Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin, mit der diese die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Zuspruches von S 51.063 sA bekämpft, kommt Berechtigung zu.
Die Ergebnisse und Beweisaufnahmen eines vom Berufungsgericht als nichtig erklärten Verfahrens dürfen vom Erstgericht nach Zurückverweisung der Rechtssache nicht verwertet werden (Fasching, LB2 Rz 1796). Vielmehr hat das Erstgericht neu zu verhandeln und auf Grund dieser Verfahrensergebnisse seine Sachentscheidung zu fällen (SZ 70/104; 5 Ob 149/98t). Eine dem § 476 Abs 2 ZPO vergleichbare Bestimmung, nach der bei Zurückverweisung der Sache wegen Unzuständigkeit das neu befasste zuständige Erstgericht die Ergebnisse des Verfahrens vor dem unzuständigen Gericht verwerten darf, findet sich in den §§ 478 Abs 2, 479 Abs 1 ZPO über die Zurückverweisung im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Nichtigkeit nicht.Die Ergebnisse und Beweisaufnahmen eines vom Berufungsgericht als nichtig erklärten Verfahrens dürfen vom Erstgericht nach Zurückverweisung der Rechtssache nicht verwertet werden (Fasching, LB2 Rz 1796). Vielmehr hat das Erstgericht neu zu verhandeln und auf Grund dieser Verfahrensergebnisse seine Sachentscheidung zu fällen (SZ 70/104; 5 Ob 149/98t). Eine dem Paragraph 476, Absatz 2, ZPO vergleichbare Bestimmung, nach der bei Zurückverweisung der Sache wegen Unzuständigkeit das neu befasste zuständige Erstgericht die Ergebnisse des Verfahrens vor dem unzuständigen Gericht verwerten darf, findet sich in den Paragraphen 478, Absatz 2, 479, Absatz eins, ZPO über die Zurückverweisung im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Nichtigkeit nicht.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Klagsausdehnung in der Verhandlungstagsatzung vom 4. 12. 1996 (ON 5) infolge Nichtigerklärung dieses Verfahrensabschnitts beseitigt wurde und es daher eines entsprechenden Parteienvortrags im neu durchzuführenden Verfahren bedurft hätte. Ebenso ist ihm darin zuzustimmen, dass der auf die ursprüngliche Klagsausdehnung entfallende Zuspruch im zweiten Rechtsgang grundsätzlich gegen die Bestimmung des § 405 verstieße und damit nach gesicherter Rechtsprechung einen Verfahrensmangel begründete (SZ 42/138; ZVR 1983/30; MR 1989, 104; 4 Ob 285/97h u.a.; Rechberger in Rechberger ZPO2 § 405 Rz 6).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Klagsausdehnung in der Verhandlungstagsatzung vom 4. 12. 1996 (ON 5) infolge Nichtigerklärung dieses Verfahrensabschnitts beseitigt wurde und es daher eines entsprechenden Parteienvortrags im neu durchzuführenden Verfahren bedurft hätte. Ebenso ist ihm darin zuzustimmen, dass der auf die ursprüngliche Klagsausdehnung entfallende Zuspruch im zweiten Rechtsgang grundsätzlich gegen die Bestimmung des Paragraph 405, verstieße und damit nach gesicherter Rechtsprechung einen Verfahrensmangel begründete (SZ 42/138; ZVR 1983/30; MR 1989, 104; 4 Ob 285/97h u.a.; Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 405, Rz 6).
Allerdings darf in diesem Zusammenhang die Rügepflicht des § 196 ZPO nicht unbeachtet gelassen werden. Die Unterlassung der gebotenen Neudurchführung der Verhandlung ist kein der Rügepflicht entzogener Stoffsammlungsmangel (vgl JBl 1995, 320; 2 Ob 2073/96h), sondern die Verletzung prozessualer Förmlichkeit. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der gemäß § 412 Abs 2 ZPO infolge geänderter Senatszusammensetzung erforderlichen Neudurchführung der Verhandlung schon wiederholt ausgesprochen, dass der in der teilweisen Unterlassung der Neudurchführung liegende Verfahrensmangel nur nach entsprechender Rüge im Verfahren wahrgenommen werden könne (SZ 49/106; 2 Ob 564/78; 8 ObA 226/94). Gleiches gilt in dem hier zu entscheidenden Fall. Für den Kurator des Beklagten war es klar erkennbar, dass der Erstrichter mit der protokollierten Erklärung der "Wiederholung der bisherigen Verfahrensergebnisse" gemäß § 138 ZPO an die vorhergehende Verhandlung anknüpfen wollte. Es wäre an ihm gelegen, diese Vorgangsweise zu rügen. Mangels Wahrnehmung der ihn treffenden Rügepflicht konnte er sich daher im Rechtsmittelverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, weil der Urteilsfällung die im nichtigen Verfahrensabschnitt erklärte Klagsausdehnung zu Grunde gelegt wurde. Dies umso weniger, als der Ansatz der vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz gelegten Kostennote zeigt, dass auch der Beklagtenvertreter davon ausging, dass die Wiederholung der Verfahrensergebnisse eingangs der Verhandlung auch die bisherigen Parteienanträge umfasste.Allerdings darf in diesem Zusammenhang die Rügepflicht des Paragraph 196, ZPO nicht unbeachtet gelassen werden. Die Unterlassung der gebotenen Neudurchführung der Verhandlung ist kein der Rügepflicht entzogener Stoffsammlungsmangel vergleiche JBl 1995, 320; 2 Ob 2073/96h), sondern die Verletzung prozessualer Förmlichkeit. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der gemäß Paragraph 412, Absatz 2, ZPO infolge geänderter Senatszusammensetzung erforderlichen Neudurchführung der Verhandlung schon wiederholt ausgesprochen, dass der in der teilweisen Unterlassung der Neudurchführung liegende Verfahrensmangel nur nach entsprechender Rüge im Verfahren wahrgenommen werden könne (SZ 49/106; 2 Ob 564/78; 8 ObA 226/94). Gleiches gilt in dem hier zu entscheidenden Fall. Für den Kurator des Beklagten war es klar erkennbar, dass der Erstrichter mit der protokollierten Erklärung der "Wiederholung der bisherigen Verfahrensergebnisse" gemäß Paragraph 138, ZPO an die vorhergehende Verhandlung anknüpfen wollte. Es wäre an ihm gelegen, diese Vorgangsweise zu rügen. Mangels Wahrnehmung der ihn treffenden Rügepflicht konnte er sich daher im Rechtsmittelverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, weil der Urteilsfällung die im nichtigen Verfahrensabschnitt erklärte Klagsausdehnung zu Grunde gelegt wurde. Dies umso weniger, als der Ansatz der vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz gelegten Kostennote zeigt, dass auch der Beklagtenvertreter davon ausging, dass die Wiederholung der Verfahrensergebnisse eingangs der Verhandlung auch die bisherigen Parteienanträge umfasste.
Der Revision ist Folge zu geben.
Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Berufung des Beklagten insoweit als diese den Betrag von S 51.063 zum Gegenstand hat, neuerlich unter Bindung an die voranstehenden Erwägungen zu behandeln haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.