Rechtssatz RS0041916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041916
Entscheidungsdatum
13.07.2007
Rechtssatz
Wird von einem Rechtsmittelgericht in amtswegiger Wahrnehmung einer der angefochtenen Entscheidung oder dem ihm vorangegangenen Verfahren anhaftenden Nichtigkeit aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung als nichtig aufgehoben, dann ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, schon in diesem Verfahrensstadium zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache in irgend einer Weise Stellung zu beziehen und etwa gar Weisungen zu erteilen, weil mit der Beseitigung der nichtigen Entscheidung die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes erschöpft ist und das Gericht unterer Instanz seine - nun neuerdings erstmalige - Sachentscheidung frei von Rechtsweisungen zu treffen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/77
Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 19/77
- 5 Ob 13/77
Entscheidungstext OGH 06.09.1977 5 Ob 13/77
- 9 ObA 2300/96t
Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
Vgl auch; Veröff: SZ 70/104
- 5 Ob 149/98t
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 149/98t
nur: Wird von einem Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung als nichtig aufgehoben, dann ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, schon in diesem Verfahrensstadium zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache in irgend einer Weise Stellung zu beziehen, weil mit der Beseitigung der nichtigen Entscheidung die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes erschöpft ist und das Gericht unterer Instanz seine - nun neuerdings erstmalige - Sachentscheidung frei von Rechtsweisungen zu treffen hat. (T1)
- 1 Ob 162/99a
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 162/99a
Vgl auch; Beisatz: Eine dem § 476 Abs 2 ZPO vergleichbare Bestimmung, nach der bei Zurückverweisung der Sache wegen Unzuständigkeit das neu befasste zuständige Erstgericht die Ergebnisse des Verfahrens vor dem unzuständigen Gericht verwerten darf, findet sich in den §§ 478 Abs 2, 479 Abs 1 ZPO über die Zurückverweisung im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Nichtigkeit nicht. (T2)
- 3 Ob 147/07z
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 147/07z
Auch; Beisatz: Nach Aufhebung der ersten Entscheidung wegen Nichtigkeit iSd §477 Abs 1 Z9 ZPO sind neues Vorbringen und neue Beweismittel zulässig. (T3); Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041916
Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0050OB00019_7700000_001