streitfall, also auch bei nur auf dem Willen der Miteigentümermehrheit beruhenden geplanten Substanzveränderungen, die Regeln der Paragraphen 834, f ABGB sinngemäß Anwendung zu finden haben (Klang aaO 1093). Es ist also vom Richter zu prüfen, ob die geplante Veränderung vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer aus offenbar vorteilhaft oder dermaßen nachteilig ist, dass sie bei Abwägung der Gesamtinteressen zu unterbleiben hätte. Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf die finanziellen Interessen an. Es sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit vergleiche RIS-Justiz RS0013690). Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der anderen Miteigentümer kann aber niemals so weit gehen, dass die offenbar vorteilhafte Durchsetzung einer geplanten Veränderung gegen einen Teilhaber schon daran scheiterte, dass dieser ein Unterliegen im Verfahren psychisch nicht verkraften würde (RIS-Justiz RS0013698). Bei der Abwägung der für den Abriss des Gebäudes einerseits und für das Weiterbestehen des Gebäudes nach der erforderlichen Sanierung andererseits sprechenden Gründen sind den Vorinstanzen keine Rechtsirrtümer unterlaufen. Geht man davon aus, dass die auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude abbruchreif sind und nur mit enormem Kostenaufwand eine Sanierung vorgenommen werden könnte, wobei dieser Aufwand die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber überstiege und insbesondere einer Fülle von Aufträgen der Baubehörde nachgekommen werden müsste, dann tritt das durchaus verständliche Interesse der Erstantragsgegnerin an der Beibehaltung ihrer Wohnmöglichkeit in der ihr gewohnten Umgebung selbst unter Bedachtnahme auf ihr hohes Alter und die damit verbundende Verwurzelung an der Liegenschaft ebenso in den Hintergrund wie die Tatsache, dass die Miteigentümer eine Benützungsregelung getroffen haben. Insgesamt gesehen gereicht die geplante Substanzveränderung (Abriss des Hauses mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen) der Eigentümergemeinschaft zum offenkundigen (eindeutigen) Vorteil vergleiche 5 Ob 278/04z), was zur Folge hat, dass die fehlenden Zustimmungen zur geplanten Maßnahme tatsächlich zu ersetzen sind.
Dem Revisionsrekurs ist demnach ein Erfolg zu versagen.