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Rechtssatz RS0108017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108017

Geschäftszahl

9ObA2300/96t

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Rechtssatz

Muß der Bund im Wege notstandspolizeilicher Maßnahmen infolge Nichterfüllung der Gefahrenbeseitigungspflicht durch den Verursacher und Verpflichteten nach Paragraph 31, WRG die diesen nach dem Gesetz treffende Pflicht übernehmen und sind ihm hiefür Kosten erwachsen, die infolge der Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des oder eines der solidarisch haftenden Verpflichteten als uneinbringlich erscheinen, ist er unmittelbar Geschädigter, der diesen Schaden im Rahmen des Organhaftpflichtgesetzes gegenüber seinen Organen geltend machen kann. Dieser Schaden ist dann eingetreten, wenn feststeht, daß der Schaden wirksam und daher unabwendbar ist, also im gegenständlichen Fall mit dem Kostenaufwand, ohne daß der Bund seinen Anspruch gegen die Verpflichteten nach dem Wasserrechtsgesetz zuerst hätte durchsetzen müssen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Veröff: SZ 70/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108017

Dokumentnummer

JJR_19970528_OGH0002_009OBA02300_96T0000_004