Begründung:
Der Antragsteller und die in seinem Antrag bezeichneten 19 Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde *; ihm selbst steht das Eigentum an einer Garage, den Antragsgegnern das Eigentum an Wohnungen in dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus * zu.
Der Antragsteller begehrt mit dem Hinweis auf § 19 Abs 2 Z 2 WEG die Feststellung, daß eine auf Grund des Verteilungsschlüssels erfolgende Verrechnung der Betriebs- und Erhaltungskosten des Personenaufzuges im Hause * ihm gegenüber unzulässig sei und daß ihm in Hinkunft keine derartigen Gebühren und Kosten verrechnet werden dürften.Der Antragsteller begehrt mit dem Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Feststellung, daß eine auf Grund des Verteilungsschlüssels erfolgende Verrechnung der Betriebs- und Erhaltungskosten des Personenaufzuges im Hause * ihm gegenüber unzulässig sei und daß ihm in Hinkunft keine derartigen Gebühren und Kosten verrechnet werden dürften.
Das Erstgericht hat die einzige Gleichschrift dieses Antrages der Fa. W*-Gesellschaft m.b.H. in Wien als der vom Antragsteller bezeichneten Verwalterin zugestellt. Diese Gesellschaft teilte dem Erstgericht mit, daß sie die Interessen aller Miteigentümer zu vertreten habe und deshalb in dieser Sache die Antragsgegner nicht vertreten könne.
Mit Ausnahme der Miteigentümer A* haben dann alle anderen Antragsgegner dem Rechtsanwalt Dr. Walter Macher Vollmacht zur Vertretung in der Rechtssache erteilt und durch ihn den Sachantrag gestellt, das Begehren des Antragstellers abzuweisen. Das Unterbleiben der Zustellung von Ausfertigungen des Antrages an jeden einzelnen von ihnen haben sie nicht gerügt.
Das Erstgericht wies nach Durchführung eines Beweisverfahrens den Antrag ab. A* hatte sich an dem Verfahren nicht beteiligt, eine Ausfertigung des Antrages ist ihr auch nicht zugestellt worden.
Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlaß des Rekurses des Antragstellers von Amts wegen den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf und sprach überdies aus, daß dem Rekurse Folge gegeben und dem Erstgericht aufgetragen werde, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden; das Verfahren sei erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen.
Den amtswegigen Ausspruch über die Nichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes begründete das Gericht zweiter Instanz damit, daß gemäß § 26 Abs 2 Z 1 WEG allen Miteigentümern im Verfahren Parteistellung zukomme und das Erstgericht durch die Unterlassung der Beiziehung der Antragsgegnerin A* einen Nichtigkeitsgrund (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) gesetzt habe. Es sei von vornherein verfehlt gewesen, den Antrag der Hausverwalterin zuzustellen, da deren Vollmacht, wie sich aus § 17 WEG ergebe, nur Verwaltungshandlungen betreffe, welche durch die Liegenschaftsverwaltung bedingt seien, und sich nicht auf ein Verfahren zur Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für die Aufwendungen des Personenaufzuges erstrecken könne; sie habe nämlich die Interessen aller Miteigentümer wahrzunehmen, nicht aber die eines einzelnen, wenn sie mit den Interessen der übrigen in Widerspruch stehen. Es habe deshalb der Antrag nicht mit Wirksamkeit für die Antragsgegner an sie zugestellt werden können. Die fehlerhafte Zustellung sei jedoch hinsichtlich der durch Rechtsanwalt Dr. Walter Macher vertretenen Antragsgegner nachträglich geheilt worden.Den amtswegigen Ausspruch über die Nichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes begründete das Gericht zweiter Instanz damit, daß gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, WEG allen Miteigentümern im Verfahren Parteistellung zukomme und das Erstgericht durch die Unterlassung der Beiziehung der Antragsgegnerin A* einen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) gesetzt habe. Es sei von vornherein verfehlt gewesen, den Antrag der Hausverwalterin zuzustellen, da deren Vollmacht, wie sich aus Paragraph 17, WEG ergebe, nur Verwaltungshandlungen betreffe, welche durch die Liegenschaftsverwaltung bedingt seien, und sich nicht auf ein Verfahren zur Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für die Aufwendungen des Personenaufzuges erstrecken könne; sie habe nämlich die Interessen aller Miteigentümer wahrzunehmen, nicht aber die eines einzelnen, wenn sie mit den Interessen der übrigen in Widerspruch stehen. Es habe deshalb der Antrag nicht mit Wirksamkeit für die Antragsgegner an sie zugestellt werden können. Die fehlerhafte Zustellung sei jedoch hinsichtlich der durch Rechtsanwalt Dr. Walter Macher vertretenen Antragsgegner nachträglich geheilt worden.
Ungeachtet der Nichtigerklärung der Entscheidung des Erstgerichtes führte das Gericht zweiter Instanz zur Sache selbst aus, daß die Ansicht des Erstgerichtes verfehlt sei, es handle sich hier nicht um einen Antrag im Sinne des § 26 Abs 1 Z 5 WEG: der Antragsteller begehre unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 2 WEG die gänzliche Befreiung von der Bezahlung der Aufzugskosten. Das Erstgericht werde daher für den Fall, daß dem Antragsteller die Möglichkeit zur Nutzung (des Aufzuges) offenstehe, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen haben, ohne dadurch gegen die Bestimmung des § 405 ZPO zu verstoßen. Der Antrag werde daher unter Beiziehung der Antragsgegnerin A* als ein solcher im Sinne des § 26 Abs 1 Z 5 WEG zu behandeln sein.Ungeachtet der Nichtigerklärung der Entscheidung des Erstgerichtes führte das Gericht zweiter Instanz zur Sache selbst aus, daß die Ansicht des Erstgerichtes verfehlt sei, es handle sich hier nicht um einen Antrag im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG: der Antragsteller begehre unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die gänzliche Befreiung von der Bezahlung der Aufzugskosten. Das Erstgericht werde daher für den Fall, daß dem Antragsteller die Möglichkeit zur Nutzung (des Aufzuges) offenstehe, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen haben, ohne dadurch gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO zu verstoßen. Der Antrag werde daher unter Beiziehung der Antragsgegnerin A* als ein solcher im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG zu behandeln sein.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der durch Rechtsanwalt Dr. Walter Macher vertretenen 18 Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wird begehrt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung aufzutragen.