Rechtssatz RS0013413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013413
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Rechtssatz
Können sich Hälfteeigentümer über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einigen ist Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters nur die Frage, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen. Die richterliche Entscheidung gibt hier nur den sonst durch eine Stimmenmehrheit erzielten Ausschlag, ohne daß die Angelegenheit den Charakter einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme verlieren würde, weshalb auch die weiteren Bestimmungen des § 835 ABGB nicht anzuwenden sind ( so schon MietSlg 8522 ).Können sich Hälfteeigentümer über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einigen ist Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters nur die Frage, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen. Die richterliche Entscheidung gibt hier nur den sonst durch eine Stimmenmehrheit erzielten Ausschlag, ohne daß die Angelegenheit den Charakter einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme verlieren würde, weshalb auch die weiteren Bestimmungen des Paragraph 835, ABGB nicht anzuwenden sind ( so schon MietSlg 8522 ).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 583/84
Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 583/84
Veröff: MietSlg 37/29 = SZ 58/129
- 4 Ob 513/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 513/90
Auch; Veröff: EvBl 1991,161 ( Call )
- 8 Ob 41/21v
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 41/21v
Vgl
- 8 Ob 43/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 Ob 43/24t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013413
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_002